Sonntagsöffnungszeiten von Öffentlichen Bibliotheken in Thüringen

Sonntagsöffnungszeiten von Öffentlichen Bibliotheken in Thüringen

04.12.2019 - Drucksache 7/45 -


Öffentliche Bibliotheken gehören als kulturelle Begegnungsorte und Bil­dungseinrichtungen zur öffentlichen Daseinsfürsorge. Im Gegensatz zu Museen, Theatern oder wissenschaftlichen Bibliotheken sind öffentliche Bibliotheken in der Frage einer Sonntagsöffnung den vorbenannten Ein­richtungen nicht gleichgestellt, gleichwohl ihr Beitrag zur öffentlichen Da­seinsfürsorge als vergleichbar relevant eingestuft werden muss. Nach Modellprojekten in Bremen und dem im Oktober im nordrhein-westfä­lischen Landtag einstimmig beschlossenen Gesetz zur Stärkung der kulturellen Funktion der Öffentlichen Bibliotheken und ihrer Öffnung am Sonntag (Bibliotheksstärkungsgesetz) sowie einer schon seit Jahren be­stehenden entsprechenden Forderung des Deutschen Bibliotheksver­bands, stellt sich die Frage der Sonntagsöffnung öffentlicher Bibliothe­ken auch für Thüringen.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie bewertet die Thüringer Landesregierung Sonntagsöffnungszei­ten von Öffentlichen Bibliotheken? 
  2. Welche gesetzlichen Grundlagen liegen der unterschiedlichen Be­wertung öffentlicher und wissenschaftlicher Bibliotheken im Zusam­menhang mit der Frage der Sonntagsöffnung zugrunde? 
  3. Könnte über eine Novellierung des Thüringer Feier- und Gedenktags­gesetzes oder des Thüringer Bibliotheksgesetzes die Möglichkeit ei­ner Sonntagsöffnung für Öffentliche Bibliotheken realisiert werden? Wenn nein, welche rechtlichen Grundlagen müssten geschaffen wer­den, um dies zu ermöglichen?
  4. Liegen der Landesregierung Kenntnisse über Sonntagsöffnungszei­ten Öffentlicher Bibliotheken anderer Länder vor und wenn ja, wel­che (bitte die jeweiligen Regelungsmodelle auflisten und erläutern)?
  5. Welche Modelle des Ausgleichs der geleisteten Sonntagsarbeit (Frei­zeitausgleichsmodelle oder finanzielle Ausgleichsmodelle) könnten den Beschäftigten der Öffentlichen Bibliotheken angeboten werden?
  6. Welcher finanzielle Mehraufwand würde durch die Sonntagsöffnung Öffentlicher Bibliotheken entstehen?
  7. Welche Modelle einer Sonntagsöffnung (beschränkte Öffnungszei­ten et cetera) wären in Thüringen denkbar beziehungsweise werden oder wurden bereits praktiziert?

 



Antwort der Landesregierung:
 

 

Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage 7/45 vom 4. Dezember 2019 namens der Landesre­gierung mit Schreiben vom 7. Februar 2020 beantwortet:
 

1. Wie bewertet die Thüringer Landesregierung Sonntagsöffnungszeiten von Öffentlichen Bibliotheken?

Antwort:
Das Grundgesetz (GG) bestimmt den Begriff der Sonntagsruhe nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 der Verfassung des Deutschen Reichs (WRV) als Zeit der Arbeitsruhe und seelischen Erhe­bung und stellt ihn unter einen besonderen Schutz. Dieser Verfassungsgrundsatz begründet allerdings auch ein Spannungsverhältnis; würde für alle Personen sonntags die Arbeit ruhen, könnte der Tag nicht mehr zur "seelischen Erhebung" dienen, da dieser Rechtsbegriff über einen rein religiösen oder weltan­schaulichen Sinngehalt hinausgeht und im Sinne der allgemeinen Handlungsfreiheit des Grundgeset­zes weit auszulegen ist. Sonntagsruhe ist daher auch nicht mit dem Anhalten aller gesellschaftlichen Le­bensprozesse gleichzusetzen, sondern lässt eine aktive Freizeitgestaltung zu. So werden Tätigkeiten, die nicht werktäglicher Geschäftigkeit, sondern der Befriedigung sonn- und feiertäglicher Bedürfnisse, insbesondere der Erholung dienen, als vereinbar mit der Zweckbestimmung des Sonntags angesehen. Verrichtungen, die als Teil der Arbeitswelt einzustufen sind oder denen der Charakter eines Erwerbsge­schäftes im Rahmen der alltäglichen Lebensführung zukommt, sollen hingegen vom sonntäglichen Ar­beitsverbot erfasst werden, um eine spürbare Unterbrechung des öffentlichen Lebens vom werktägli­chen Arbeitsprozess zu ermöglichen.

Der Forderung, Bibliotheken sonntags zu öffnen, kann aus kulturpolitischer Perspektive mit Sympathie be­gegnet werden. Immerhin verstehen sich die öffentlichen Bibliotheken nach eigener Selbstdarstellung als "Wohnzimmer der Städte" und nehmen eine kulturpolitisch wichtige Aufgabe wahr, die über die Ausleihe unterschiedlicher Medien weit hinausgeht. So finden in öffentlichen Bibliotheken unterschiedliche Veran­staltungsformate statt, sind die Einrichtungen vielfach zu Orten mit einer hohen Aufenthaltsqualität wei­terentwickelt worden. Aus Arbeitnehmer*innensicht ist jedoch grundsätzlich zu bedenken, dass die Sonn- und Feiertage auch die Funktion einer Sozialsynchronisation innerhalb von Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG; Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und Gesellschaft haben. Erst durch die Si­cherstellung, dass sämtliche Familienmitglieder denselben freien Tag haben, wird ihnen ein zeitlicher Rahmen der Gemeinsamkeit eröffnet. Weiterhin ist zu bedenken, dass erweiterte Öffnungszeiten auch eine ausreichende Personalausstattung bedürfen.
Deshalb und darauf beruhend, dass in der Vergangenheit ein Bedarf für sonntägliche Öffnungszeiten von öffentlichen Bibliotheken für Thüringen nicht beschrieben wurde, hat sich Thüringen bisher im Zusam­menhang mit dem Erfordernis zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zurückhaltend geäußert. Gleichzeitig wird mit Interesse beobachtet, dass in der Debatte um die Sonntagsöffnung von Bibliothe­ken auch Überlegungen geäußert werden, die darauf abzielen, die Bibliotheken nicht zur Medienleihe zu öffnen, sondern als attraktive Veranstaltungsorte für Lesungen oder andere Formate zur Verfügung zu stellen. Dies könnte beispielsweise durch Dritte, wie Fördervereine oder Initiativen, geschehen, die die Räumlichkeiten der öffentlichen Bibliothek nutzen. Einer Erprobung solcher Modelle und der Aus­wertung damit gesammelter Erfahrungen, auch in Thüringen, steht die Kulturverwaltung aufgeschlos­sen gegenüber.

2. Welche gesetzlichen Grundlagen liegen der unterschiedlichen Bewertung öffentlicher und wissenschaft­licher Bibliotheken im Zusammenhang mit der Frage der Sonntagsöffnung zugrunde?

Antwort:

Soweit für eine Sonntagsöffnung öffentlicher Bibliotheken die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Voraussetzung ist, sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen:

Bei einer Sonntagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken in Thüringen sind die Bestimmungen des Ar­beitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist nach § 9 ArbZG grundsätzlich nicht zulässig. Das Arbeitszeitgesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor:

Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG in wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken beschäftigt wer­den. Die Möglichkeit zur Arbeit in wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken an Sonn- und Feiertagen folgt dem Grundsatz der Freiheit von Wissenschaft und Forschung. Aufgrund dieser Bestimmung können da­rüber hinaus Bibliotheken mit Museumscharakter an Sonn- und Feiertagen öffnen, wie zum Beispiel die Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar.

Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 13 Abs. 2 ArbZG weiterhin eine Ermächtigungsgrundlage für die Lan­desregierungen vor, nach der durch Rechtsverordnung über die Ausnahmen nach § 10 ArbZG hinaus weitere Ausnahmen für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feier­tagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Be­völkerung erforderlich ist, zugelassen werden können. Thüringen hat mit der Thüringer Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Thüringer Bedarfsge­werbeverordnung) vom 8. April 1998 (GVBl. S. 140) von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch ge­macht. Allerdings sieht die Thüringer Bedarfsgewerbeverordnung für die öffentlichen Bibliotheken kei­ne Ausnahmeregelung vor.

Unabhängig davon findet auch das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG) Anwendung. Gemäß § 4 Abs. 2 ThürFGtG sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkba­ren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.

Von dem Verbot sind ausgenommen die im Fremdenverkehr und zur Erholung im Rahmen der Freizeit­gestaltung üblichen Dienstleistungen persönlicher Art (vergleiche § 4 Abs. 3 Nr. 5 ThürFGtG). Aufgrund der Freiheit zur persönlichen Lebensgestaltung sind Betätigungen unterschiedlichster Art mit der Zweck­bestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar. Geboten ist eine gegenseitige Rücksichtnahme. Ge­werbliche Tätigkeiten sind mit der Zweckbestimmung dieser Tage vereinbar, sofern sie der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dienen. Die Öffnung einer öffentlichen Bibliothek erfolgt allein aus öffentlichem Interesse und bietet nach allgemeiner Verkehrsanschauung daher nicht das Bild einer von den Bedürfnissen der Arbeitswelt geprägten Einrichtung, die gewerbliche Zwecke verfolgt. Ein Biblio­theksbesuch dient dabei zumindest auch der Pflege geistiger Interessen im Rahmen der Freizeitgestal­tung und trägt zur seelischen Erhebung im Sinne der Verfassung bei. Aufgrund ihrer Zweckbestimmung können Bibliotheken auch der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Eine Subsumierung unter § 4 Abs. 3 Nr. 5 ThürFGtG erscheint sachgerecht. Bei den erlaubten Tätigkeiten ist aber auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, sind zu vermeiden, welches bei Bibliotheken kaum der Fall sein dürfte. Demnach ermöglichen die gege­benen rechtlichen Bedingungen den Öffentlichen Bibliotheken die Sonntagsöffnung.
Somit ist die Sonntagsöffnung von Bibliotheken geeignet, dem Wesen der Sonn- und Feiertage im Sin­ne von Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 WRV zu entsprechen und grundsätzlich keine Stö­rung der Sonn- und Feiertagsruhe zu bewirken.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Online-Ausleihe im Verbund ThueBIBnet rund um die Uhr erreich­bar ist und somit einen Teil des Bedarfs nach sonntäglicher Ausleihe auffangen kann. Hierbei steht frei­lich die Nutzung öffentlicher Bibliotheken als öffentlicher Kommunikationsort nicht im Vordergrund. Da die Betriebskosten für die Online-Ausleihe seit dem Jahr 2016 vom Freistaat getragen werden, haben grundsätzlich alle Thüringer Öffentlichen Bibliotheken die Möglichkeit am Verbund teilzunehmen.

3. Könnte über eine Novellierung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes oder des Thüringer Bib­liotheksgesetzes die Möglichkeit einer Sonntagsöffnung für Öffentliche Bibliotheken realisiert werden? Wenn nein, welche rechtlichen Grundlagen müssten geschaffen werden, um dies zu ermöglichen?

Antwort:

Bezugnehmend auf die Beantwortung zu Frage 2 können Öffentliche Bibliotheken aufgrund ihrer Zweck­bestimmung auch der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Eine Subsumierung unter § 4 Abs. 3 Nr. 5 ThürFGtG erscheint sachgerecht. Demnach ermöglichen die gegebenen rechtlichen Bedin­gungen den Öffentlichen Bibliotheken die Sonntagsöffnung, so dass es auch keiner Gesetzesnovellie­rung hinsichtlich des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes bedarf.

Unabhängig davon ist aber eine Bewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz erforderlich, da Angestellte der Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden sollen. Die Diskussion zur Öffnung von Bib­liotheken an Sonntagen wird daher insbesondere unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten geführt. Für die notwendige Ausnahmeregelung käme gegebenenfalls die Thüringer Bedarfsgewerbeverordnung in­frage. Dabei muss die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. November 2014, Az.: 6 CN 1/13, Rn. 40 zur Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung) Beachtung finden. Nach diesem Urteil ist eine Sonntagsöffnung öffentlicher Bibliotheken nicht statthaft, wenn sie allein der Erfüllung von Erwerbsinteressen der Bevölkerung, ähnlich derer einer Videothek dient, die bei vorausschauender Pla­nung werktäglich befriedigt werden können. Der spontane Wunsch nach der Befriedigung derartiger Frei­zeitbedürfnisse rechtfertigt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sonntagsöffnung.

In dem Gesetz zur Stärkung der kulturellen Funktion der Öffentlichen Bibliotheken und ihrer Öffnung am Sonntag (Bibliotheksstärkungsgesetz) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 werden die Bedarfsgewerbeordnung und das Kulturfördergesetz von Nordrhein-Westfalen geändert. Die Be­darfsgewerbeordnung enthält eine Erlaubnis zur Sonntagsöffnung, sofern die öffentliche Bibliothek die Funktion im Sinne des § 10 Abs. 1 des Kulturfördergesetzes wahrnimmt. Dabei handelt es sich um de­ren kulturelle Funktion als Bildungs-, Begegnungs-und Kommunikationsort jenseits ihrer Ausleihfunktion.

Im Thüringer Bibliotheksgesetz (ThürBibG) vom 16. Juli 2008 sind die Funktionen der Öffentlichen Bib­liothek in § 2 Abs. 2 und § 3 geregelt und legen bereits den Fokus auf ihre kulturelle Funktion. Laut der oben genannten gesetzlichen Regelung dienen sie der schulischen, beruflichen und allgemeinen Bildung und Information und sind Bildungseinrichtungen und Partner für lebenslanges Lernen, Orte der Wissen­schaft, der Begegnung und Kommunikation. Weiterhin fördern sie Wissen und gesellschaftliche Integra­tion, stärken die Lese-, Informations- und Medienkompetenz ihrer Nutzer.

4. Liegen der Landesregierung Kenntnisse über Sonntagsöffnungszeiten Öffentlicher Bibliotheken ande­rer Länder vor und wenn ja, welche (bitte die jeweiligen Regelungsmodelle auflisten und erläutern)?

Antwort:

Eine Ausnahmeregelung in der Bedarfsgewerbeverordnung wie in Nordrhein-Westfalen gibt es nach vorliegendem Kenntnisstand zurzeit in keinem anderen Land. Die Bedarfsgewerbeverordnung des Lan­des Hessen sieht nach der Änderung durch Verordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 222) unter Beachtung des oben genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 keine Ausnahme für Bibliotheken mehr vor.

In Thüringen sind folgende Beispiele bekannt:

  • Die Stadt- und Kreisbibliothek in Sömmerda hat seit dem Jahr 2007 sonntags von 14 bis 17 Uhr ge­öffnet. Die Bibliothek nutzt dabei den Ausnahmetatbestand des Museums, mit dem sie sich das Ge­bäude teilt. Am Sonntag finden sich in der Bibliothek ganz andere Zielgruppen als während der Wo­che ein. Familien nutzen das Brettspielangebot oder lesen vor und bleiben mehrere Stunden. Um regelmäßig sonntags zu öffnen, hat die Bibliothek am Mittwoch und Samstag geschlossen. Auf Grund von Personalmangel musste die Bibliothek im Sommer 2019 das Angebot auf einen Sonntag im Mo­nat zurückfahren.
  • Die Gemeindebibliothek Wingerode im Eichsfeld hat die ganze Woche geschlossen und öffnet sonn­tags für eine Stunde vor dem Gottesdienst.

In Deutschland sind die folgenden Beispiele bekannt:

  • Stadtbibliothek Bremen: Im Jahr 2012 Pilotversuch für zeitlich befristete reguläre Sonntagsöffnung der Zentralbibliothek. Während der Pilotphase besetzt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich freiwillig gemeldet haben und deren zusätzlicher Einsatz durch Freizeitausgleich oder Vergütung der Mehrstunden honoriert wurde.
  • Stadtbibliothek Mönchengladbach: Seit dem Jahr 2011 Zweigstelle im Stadtbezirk Rheydt sonntags geöffnet. Externe 100-Prozent-Finanzierung, da aus rechtlichen und organisatorischen Gründen kein städtisches Personal zum Einsatz kommen konnte. Zwei Servicemitarbeiter eines externen Dienst­leisters begleiten die zusätzlichen Wochenendöffnungszeiten. Bei Recherche, Ausleihe, Rückgabe, Verlängerung und Bezahlung setzt die Bibliothek auf Technik und Selbstbedienung. Anmeldung und Beratung sind nicht verfügbar.
  • Die Amerika-Gedenkbibliothek in Berlin öffnet jeden Sonntag im Rahmen eines wöchentlich wech­selnden Veranstaltungsprogramms ihre Türen: Es findet keine bibliothekarische Beratung statt.

    Folgende europäische Länder haben Sonntagsöffnungszeiten für Öffentliche Bibliotheken: Dänemark, Norwegen, Schweden, Niederlande, Belgien, Frankreich, Spanien, Slowenien, Italien, Polen, Ungarn, Serbien, Litauen, Lettland. Die Modelle sind nicht bekannt.

    5. Welche Modelle des Ausgleichs der geleisteten Sonntagsarbeit (Freizeitausgleichsmodelle oder finan­zielle Ausgleichsmodelle) könnten den Beschäftigten der Öffentlichen Bibliotheken angeboten werden?

    Antwort:

    Zum Ausgleich für geleistete Sonntagsarbeit sind nach § 11 ArbZG folgende Bestimmungen zu beachten:
     
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 ArbZG entsprechend; die be­stimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume dürfen nicht überschritten werden.
  • Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
  • Der Ersatzruhetag ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit zu gewähren.

6. Welcher finanzielle Mehraufwand würde durch die Sonntagsöffnung Öffentlicher Bibliotheken entstehen?

Antwort:

Da Bibliotheken in der Regel in Thüringen fünf Tage geöffnet haben, müssten 20 Prozent mehr Perso­nalausgaben geplant werden, um einen zusätzlichen sechsten Tag zu realisieren. Im Jahr 2018 gaben die Thüringer Kommunen 14,8 Millionen Euro für Personal in ihren hauptamtlichen Bibliotheken aus. Die Zusatzkosten für die Sonntagsöffnung könnten durch circa drei Millionen Euro Personalkostenzu­schuss an die Kommunen aufgefangen werden. Seit dem Jahr 2004 haben sich die Öffnungszeiten der Öffentlichen Bibliotheken stetig verringert. Eine Erhöhung der entsprechenden Zuweisungen würde in­soweit nicht nur dazu dienen, Sonntagsöffnungszeiten einzuführen, sondern die Öffnungszeiten der öf­fentlichen Bibliotheken insgesamt zu verbessern. Darüber hinaus würde die Bereitstellung der Biblio­theksräume an Sonntagen für Dritte den Personalaufwand reduzieren.

7. Welche Modelle einer Sonntagsöffnung (beschränkte Öffnungszeiten et cetera) wären in Thüringen denk­bar beziehungsweise werden oder wurden bereits praktiziert?

Antwort:

Nicht für jede Bibliothek wäre eine Sonntagsöffnung umsetzbar oder notwendig, da die lokalen Rahmen­bedingungen und die Bedürfnisse der Zielgruppe zu heterogen sind.

Der Blick auf die Thüringer Hochschulbibliotheken zeigt, dass trotz besserer Gesetzeslage keine der Bi­bliotheken sonntags bei vollem bibliothekarischen Service geöffnet hat. Eine Teilbibliothek der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena und die Universitätsbibliothek Erfurt bieten Sonntagsöffnung an, aber ohne bibliothekarische Dienstleistungen. Die Forschungsbibliothek Gotha öffnet im Rahmen von Veranstaltungen ihren Ausstellungsbereich, offeriert aber auch keine Bibliotheksservices. Ein gro­ßer Teil der Bestände der wissenschaftlichen Bibliotheken sind allerdings rund um die Uhr online nutz­bar, gekoppelt an IP-Adresse oder über Zugangsdaten.

Im Jahr 2018 hatten nur wenige Öffentliche Bibliotheken sechs Tage also zusätzlich auch samstags ge­öffnet. Im Jahr 2019 mussten jedoch die Städte Erfurt, Weimar und Jena einen zusätzlichen Schließtag einführen, um die Öffnung am Samstag zu ermöglichen. Soll den Öffentlichen Bibliotheken eine Sonntags­öffnung ohne die Folge weitere Einschränkungen ihrer Öffnungszeiten an den Wochentagen ermöglicht werden, wird sich dies nur durch eine gezielte Unterstützung bei den Personalkosten für Fachpersonal in den Kommunen erfolgreich umsetzen lassen. Weiterhin wären Investitionen in Selbstverbucher und Open-Library-Technik notwendig, um den Personalaufwand so gering wie nötig zu halten.

In Vertretung

Krückels
Staatssekretär