Anerkennung des Fachkräftestatus ausländischer pädagogischer Fachkräfte in Thüringen
Anerkennung des Fachkräftestatus ausländischer pädagogischer Fachkräfte in Thüringen
06.06.2024 - Drucksache 7/10006 -
Laut pädagogischen Bildungseinrichtungen in Thüringen treten bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen pädagogischen Abschlüssen vermehrt Hürden bei der Anerkennung des Fachkräftestatus auf. So werden strukturelle und informelle Hürden beschrieben, die gerechte Teilhabechancen von pädagogischen Fachkräften mit im Ausland erworbenen Abschlüssen einschränken bzw. nicht ermöglichen. Regelmäßig wird beispielsweise der Fachkräftestatus ausländischer Fachkräfte trotz erfolgter Gleichwertigkeitsprüfung bei der Erfüllung des Fachkräftegebots infrage gestellt. Deshalb bedarf es dringend einer Spezifizierung der geeigneten Verfahren der Anerkennung für den Nachweis des Fachkräftestatus pädagogischer Fachkräfte mit im Ausland erworbenem Abschluss, die in der Empfehlung des Landesjugendamts „Fachliche Empfehlungen zu Fachkräften im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen“ nach § 16 des ThürKigaG und § 72 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dargestellt werden.
Ich frage deshalb die Landesregierung:
- Wie viele Anträge auf Anerkennung ausländischer Abschlüsse als Erzieherin bzw. Erzieher oder pädagogische Fachkraft wurden in den letzten fünf Jahren im Freistaat Thüringen gestellt?
- Wie viele der in Frage 1 genannten Verfahren haben in den letzten fünf Jahren zur Anerkennung geführt und wie viele Anerkennungen konnten nicht erfolgen?
- Wie ist der aktuelle Bearbeitungs- und Verfahrensstand der Empfehlung „Fachliche Empfehlungen zu Fachkräften im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen“ nach § 16 ThürKigaG und § 72 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII im Landesjungendhilfeausschuss Thüringen?
Prof. Dr. Speitkamp, Staatssekretär:
Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Was die erste Frage angeht, erfolgt eine Übersicht nach den gemäß §§ 1 und 2 Thüringer Sozialberufe- Anerkennungsgesetz reglementierten Thüringer Abschlüssen. Ich lese das jetzt tabellarisch in der Gesamtzahl vor: 2019 – 17 erledigte Anträge, siebenmal davon EU/EWR/Schweiz sowie zehnmal Drittstaaten; 2020 – 20 Anträge, neunmal EU/EWR/ Schweiz und elfmal Drittstaaten; 2021 – ebenfalls 20 Anträge, siebenmal EU/EWR/Schweiz und 13- mal Drittstaaten; 2022 waren es 23 Anträge, viermal EU/EWR/Schweiz und 19-mal Drittstaaten und 2023 – 19 Anträge, sechsmal EU/EWR/Schweiz sowie 13-mal Drittstaaten; 2024 bisher, Stand 27.05. – 9 Anträge, viermal EU/EWR/Schweiz und fünfmal Drittstaaten.
Zu weiteren Abschlüssen, die nicht reglementiert sind und gemäß § 72 Achtes Buch Sozialgesetzbuch als pädagogische Fachkraft zum Einsatz kommen können, erfolgt die Feststellung der Fachkrafteignung in der Regel über die Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, also der ZAB. Diese Zeugnisbewertung stellt fest, ob von deutscher Seite für einen ausländischen Studiengang eine Akkreditierung vorliegt, und bewertet den Inhalt. Gesetzliche Grundlage bildet hier das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, die sogenannte Lissabon- Konvention vom 11.04.1997, in Kraft getreten am 01.10.2007.
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben die ZAB mit dieser Aufgabe beauftragt. Die ZAB stellt Zeugnisbewertungen für Hochschulabschlüsse aus allen Staaten der Welt aus. Zu den nicht reglementierten Abschlüssen, die gemäß § 72 SGB VIII zum Einsatz kommen, zählen Diplom-, Bachelor-, Master- und Magisterabschlüsse in Psychologie und Erziehungswissenschaften sowie im Sozial- und Gesundheitsmanagement, ebenfalls fachbezogene Hochschulabschlüsse mit einer speziellen Fachrichtung ohne sozialwissenschaftliche Grundausbildung. Eine Angabe darüber, wie viele Bewertungen durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen für Thüringen durchgeführt wurden, ist nicht bekannt. Die antragstellenden Absolventinnen und Absolventen ausländischer Hochschulen stellen selbst den Antrag bei der ZAB ohne Verweis auf den Zieleinsatzort. Beide Verfahren, das Verfahren für reglementierte und das für nicht reglementierte Abschlüsse, gewährleisten eine fachgerechte Einschätzung der ausländischen Qualifikation der Antragstellenden.
Zu Frage 2: Wiederum tabellarisch jetzt die Nichtanerkennung, die ich lediglich aufführe, die dann von den Anerkennungen und bearbeiteten Verfahren insgesamt in der ersten Frage abzuziehen wären, also Erledigungen, die zu keiner Anerkennung geführt haben. 2019 waren das neun Nichtanerkennungen, zweimal EU/EWR/Schweiz, siebenmal Drittstaaten; 2020 zehn Nichtanerkennungen, siebenmal EU/EWR/Schweiz, dreimal Drittstaaten; 2021 14-mal Nichtanerkennung, fünfmal EU/EWR/ Schweiz, neunmal Drittstaaten; 2022 elfmal Nichtanerkennung, dreimal EU/EWR/Schweiz, achtmal Drittstaaten; 2023 elfmal Nichtanerkennung, zweimal EU/EWR/Schweiz, neunmal Drittstaaten; 2024 wiederum Stand 27.05. siebenmal Nichtanerkennung, davon viermal EU/EWR/Schweiz, dreimal Drittstaaten. Nichtanerkennung bedeutet, dass der Antrag abgelehnt, zurückgezogen oder aufgrund von Zuständigkeitswechsel zum Beispiel an eine andere Behörde übergeben wurde.
Zu Frage 3: Die fachlichen Empfehlungen zu Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen wurden in der Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses vom 6. Februar 2023 beschlossen und auf der Homepage des TMBJS veröffentlicht. Zusätzlich wurde in der Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses vom 3. Juni 2024 beschlossen, Kapitel 4 – Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen – zu ändern und um das Verfahren zur Zeugnisbewertung bei nicht reglementierten Berufen zu erweitern.
Nachfrage Abgeordnete Güngör, DIE LINKE:
Danke, Herr Staatssekretär, für die ausführliche Beantwortung. Ich habe jetzt Ihre Antwort auf Frage 3 so verstanden, dass all diejenigen, die am Prozess beteiligt waren, mittlerweile Bescheid über den Bearbeitungs- und Verfahrensstand haben. Ist das so richtig?
Und noch eine Rückfrage zu Frage 2: Sie hatten ausgeführt, dass Nichtanerkennung abgelehnt, zurückgezogen oder anderer Behörde übergeben bedeutet, was ja inhaltlich durchaus sehr unterschiedliche Fälle darstellt. Können Sie mir hier die Auflistung vielleicht noch nachreichen, welche Anteile das jeweils von den Nichtanerkennungen hatte?
Prof. Dr. Speitkamp, Staatssekretär:
Was Frage 3 angeht, die Frage zielte ja auf den Bearbeitungsstand der Empfehlungen und diese Empfehlungen sind eben veröffentlicht und sind zugänglich. Was die Benachrichtigung angeht, das war Ihre Nachfrage, gehe ich davon aus, dass die Benachrichtigungen erfolgt sind.
Was Frage 2 angeht, sind das Zahlen, die uns, da sie bei der ZAB anlanden, soweit ich weiß, nicht vorliegen.

