Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Seit dem 16. März 2022 gilt in Deutschland die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Wir haben uns bemüht alle wichtigen Informationen in einer kleinen Handreichung zusammenzutragen. Sollten noch Fragen unklar bleiben, so meldet euch einfach bei uns. Wir helfen gern.

Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Allgemeines:

  • Seit dem 16. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht
  • Für die Umsetzung sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig
  • Die Umsetzung bedeutet nicht automatisch, dass ab dem 16. März 2022 ein Tätigkeits- und Betretungsverbot herrscht.
  • Thüringen hat einen Fahrplan zur Umsetzung erstellt (Erlass des TMASGFF zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht)

Zeitplan zur Umsetzung:

  • Bis 15.03.2022: Tätige Personen müssen Nachweis vorlegen
  • Ab 16.03.2022: Leitung meldet dem Gesundheitsamt Personen ohne erbrachten Nachweis (innerhalb von 2 – 4 Wochen)
  • 1. Aprilhälfte: Gesundheitsämter: Priorisierung der Bearbeitungsreihenfolge (ca. 2 Wochen)
  • Mitte April bis Mai: Aufforderung zur Nachweisvorlage innerhalb von vier Wochen
  • Mitte Mai bis Anfang Juni: nach Fristablauf: Einleitung eines Bußgeldverfahrens
  • Mitte Mai bis Anfang August: Wenn kein Nachweis vorliegt: Einleitung eines Verbotsverfahrens (Anhörung der betroffenen Person, Anhörung der Einrichtung, weitere Amtshandlungen)
  • Mitte Juni: Erlass eines Bußgeldbescheides
  • Anfang Juli: Ablauf Zahlungsfrist für Bußgeld
  • Anfang bis Mitte Juli: Erlass einer Verbotsverfügung
  • Ende Juli/ Anfang August: Verbotsverfügung entfaltet Wirkung (zwei Wochen nach Bekanntgabe)

WICHTIG: Das Verfahren wird sofort ausgesetzt, wenn die Person einen Termin zur vollständigen Impfserie vorlegt, deren erster Termin nicht länger als drei Wochen entfernt ist.

Alle detaillierten Informationen und den Erlass des TMASGFF zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Wortlaut gibt es hier.