Erlass über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2

Heute Nacht ist der neue Erlass über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Thüringen in Kraft getreten. Er löst die Erlasse vom 13. März 2020 und 16. März 2020 mit noch weitreichenderen Maßnahmen ab.

Wir stellen euch hier die Maßnahmen im Einzelnen vor:

1. Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen

  • Alle Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen, auch solche unter freiem Himmel, sind untersagt
  • Gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und für Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaft
  • Demonstrationen können im Einzelfall zugelassen werden (nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung)
  • Ausgenommen vom Verbot sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge dienen
  • Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden, teilnehmen dürfen nur Verwandte ersten und zweiten Grades der/ des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens
  • An Hochzeiten dürfen nur die Eheschließenden, der/ die Standesbeamt/e/in, die Trauzeugen, Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen

2. Schließung von Einrichtungen nach §33 1 bis 5 IfSG

  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Horte, Kindergärten und erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Internate und Jugendwohnheime
  • Gewährleistung einer Notbetreuung in kleinen Gruppen der Kinder von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind

3. Schließung von Einrichtungen und Angeboten

  • Bars, Cafés, Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen
  • Vom Verbot ausgeschlossen ist der Straßenverkauf von Eiscafés
  • Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien
  • Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen, Bibliotheken und sonstigen Bildungseinrichtungen
  • Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angeboten, sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, Zoologische Gärten und Tierparks
  • Für den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2020 können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden., sofern der Einzelfall unerlässlich ist.
  • Spielhallen und Spielbanken
  • Tanzlustbarkeiten
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte
  • Wettannahmestellen
  • Prostitutionsbetriebe
  • Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien, wie Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger, Verbände und Gruppenangebote von Geburtshäusern
  • Mehrgenerationenhäuser
  • Offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, wie Seniorenclubs und Seniorenbüros
  • Jugendbildungs-, Jugenderholungs-, und Jugendfreizeitstätten, einschließlich Jugendclubs und Jugendherbergen
  • Tagespflegeeinrichtungen, die nicht ausschließlich eigene Bewohner betreuen
  • Beratungsstellen
  • Frauenzentren
  • Eine telefonische oder elektronische Erreichbarkeit kann aufrechterhalten bleiben. Bei Beratungsstellen soll zudem die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen über Online und Telefonie gesichert werden.

4. Schließung von Einzelhandelsgeschäften

Einrichtungen für den Einzelhandel, einschließlich Werksverkäufe sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

Davon ausgenommen sind:

  • Supermärkte, Bäckereien, Fleischereien, Getränke-, Wochenmärkte und Hofläden
  • Banken und Sparkassen
  • Apotheken
  • Drogerien
  • Sanitätshäuser
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Wäschereien und Reinigungen
  • Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen
  • Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte
  • Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte
  • Fernabsatzhandel
  • Großhandel
  • Einrichtungen der Gesundheitspflege, wie Physiotherapie und medizinische Fußpflege
  • Ambulante Einrichtungen des Gesundheitswesens mit Beschränkung auf ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete oder medizinisch dringend erforderliche Behandlungen
  • Handwerks-, Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebe, mit Ausnahme von Friseuren und Barbiergeschäften, Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios, Massage- und Wellnessstudios und Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe für touristische Zwecke

Der Betrieb der von der Ausnahmeregelung betroffenen Einrichtungen erfolgt unter strengen Auflagen:

  • Abstandsregelung von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime
  • Ansammlungen von mehr als zehn Personen sind zu vermeiden, Warteschlangen von Kunden sind durch das Öffnen einer ausreichenden Anzahl von Kassen entgegenzuwirken
  • Sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtungen zur Abstandsregelung und Einhaltung der Schutzmaßnahmen
  • Bei Verstößen gegen die Schutzmaßnahmen unverzüglich Hausverbote aussprechen

5. Verbot des Betriebes von Gaststätten

  • Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes wird untersagt.
  • Ausgenommen ist der Außerhaus-Verkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe:
  • Kein Verzehr Vorort
  • Gruppenbildungen und Warteschlangen sind zu unterbinden
  • Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen einzelnen Personen ist sicherzustellen
  • Kantinen und Cafeterien sind nur für Bedienstete zu öffnen, kein Publikumsverkehr
  • Gastronomischen Bereichen von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben steht es frei, ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung zu stellen
  • Auch hier ist ein Abstand von mindestens 1,50 Meter zwischen den Tischen zu gewährleisten

6. Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

  • Kantinen, Cafeterien und andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen
  • Untersagung aller öffentlichen Veranstaltungen, Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen
  • Besuchsverbote in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Maximal ein registrierter Besucher pro Patient bzw. Bewohner pro Tag mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zugelassen
  • Besuche von Personen unter 16 Jahren oder mit Atemwegsinfektionen sind untersagt
  • Abweichende Regelungen können für medizinische und ethnisch-sozial angezeigte Besuche getroffen werden, wenn ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt wird, beispielsweise für Kinder- und Palliativstationen und Hospize
  • Generelles Besuchsverbot in stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung
  • Blutspendetermine werden ermöglicht, Personen mit Krankheitssymptomen werden abgewiesen

7. Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen und Untersagung von Angeboten

  • Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten, sowie Angebote anderer Leistungsanbieter dürfen von Beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung nicht betreten werden
  • Ausgenommen sind Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung benötigen und die nicht anderweitig sichergestellt werden kann
  • Untersagung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, die sich in besonderen Wohnformen befinden, die bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen oder die allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können, oder eine Betreuung erhalten

8. Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde

Personen, die sich in einem Risikogebiet oder einem besonderes von der Ausbreitung des SARS-CoV-2 betroffenen Gebiet (nach Festlegung des Robert-Koch-Instituts) aufgehalten haben, oder die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde, dürfen für die Dauer von 14 Tagen nach Rückkehr aus diesem Gebiet bzw. 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person folgende Einrichtungen nicht betreten:

  • Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegen, Schulen, Heime und Ferienlager
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe
  • Hochschulen
  • Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen
  • Gaststätten
  • Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen von mehr als sieben Personen
  • Ein kurzzeitiger Aufenthalt im Rahmen einer Durchreise, beispielsweise Tankstopp, Kaffeepause oder Toilettengang) gilt nicht als Aufenthalt in einem Risikogebiet
  • Die Dauer des Betretungsverbots kann 14 Tage überschreiten, wenn bei der betroffenen Person eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wird

9. Schwangerschaftskonfliktberatungen nach §§5 ff SchKG

  • Unverzügliche Beratung schwangerer Frauen ist weiterhin sicherzustellen
  • Beratung auch per Telefon oder durch Nutzung digitaler Medien möglich
  • Für persönliche Beratungen gelten die Verhaltensempfehlungen des Robert-Koch-Instituts
  • Infektionssichere Übergabe des Beratungsscheins ist sicherzustellen, ggf. auch per Fax, Mail oder Einschreiben möglich

Wir wissen, dass dies viele Regeln und Verbote sind und hoffen, dass ihr euch in dieser Übersicht einigermaßen zurechtfindet.  Solltet ihr Fragen haben, so wendet euch einfach direkt an uns unter kontakt@ls-guengoer.de.

Mein Team und ich werden diese am Montag, den 23.03.2020 ab 13 Uhr in meiner Digitalen Bürger*innensprechstunde auf Instagram beantworten.