Kenntnis der Landesregierung über den Umgang der Thüringer Kommunen mit „Fahren ohne gültigen Fahrschein“
Kenntnis der Landesregierung über den Umgang der Thüringer Kommunen mit „Fahren ohne gültigen Fahrschein“
07.12.2023 - Drucksache 7/9062 -
Laut eines Artikels eines in Frankfurt am Main erschienenen Stadtmagazins unter dem Titel „Wiesbaden prescht bei Fahren ohne Fahrschein vor“ vom 6. November 2023 entkriminalisiert die Stadt Wiesbaden folgende Straftaten bei Menschen, die im Stadtgebiet Bus und Bahn ohne gültigen Fahrschein nutzen. Sie berufen sich dabei auf § 248a Strafgesetzbuch, nach dem die Straftat bei Geringwertigkeit nur auf Antrag verfolgt wird. Die Geringwertigkeitsgrenze liegt bei 25 bis 50 Euro. Eine Fahrt ohne gültigen Fahrschein im Wiesbadener Stadtgebiet würde darunterfallen. Entsprechend sei zur Strafverfolgung in der Regel ein Antrag erforderlich, den die Stadt nun nicht mehr stellen werde.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie gehen nach Kenntnis der Landesregierung die Kommunen in Thüringen bzw. die jeweiligen Verkehrsbetriebe mit den Fällen nach § 265a Strafgesetzbuch um?
- Welche Kommunen bzw. Verkehrsbetriebe in Thüringen sehen bei Bagatellfällen nach § 265a Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 248a Strafgesetzbuch von der Stellung eines Strafantrags ab?
- Gehen Kommunen bzw. Verkehrsbetriebe in Thüringen, die von der Stellung eines Strafantrags absehen, unterschiedlich mit Mehrfachtäterinnen bzw. ‑tätern oder in einer besonderen Form des Fahrens ohne Fahrschein, wie zum Beispiel des Fälschens einer Monatskarte, um – bitte das nach einzelnen Kommunen aufführen –?
- Wie viele Fälle des Fahrens ohne gültigen Fahrschein wurden insbesondere seit dem Jahr 2018 pro Jahr in den jeweiligen Verkehrsverbünden, Verkehrsgemeinschaften und verbundfreien Gebieten erfasst – auch dazu bitte eine einzelne Aufstellung –?
Götze, Staatssekretär:
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage möchte ich für die Landesregierung wie folgt beantworten:
Gestatten Sie mir, dass ich die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 4 zusammenfasse. Die Art und Weise, wie Kommunen bzw. ihre kommunalen Verkehrsbetriebe mit Anzeigen umgehen, die Tatbestände nach den §§ 248a und 265a Strafgesetzbuch betreffen, liegt vollständig im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Soweit die Verkehrsbetriebe privatrechtlich strukturiert sind, unterliegen diese Betriebe nicht der Rechtsaufsicht nach der Thüringer Kommunalordnung. Für kommunale Initiativen, wie sie für die Stadt Wiesbaden in der Frage angesprochen wurden, bestehen auch keine rechtsaufsichtlichen Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Nicht alle Fälle des Fahrens ohne gültigen Fahrschein werden zur Anzeige gebracht. In der Polizeilichen Kriminalstatistik sind für die Jahre 2018 bis 2022 die landesweit angezeigten Fälle der Beförderungserschleichung zu entnehmen, die jedoch nicht nach Verkehrsverbünden, Verkehrsgemeinschaften oder verbundfreien Gebieten aufgeschlüsselt sind. Es handelt sich danach um 5.663, 4.439, 4.665, 4.345 sowie 3.616 Fälle. Die Erfassung für das Jahr 2023 ist noch nicht abgeschlossen. Abgesehen davon liegen der Landesregierung aus den genannten Gründen keine Erkenntnisse vor, die sich auf die konkret erfragten Sachverhalte beziehen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Nachfrage Abgeordneter Schubert, DIE LINKE:
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich würde wissen wollen: Wenn heute eine Kommune in Thüringen die Entscheidung treffen würde, grundsätzlich diese Anzeigen nicht mehr mit dieser Dringlichkeit versehen verfolgen zu lassen, würde es aus den Erkenntnissen der Landesregierung heraus einen Verstoß gegen irgendwelche Vorgaben, die sich vom Kommunalrecht ableiten ließen, geben oder nicht?
Götze, Staatssekretär:
Da das immer Einzelfallentscheidungen sind, liegen uns hierzu naturgemäß keine Erkenntnisse vor.
NachfrageAbgeordneter Schubert, DIE LINKE:
Kann sich denn eine Kommune zur rechtlichen Beratung in dieser Frage an die Rechtsaufsicht wenden und ist es in der Vergangenheit nach Ihrem Kenntnisstand schon mal erfolgt?
Götze, Staatssekretär:
Dazu habe ich keine Kenntnisse, ob das erfolgt ist. Im Rahmen der allgemeinen Beratungspflicht kann sich die Kommune selbstverständlich an die Kommunalaufsicht wenden. Ich vermute aber, dass diese Entscheidungen zunächst von den Verkehrsbetrieben, die in den meisten Fällen privatwirtschaftlich organisiert sind, getroffen werden. Und diese werden sich, wenn es denn nötig ist, dazu eine anwaltliche Beratung einholen.

