Union Busting in Thüringen – Teil II

Union Busting in Thüringen - Teil II

16.01.2025 - Drucksacke 8/364 -


In Thüringen kam es wiederholt zu Fällen, in denen Arbeitgeber demokratisch gewählte Betriebsräte massiv unter Druck setzen. Jüngster Anlass ist die fristlose Kündigung einer Betriebsratsvorsitzenden im Land- kreis Altenburger Land ohne arbeitsgerichtliche Zustimmung (vergleiche Artikel in der Tageszeitung Ostthüringer Zeitung vom 11. Januar 2025). Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten kritisiert dies als klassischen Fall von Union Busting – systematische Maßnahmen zur Behinderung von Mitbestimmung und gewerkschaftlicher Vertretung, etwa durch Kündigungsdrohungen oder externe Beratungsfirmen.

Da Betriebsratsbehinderung nach § 119 des Betriebsverfassungsgesetzes strafbar ist, bleibt unklar, warum solche Fälle in Thüringen nicht systematisch erfasst oder verfolgt werden. Angesichts geplanter rechtlicher Änderungen auf Bundesebene (Tariftreuegesetz) könnte eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Verfolgung solcher Straftaten sinnvoll sein.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Inwiefern sieht die Landesregierung die Notwendigkeit und die Möglichkeit, in Thüringen eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft oder weitere spezialisierte Dezernate einzurichten, die sich mit Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und deren Mitglieder befassen?

  2. Wie bewertet die Landesregierung dabei die derzeitige Rechtslage, die eine Verfolgung solcher Straftaten nur auf Antrag und nicht als Offizialdelikt vorsieht?

  3. Inwiefern würde die Landesregierung die in Frage 1 genannte Initiative in Erwartung einer bundesgesetzlichen Änderung dennoch unterstützen, um frühzeitig die Grundlage für eine effiziente Verfolgung dieser Delikte zu schaffen?

  4. Falls die Frage 3 nicht positiv beantwortet werden kann, welche Alternativmodelle wären aus Sicht der Landesregierung denkbar?

  5. WelchekonkretenErkenntnissehatdieLandesregierungdarüber,wie viele Verfahren wegen des Verstoßes gegen § 119 BetrVG im Zeitraum von 2014 bis 2024 bei Gerichten in Thüringen anhängig waren, wie sie ausgingen und welche Sanktionen gegebenenfalls verhängt wurden (sofern keine statistischen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vorliegen, bitte zu qualitativen Erkenntnissen ausführen, die der Landesregierung durch Medienberichte oder Gewerkschaften bekannt wurden)?

  6. Inwieweit sieht die Landesregierung die Gefahr, dass Union Busting – gerade in Branchen mit geringem gewerkschaftlichen Organisationsgrad (zum Beispiel Hotel- und Gastgewerbe) – zunimmt und damit demokratische Mitbestimmungsrechte ausgehöhlt werden, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

  7. Welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung als Reaktion auf die bisher bekannt gewordenen Fälle von Union Busting, um die Rechte von Betriebsräten und Gewerkschaften in Thüringen effektiv zu schützen und weitere Eingriffe in die Mitbestimmung zu verhindern?

  8. Inwiefern unterstützt die Landesregierung bestehende Angebote für Gewerkschaften und Betriebsräte, um Union Busting zu verhindern, und plant sie zusätzliche Beratungs- oder Präventionsmaßnahmen?

  9. Welche aktive Rolle sieht die Landesregierung für sich selbst, um Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und weitere Akteure in einen Dialog zu bringen, um gemeinsame Strategien zur Verhinderung von Union Busting zu entwickeln?

  10. Welche Möglichkeiten sieht respektive welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung, um gemeinsam mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden Initiativen zur Stärkung der Mitbestimmung und zur Bekämpfung von Union Busting zu ergreifen?

 


 

Antwort der Landesregierung:

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie hat die Kleine Anfrage 8/364 vom 16. Januar 2025 namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. März 2025 beantwortet:

1. Inwiefern sieht die Landesregierung die Notwendigkeit und die Möglichkeit, in Thüringen eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft oder weitere spezialisierte Dezernate einzurichten, die sich mit Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und deren Mitglieder befassen

Antwort:

Bei den Staatsanwaltschaften Erfurt, Gera und Mühlhausen gibt es Sonderdezernate zur Bearbeitung von Verfahren nach § 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Mit Blick auf die überschaubare Anzahl von Ermittlungsverfahren in den letzten zehn Jahren sieht die Landesregierung keine Veranlassung, in Thüringen eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft für die Verfolgung entsprechender Straftaten oder weitere Sonderdezernate einzurichten.

2. Wie bewertet die Landesregierung dabei die derzeitige Rechtslage, die eine Verfolgung solcher Straftaten nur auf Antrag und nicht als Offizialdelikt vorsieht?

Antwort:

Die Landesregierung erachtet die Ausgestaltung des § 119 BetrVG als Antragsdelikt für angemessen. Die Erhaltung des innerbetrieblichen Friedens ist in erster Linie innerbetriebliche Aufgabe, weshalb die Strafverfolgung als ultima ratio von den in § 119 Abs. 2 BetrVG genannten Stellen abhängig sein sollte. Insbesondere die Gewerkschaften gewährleisten bereits einen wirksamen Schutz der Betriebsverfassungsorgane, da sie frei von persönlichen Rücksichten handeln können. Dementsprechend hat der Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Tariftreuegesetz (Bundesratsdrucksache 588/24) entgegen dem vorangegangenen Referentenentwurf auf eine Ausgestaltung des § 119 BetrVG als Offizialdelikt verzichtet.

3. Inwiefern würde die Landesregierung die in Frage 1 genannte Initiative in Erwartung einer bundesgesetzlichen Änderung dennoch unterstützen, um frühzeitig die Grundlage für eine effiziente Verfolgung dieser Delikte zu schaffen?

Antwort:

Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

4. Falls die Frage 3 nicht positiv beantwortet werden kann, welche Alternativmodelle wären aus Sicht der Landesregierung denkbar?

Antwort:

Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Landesregierung erachtet die aktuelle Organisation der Staatsanwaltschaften zur Verfolgung entsprechender Straftaten für angemessen und ausreichend.

5. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, wie viele Verfahren wegen des Verstoßes gegen § 119 BetrVG im Zeitraum von 2014 bis 2024 bei Gerichten in Thüringen anhängig waren, wie sie ausgingen und welche Sanktionen gegebenenfalls verhängt wurden (sofern keine statistischen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vorliegen, bitte zu qualitativen Erkenntnissen ausführen, die der Landesregierung durch Medienberichte oder Gewerkschaften bekannt wurden)?

Antwort:

Ausweislich der Strafverfolgungsstatistik gab es in dem erfragten Zeitraum weder Abgeurteilte noch Verurteilte wegen Straftaten nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

6. Inwieweit sieht die Landesregierung die Gefahr, dass Union Busting – gerade in Branchen mit geringem gewerkschaftlichen Organisationsgrad (zum Beispiel Hotel- und Gastgewerbe) – zunimmt und damit demokratische Mitbestimmungsrechte ausgehöhlt werden, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Antwort:

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse besteht aus Sicht der Landesregierung kein Grund für die Annahme, dass Fälle von Union Busting zunehmen werden.

7. Welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung als Reaktion auf die bisher bekannt gewordenen Fälle von Union Busting, um die Rechte von Betriebsräten und Gewerkschaften in Thüringen effektiv zu schützen und weitere Eingriffe in die Mitbestimmung zu verhindern?

Antwort:

Mit Blick auf die überschaubare Anzahl von Ermittlungsverfahren in den letzten zehn Jahren sieht die Landesregierung derzeit keine Veranlassung, konkrete Maßnahmen zu ergreifen. Unabhängig davon unterstützt die Landesregierung die Arbeit von Gewerkschaften und Betriebsräten. So fördert die Landesregierung die im Jahr 2023 gegründete Transformations- und Technologieberatungsstelle Thüringen gGmbH (TTBS), die Betriebs- und Personalräte insbesondere zu Fragen der Transformation der Wirtschaft und Arbeitswelt berät und qualifiziert. Zudem richtet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie seit dem Jahr 2011 gemeinsam mit Arbeit und Leben Thüringen e. V. jährlich die Thüringer Betriebs- und Personalrätekonferenz aus, in deren Rahmen Betriebs- und Personalräte zu aktuellen Themen der Arbeitswelt in den Austausch kommen.

8. Inwiefern unterstützt die Landesregierung bestehende Angebote für Gewerkschaften und Betriebsräte, um Union Busting zu verhindern, und plant sie zusätzliche Beratungs- oder Präventionsmaßnahmen?

Antwort:

Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.

9. Welche aktive Rolle sieht die Landesregierung für sich selbst, um Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und weitere Akteure in einen Dialog zu bringen, um gemeinsame Strategien zur Verhinderung von Union Busting zu entwickeln?

Antwort:

Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.

10. Welche Möglichkeiten sieht respektive welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung, um gemeinsam mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden Initiativen zur Stärkung der Mitbestimmung und zur Bekämpfung von Union Busting zu ergreifen?

Antwort:

Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.

Schenk
Ministerin