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            <title> Lena Saniye Güngör, MdL: RSS-Feed</title>
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            <copyright> Lena Saniye Güngör, MdL</copyright>
            
            <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 11:03:06 +0200</pubDate>
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                <pubDate>Thu, 06 Mar 2025 16:36:00 +0100</pubDate>
                <title>Modellprojekt „Gesund arbeiten in Thüringen“ – Erkenntnisse, Herausforderungen und Perspektiven für eine nachhaltige betriebliche Gesundheitsförderung</title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/modellprojekt-gesund-arbeiten-in-thueringen-erkenntnisse-herausforderungen-und-perspektiven-fuer-eine-nachhaltige-betriebliche-gesundheitsfoerderung/</link>
                
                <description>Modellprojekt „Gesund arbeiten in Thüringen“ – Erkenntnisse, Herausforderungen und Perspektiven für eine nachhaltige betriebliche Gesundheitsförderung vom 06.03.2025</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Modellprojekt „Gesund arbeiten in Thüringen“ – Erkenntnisse, Herausforderungen und Perspektiven für eine nachhaltige betriebliche Gesundheitsförderung<br> <br> 06.03.2025 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/100575/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 8/503</a></strong><br> <br> Das Modellprojekt „Gesund arbeiten in Thüringen“ wurde zwischen den Jahren 2016 und 2022 unter der Schirmherrschaft des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Kooperation mit dem Verein Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin sowie der Barmer Ersatzkasse umgesetzt. Ziel war es, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen in Thüringen mit neuen Konzepten und Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) und des Betrieblichen Gesundheitsmanagements zu unterstützen.<br> <br> Der Abschlussbericht des Modellprojekts zeigt einerseits positive Entwicklungen, andererseits jedoch auch Herausforderungen in der Umsetzung und Verstetigung solcher Maßnahmen. Insbesondere Fragen nach der langfristigen Integration arbeitsmedizinischer Angebote, der Überwindung struktureller Hürden für kleine und mittelständische Unternehmen sowie der Wirksamkeit der Maßnahmen sind nach meiner Auffassung für die weitere politische Gestaltung relevant.<br> <br> <strong>Ich frage daher die Landesregierung: </strong><br> &nbsp;</p><ol> 	<li><strong>Welche konkreten gesundheitlichen Verbesserungen für Beschäftigte und betriebliche Effekte (zum Beispiel reduzierte Krankenstände, höhere Teilnahmequoten an BGF-Maßnahmen) konnten durch das Modellprojekt „Gesund arbeiten in Thüringen“ nachweislich erzielt werden (bitte gegebenenfalls Zahlen zu reduzierten Krankheitsständen oder verbesserten Gesundheitsindikatoren unter den teilnehmenden Beschäftigten angeben)?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die im Abschlussbericht formulierten Erkenntnisse und Empfehlungen strukturell in Unternehmen in Thüringen zu verankern und über das Modellprojekt hinaus nachhaltig weiterzuführen?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Hürden wurden im Modellprojekt „Gesund arbeiten in Thüringen“ identifiziert, die einer stärkeren Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung entgegenstehen, die die Landesregierung mithilfe welcher Lösungsansätze für künftige Gesundheitsförderprogramme beseitigen möchte?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Wie bewertet die Landesregierung die Funktion der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte im Projektverlauf? </strong><br> 	<br> 	<strong>Götze, Staatssekretär: </strong><br> 	<br> 	Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.<br> 	<br> 	<strong>Ich komme zur Antwort auf die Frage 1:</strong> Der Landesregierung liegen keine konkreten Zahlen zu Krankenständen und Teilnahmequoten an betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen vor. Krankenstände oder Teilnahmequoten an betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen wurden auch nicht in den teilnehmenden Unternehmen erhoben. Es wurden hierzu Erkenntnisse aus Meldungen der Krankenkassen, insbesondere Zahlen der AOK für Thüringen herangezogen. Seit dem Rekordkrankenstand 2022 mit 7,9 Prozent wurde in Thüringen noch nicht wieder das Vorpandemieniveau erreicht. Im Jahr 2023 und auch im ersten Halbjahr 2024 wies Thüringen mit 7,6 Prozent weiterhin ein sehr hohes Krankenstandniveau auf. Nach dem Bericht der Bundesregierung „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ für das Berichtsjahr 2023 waren deutschlandweit Frauen im Schnitt 25,7 Tage pro Mitgliedsjahr in der gesetzlichen Krankenversicherung arbeitsunfähig, Männer mit 22,9 Tagen etwas seltener. Im Vergleich dazu lagen 2018 die Arbeitsunfähigkeitstage deutlich darunter und im Durchschnitt bei 19,8 Tagen je Mitgliedsjahr in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br> 	<br> 	Direkte Rückschlüsse auf die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit von Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung sind zahlenmäßig schwer zu ziehen. Aufgrund der vielfältigen Ursachen, insbesondere auch der älter werdenden Erwerbsbevölkerung, ist es schwierig, einen direkten Zusammenhang zwischen dem Erfolg von Arbeitsschutz und betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen und der Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit abzuleiten. Erst recht nicht kann ein solcher Zusammenhang für eine Einzelmaßnahme wie das Modellprojekt „Gesund arbeiten in Thüringen“ hergestellt werden. Im Arbeitsschutz werden für den Erfolg von Maßnahmen andere Indikatoren herangezogen, beispielsweise die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder der Anteil der Betriebe mit einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung und einer funktionierenden innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation.<br> 	<br> 	Gemäß dem Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ ist die Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in Deutschland wie auch in Thüringen in den letzten Jahren gesunken. Aus der Evaluation der dritten Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie, die 2025 endet, erhoffen wir uns auch für Thüringen konkrete Zahlen zum Stand der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben und der innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation.<br> 	<br> 	<strong>Ich komme zur Antwort auf die Frage 2:</strong> Der finale Abschlussbericht steht noch aus. Ich kann jedoch Folgendes mitteilen: Nach der fünfjährigen Laufzeit des Projekts „Gesund arbeiten in Thüringen“ und dessen veranlasster Verlängerung hat die Landesregierung gemeinsam mit den Projektpartnern über Möglichkeiten einer Verstetigung der Unterstützungsangebote für Kleinst-, Klein- und Mittelständische Unternehmen und der überbetrieblichen Netzwerke beraten. Im Mai 2023 hat die Landesregierung zu einem Workshop „Arbeitsmedizin 4.0“ eingeladen, um gemeinsam mit der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz als Arbeitsschutzbehörde, der Mitteldeutschen Rentenversicherung, der Thüringer Agenturen für Fachkräftegewinnung, der Landesärztekammer Thüringen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Projektpartnern Handlungsoptionen für ein Betrieblichen Gesundheitsmanagement auch im Kontext von Prävention zu diskutieren. Mögliche Beiträge der verschiedenen Netzwerkpartner wurden vorgetragen und die Ergebnisse auch im Thüringer Beirat für Arbeitsschutz diskutiert. Zielrichtung war auch, Synergieeffekte bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen und betrieblicher Gesundheitsförderung zu erschließen. Zwischenzeitlich wurde ein Netzwerkkoordinator für das Projekt „Gesund arbeiten in Thüringen“ eingesetzt, der die Unternehmen zum Erfahrungsaustausch zusammenführt und Fortbildungen und Unterstützung anbietet. Zum Unternehmertag am 4. April 2025 in Wuppertal „Betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung für KKMU: Erfolgreich im Netzwerk“ erfolgt ein abschließender Austausch zum Projekt „Gesund Arbeiten in Thüringen“.<br> 	<br> 	<strong>Ich komme zur Antwort auf Ihre Frage 3</strong> – folgende konkrete Schwierigkeiten bei der Durchführung des Modellprojekts haben sich ergeben: Die Coronapandemie verhinderte die Durchführung von Vor-Ort-Angeboten. Digitale Angebote wurden zwar wahrgenommen, aber nur vereinzelt. Eine weitere Schwierigkeit war folgende: Einheitliche Angebote für alle Unternehmen konnten nicht passend genug den individuellen Bedarfen entsprechend abgedeckt werden. Weiterhin: Nicht alle Unternehmen erkennen bereits den Mehrwert betrieblicher Gesundheitsförderung. Und schlussendlich: Klein- und Kleinstunternehmen sind durch die Vielzahl der Vorschriften, insbesondere im Dokumentationsbereich, sehr gefordert, wenn nicht gar überfordert.<br> 	<br> 	Das Projekt zeigt, dass bei Kleinst-, Klein- und mittelständigen Unternehmen die täglichen Herausforderungen und fehlenden finanziellen und personellen Ressourcen die Haupthinderungsgründe darstellen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen benötigen Unterstützung bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb und bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. Betriebsärzte wie auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit können dies leisten. Zur betriebsärztlichen Versorgungssituation stehen Daten aus verschiedenen Erhebungen zur Verfügung. Diese sprechen dafür, dass insbesondere Klein- und Kleinstbetriebe in der Mehrzahl der Branchen unterversorgt sind. Unternehmen haben sich innerhalb von „Gesund arbeiten in Thüringen“ in den verschiedenen Regionen in Thüringen in Netzwerken zusammengeschlossen. Diese bieten die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch. Unternehmen können von guten Lösungsansätzen anderer profitieren. Überbetriebliche Netzwerke bieten also einen Mehrwert. Außerdem kann in den Unternehmensnetzwerken bedarfsgerecht Beratung und Unterstützung geleistet werden, auch durch die Thüringer Arbeitsschutzbehörden. Die Kooperationspartner des Projekts „Gesund arbeiten in Thüringen“ liefern Expertise beim Voranbringen der aktuellen Themen. Derzeit wird ein modularer Baukasten mit Leitfäden und Checklisten entwickelt.<br> 	<br> 	<strong>Ich komme zur Antwort auf Ihre Frage 4: </strong>Die Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind gesetzlich im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt und werden durch die Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 2 konkretisiert. Die Betriebsärzte haben danach die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie üben damit eine wichtige Funktion in der innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation aus. Hinzu kommen gesetzlich festgeschriebene Aufgaben in der arbeitsmedizinischen Vorsorge und beim betrieblichen Eingliederungsmanagement. Eine Arbeitgeberbefragung zum Netzwerkstart bei den 32 Unternehmen zeigte hierzu deutliche Defizite bezüglich der arbeitsmedizinischen Betreuung und der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung.<br> 	<br> 	Durch das Projekt „Gesund arbeiten in Thüringen“ wurde für die teilnehmenden Unternehmen Folgendes festgestellt oder realisiert: Eine arbeitsmedizinische Betreuung konnte im Projekt in allen Unternehmen gewährleistet werden. Zur Gefährdungsbeurteilung erfolgten Schulungen und Informationen unter anderem durch die Arbeitsschutzbehörde. Weiterhin erfolgte eine Unterstützung für die Gefährdungsbeurteilung zu psychischer Belastung. Diese wurde allen Unternehmen angeboten. Insbesondere die Kleinst- und Kleinunternehmen konnten diese erstmals durchführen.<br> 	<br> 	Weiterhin konnten die Bedarfsermittlung und Maßnahmenangebote für alle Unternehmen zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge erfolgen, regelmäßige Netzwerktreffen zum Erfahrungsaustausch erfolgten und schlussendlich wurden Jahresveranstaltungen mit Impulsverträgen und Workshops durchgeführt. Seit Jahren setzt sich die Landesregierung mit verschiedenen Maßnahmen dafür ein, dass Unternehmen die Beratung durch einen Betriebsarzt und eine Betriebsärztin in Anspruch nehmen können. Dazu zählen unter anderem die Förderung der Professur für Arbeits- und Umweltmedizin am Universitätsklinikum Jena auch mit Blick auf die Nachwuchsgewinnung, die Bildung einer Arbeitsgruppe Arbeitsmedizin und die Organisation und Durchführung gemeinsamer Fortbildungsveranstaltungen für Betriebsärzte. Auch mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Vorschrift 2 wurde dem Fachkräftemangel durch flexiblere Regelungen Rechnung getragen. Die Möglichkeit der Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien könnte gerade kleineren Unternehmen entgegenkommen, beispielsweise wenn durch Telearbeit Ressourcen effektiver eingesetzt werden können. Darüber hinaus unterstützen auch die Unfallversicherungsträger einen verbesserten Zugang zur arbeitsmedizinischen Betreuung zum Beispiel über Kompetenzzentren.<br> 	<br> 	<strong>Nachfrage Abgeordnete Güngör, Die Linke: </strong><br> 	<br> 	Danke für den wirklich ausführlichen Bericht. Da ist es schwierig, nur zwei Rückfragen zu stellen. Mich würde interessieren: Sie haben von dem immer noch hohen Krankheitsniveau von 7,6 Prozent gesprochen, von dem wir wissen, dass ein relevanter Anteil wegen psychischer Belastung entsteht. Sie hatten als eine relevante Maßnahme die Gefährdungsbeurteilung benannt. Inwiefern wurden darüber hinaus psychische Belastungen am Arbeitsplatz innerhalb des Modellprojekts adressiert und welche Maßnahmen können daraus abgeleitet werden?<br> 	<br> 	Mich würde noch interessieren: Sie hatten bei Frage 3 ausgeführt, dass nicht alle Unternehmen den Mehrwert betrieblicher Gesundheitsförderung erkennen oder erkannt haben. Was plant die Landesregierung hier, um dem entgegenzuwirken? Danke.<br> 	<br> 	<strong>Götze, Staatssekretär: </strong><br> 	<br> 	Beide Fragen würde ich Ihnen gern schriftlich beantworten, wenn Sie damit einverstanden sind. Zu Letzterem aber jetzt schon einmal die Information, dass wir dieses Informationsdefizit mit Informationsveranstaltungen beheben werden.</li> </ol>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Fri, 31 Jan 2025 17:22:00 +0100</pubDate>
                <title>Berücksichtigung von Gleichstellung und Diskriminierungsverbot bei der Besetzung von Staatssekretärsposten</title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/beruecksichtigung-von-gleichstellung-und-diskriminierungsverbot-bei-der-besetzung-von-staatssekretaersposten/</link>
                
                <description>Berücksichtigung von Gleichstellung und Diskriminierungsverbot bei der Besetzung von Staatssekretärsposten vom 31.01.2025</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berücksichtigung von Gleichstellung und Diskriminierungsverbot bei der Besetzung von Staatssekretärsposten<br> <br> 31.01.2025 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/100189/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 8/369</a> -</strong><br> <br> Die Landesregierung hat bis zum Tag der Fragestellung bislang zehn Staatssekretäre ernannt. Hierbei ist augenfällig, dass es sich ausnahmslos um Männer ohne Migrationshintergrund handelt. In Thüringen ist die öffentliche Verwaltung über das Thüringer Gleichstellungsgesetz und mittelbar über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) des Bundes gehalten, einer Benachteiligung aufgrund der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität entgegenzuwirken. Insbesondere verpflichtet das Thüringer Gleichstellungsgesetz zudem dazu, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern.<br> <br> <strong>Ich frage die Landesregierung:&nbsp;</strong></p><ol> 	<li><strong>Wie viele Bewerbungen lagen für die bislang besetzten Staatssekretärsposten vor (bitte aufschlüsseln nach jeweiligem zu besetzenden Posten, Geschlecht und, soweit bekannt, weiteren Merkmalen nach § 1 AGG)?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Soweit es mehrere Bewerberinnen und Bewerber gab, welche Gründe gaben jeweils letztlich den Ausschlag gegenüber Bewerberinnen bzw. Bewerbern, die aufgrund anderer Merkmale dem Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterfallen (bitte aufschlüsseln nach jeweiligem zu besetzenden Posten)?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Soweit es keine weiteren Bewerberinnen und Bewerber gab, welche Maßnahmen hat die Landesregierung im Zuge des Besetzungsverfahrens ergriffen, um ihrem gesetzlichen Auftrag der Förderung von Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß § 2 Thüringer Gleichstellungsgesetz zu genügen?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung zukünftig zu ergreifen, um der offensichtlichen Unterrepräsentanz von Frauen auf Staatssekretärsebene abzuhelfen? </strong></li> </ol><p>(Beifall Die Linke)<br> <br> <strong>König, Staatssekretär: </strong><br> <br> Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt.<br> <br> <strong>Zu Frage 1:</strong> Die Stellen der Staatssekretäre wurden nicht ausgeschrieben, da diese grundsätzlich nicht der Ausschreibungspflicht unterliegen. Bewerbungen auf Ausschreibungen liegen somit nicht vor.<br> <br> (Zwischenruf Abg. König-Preuss, Die Linke: Ach!)<br> <br> Es lag jedoch eine Initiativbewerbung einer weiblichen Person für die zu besetzenden Staatssekretärspositionen vor. Diese Initiativbewerbung erfolgte auf alle ab dem 19. Dezember 2024 zu besetzenden Staatssekretärspositionen. Das betrifft insbesondere – weil Sie konkret fragten – zwei Staatssekretärspositionen im Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung, eine Staatssekretärsposition im Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlicher Raum, zwei Staatssekretärspositionen im Finanzministerium, eine Staatssekretärsposition im Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz, eine Staatssekretärsposition im Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten und eine Staatssekretärsposition in der Staatskanzlei.<br> <br> <strong>Zu Frage 2:</strong> Ausschlaggebend für die Entscheidung zu der genannten Initiativbewerbung war bzw. ist das Fehlen der erforderlichen Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Landesregierung.<br> <br> (Zwischenruf Abg. König-Preuss, Die Linke: Ach!)<br> <br> <strong>Zu Frage 3:</strong> Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, gab es eine weitere Bewerberin, deswegen erübrigt sich die Antwort auf Frage 3.<br> <br> (Heiterkeit Die Linke)<br> <br> <strong>Zu Frage 4:</strong> Das Gleichstellungsgesetz verfolgt das Ziel, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern. Zur weiteren Durchsetzung dieses Ziels hat die Landesregierung am 30. Januar 2025 eine Frau zur Staatssekretärin im Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten ernannt.<br> <br> <strong>Nachfrage Abgeordnete Mitteldorf, Die Linke: </strong><br> <br> Vielen Dank. Eine Frau, juhu. Sie haben jetzt natürlich gerade noch mal ausgeführt, dass es ja keine Bewerbung gab, und deshalb die Fragen nicht beantwortet – verstehe ich. Dann frage ich mal andersrum: Gab es seitens der Ministerinnen und Minister mehrere Personen, die für Staatssekretärspositionen zur Verfügung gestanden haben oder in Betracht kämen, sagen wir es mal so, die andere Merkmale als männlich, cis, weiß bedeutet hätten.<br> <br> <strong>König, Staatssekretär: </strong><br> <br> Im Vorfeld der Ernennung der Staatssekretäre gibt es quasi eine Dokumentation auch des Auswahlverfahrens. Im Rahmen dieser Dokumentation, die durch die entsprechenden vorschlagsberechtigten Ministerinnen und Minister vorgenommen wurden, wurden uns auch Auswahlentscheidungsprozesse mitgeteilt. Über die Inhalte dieser Auswahlprozesse kann ich Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen hier an diesem Pult nichts sagen.<br> <br> <strong>Nachfrage Abgeordnete König-Preuss, Die Linke: </strong><br> <br> Genau. Herzlichen Dank für die bisherigen Antworten. Mich würde interessieren, ob die Landesregierung die aktuelle Geschlechtsverteilung von eins zu zwölf bei den Staatssekretären für ausreichend erachtet.<br> <br> <strong>König, Staatssekretär: </strong><br> <br> Wir haben quasi als Landesregierung die Kritik wahrgenommen, die im öffentlichen Raum zu dem Thema kursierte, und haben auch entsprechend gehandelt und am 30. Januar eine Staatssekretärin berufen.<br> <br> (Zwischenruf Abg. König-Preuss, Die Linke: Wegen uns?!)<br> <br> <strong>Nachfrage Abgeordnete Große-Röthig, Die Linke: </strong><br> <br> Ich zitiere: Für uns ist außerdem relevant, ob es überhaupt einen Auswahlprozess gab oder ob sich die Besetzungsbemühungen am Ende immer nur um eine Person und deren Versorgung drehten. – Das war der Kollege Bühl am 25.11.2023. Wie bewerten Sie diese Aussage vor dem Hintergrund der Beantwortung von Frage 2?<br> <br> <strong>König, Staatssekretär: </strong><br> <br> Ich hatte ja schon gesagt, dass wir unsere Auswahlprozesse streng nach dem Prinzip der Bestenauslese durchführen und dass es im Fall der Initiativbewerbung, die ich Ihnen vorgestellt hatte, an politischen Übereinstimmungen zur Landesregierung fehlte und deswegen diese Initiativbewerbung einer weiblichen Person nicht berücksichtigt werden konnte. Sie kennen ja die ganze Diskussion aus der letzten Legislatur im Untersuchungsausschuss 7/4 und wissen,<br> <br> (Unruhe Die Linke)<br> <br> dass eigene Leistung und Befähigung quasi auf der einen Seite stehen und eingehalten werden und auch dokumentiert sind, aber gleichzeitig natürlich auch das politische Vertrauensverhältnis vorliegen muss. So bewertet kann man das als Bewertung der Situation nehmen.</p>]]></content:encoded>
                
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            <item>
                <guid isPermaLink="false">news-73465</guid>
                <pubDate>Fri, 13 Dec 2024 17:40:00 +0100</pubDate>
                <title>Sanierungsfall Grundschule „In der Waldsiedlung“ in der Stadt Hermsdorf</title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/sanierungsfall-grundschule-in-der-waldsiedlung-in-der-stadt-hermsdorf/</link>
                
                <description>Sanierungsfall Grundschule „In der Waldsiedlung“ in der Stadt Hermsdorf vom 13.12.2024 </description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sanierungsfall Grundschule „In der Waldsiedlung“ in der Stadt Hermsdorf<br> <br> 13.12.2024 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/99782/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 8/146</a> -</strong><br> <br> Am 27. November 2024 informierte der MDR in einem Medienbeitrag über die Sanierungsbedürftigkeit der Grundschule „In der Waldsiedlung“ in der Stadt Hermsdorf im Saale-Holzland-Kreis. Bemängelt werden unter anderem ein undichtes Dach und feuchte Wände. Die Sanierung der Grundschule sei erst für das Jahr 2029 vorgesehen. Die Grund-schule ist nur eines von vielen Sanierungsvorhaben im Saale-Holzland-Kreis. Laut MDR-Bericht sollen in dem Landkreis in den kommenden Jahren an 14 weiteren Bildungseinrichtungen Sanierungen stattfinden.<br> <br> <strong>Ich frage die Landesregierung:&nbsp;</strong></p><ol> 	<li><strong>Wer ist Gebäudeeigentümer und wie sind für den baulichen Zustand/die Instandhaltung der Grund-schule „In der Waldsiedlung“ die Verantwortlichkeiten zwischen Schulträger und Gebäudeeigentümer verteilt?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Fördermöglichkeiten standen dem Saale-Holzland-Kreis im Zeitraum der Jahre 2014 bis 2024 für Investitionen in den Schulbau mit welchem finanziellen Volumen zur Verfügung und wurden in welcher Höhe in Anspruch genommen (bitte differenzieren nach Schule und Schulart)?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Wie schätzt die Landesregierung die erst für das Jahr 2029 geplante Sanierung der Grundschule „In der Waldsiedlung“ vor dem Hintergrund des Gesundheitsschutzes und einer möglichen Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer des Gebäudes ein?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Unterstützungsmöglichkeiten durch den Freistaat Thüringen sieht die Landesregierung, um die von dem Saale-Holzland-Kreis für das Jahr 2029 geplante Sanierung der Grundschule „In der Waldsiedlung“ schon im kommenden Jahr umzusetzen?</strong><br> 	<br> 	<strong>Schütz, Minister für Digitales und Infrastruktur:&nbsp;</strong><br> 	<br> 	Zunächst möchte ich auch meine erste Rede als Minister damit beginnen, Ihnen herzlich für die freundlichen Glückwünsche zu danken, und noch mal betonen, dass mir an einer konstruktiven Zusammenarbeit sehr gelegen ist. Insofern, Frau Kollegin Güngör, danke ich Ihnen für die Anfrage. Auch mich – und das möchte ich voranstellen – haben die Presseberichte über die Schule in Hermsdorf, um die es hier geht, sehr nachdenklich gemacht. Ich weiß, dass sich die Eltern große Sorgen machen. Ich weiß, dass in Rede steht, dass die Standfestigkeit bzw. die statische Festigkeit der Schule angezweifelt wird. Ich weiß aber auch von einem Gutachten, das da vorliegen soll. Ich danke zunächst mal, wie gesagt, für die Anfrage und möchte sie wie folgt beantworten:<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 1:</strong> Nach dem Kenntnisstand der Landes-regierung befindet sich die Staatliche Grundschule „In der Waldsiedlung“ in Hermsdorf im Eigentum des Saale-Holzland-Kreises, der auch gleichzeitig der zuständige Schulträger ist. Der Saale-Holzland-Kreis ist als Schulträger nach § 13 des Thüringer Schulgesetzes dafür verantwortlich, das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen in dessen Zuständigkeitsbereich vorzuhalten. Dies umfasst somit auch, die bauliche Infrastruktur wie beispielsweise die Schulgebäude in einem baulichen Zustand vorzuhalten, der für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erforderlich ist.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 2:</strong> Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten. Zu den Fördermöglichkeiten der Schulbauförderung ist zu sagen: Dem Saale-Holzland-Kreis standen und stehen grundsätzlich die an staatliche Schulträger gerichteten Projektförderprogramme der Schulbauförderung zur Verfügung. In den Jahren 2014 bis 2024 waren das das aus Landesmitteln finanzierte Schulinvestitionsprogramm sowie das vom Land kofinanzierte Bundesprogramm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen. Letzteres ist bewilligungsseitig in den Jahren 2018 bis 2020 vollständig ausgeschöpft worden und läuft nach den Vorgaben des Bundes derzeit aus, sodass hier keine neuen Bewilligungen mehr möglich sind.<br> 	<br> 	Im genannten Zeitraum standen den staatlichen Schulträgern Thüringens über diese Programme folgende Fördervolumina zur Verfügung: aus dem Schulinvestitionsprogramm ca. 320 Millionen Euro, im Rahmen des Bundesprogramms zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen ca. 80 Millionen Euro. In den Jahren 2014 bis 2024 wurden im Rahmen dieser Programme insgesamt neun Schulen durch den Saale-Holzland-Kreis zur Förderung angemeldet. Im Ergebnis davon konnten fünf Schulen mit Investitionsmitteln für Schulbaumaßnahmen in Höhe von 12,63 Millionen Euro bedacht werden. Nach Schulart erhielten folgende Schulen Fördersummen: die Grund-schule „Hermann Sachse“ in Bad Klosterlausnitz ca. 450.000 Euro, die Grundschule Königshofen 1,646 Millionen Euro, die Grundschule „Saaletal-blick“ in Orlamünde 6 Millionen Euro, die Regel-schule Dorndorf 2,93 Millionen Euro und die Gemeinschaftsschule in Bürgel 1,597 Millionen Euro.<br> 	<br> 	Weiterhin erhalten alle staatlichen Schulträger seit 1995 eine jährliche Investitionspauschale für Schul-gebäude, den sogenannten Sonderlastenausgleich für Schulbauten nach § 22 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes. Diese Mittel dürfen von den Schulträgern eigenverantwortlich im Schulbaubereich eingesetzt werden. Eine Zuordnung der Mittel zu bestimmten Schulen oder Schularten erfolgt bewilligungsseitig daher grundsätzlich nicht. Der Saale-Holzland-Kreis erhielt auf diesem Wege in den Jahren 2014 bis 2024 Investitionsmittel in Höhe von insgesamt 9,56 Millionen Euro.<br> 	<br> 	Nach den Programmen GanztagInvest und Digital-Pakt gibt es zusätzliche Fördermöglichkeiten. Dem Saale-Holzland-Kreis standen und stehen auch hier im Rahmen der genannten Programme Fördermöglichkeiten zur Verfügung bzw. sind auch durch diesen in Anspruch genommen worden. Zum einen Mittel des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder in der Laufzeit 2021 bis 2022: Hier hat der Saale-Holzland-Kreis ein Budget von 1,069 Millionen Euro, aufgeteilt auf einen Fördermittelanteil von 90 Prozent in Höhe von 962.000 – alles gerundete Zahlen – und einen Eigenanteil von 10 Prozent in Höhe von 106.000 Euro, gehabt. Die Förderung bezog sich ausschließlich auf eine Förderung von Investitionen in den quantitativen und qualitativen Ausbau der Ganztagesbetreuung. Der Saale-Holzland-Kreis beantragte für die Grundschule „In der Waldsiedlung“ die Förderung von Baumaßnahmen für die Errichtung einer Spielanlage inklusive Fallschutz, die Ausstattung des Außenbereichs mit Spielgeräten und Sitzelementen, einer Sandkastenabdeckung inklusive Sonnensegel sowie des Hortbereichs mit Mobiliar und Garderobenspinden. Bei einer Investitionssumme in Höhe von 89.800 Euro wurde dem Saale-Holzland-Kreis eine Zuwendung von 80.820 Euro gewährt.<br> 	<br> 	Zum Zweiten die Mittel aus dem Investitionsprogramm zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter in der Laufzeit 2024 bis 2027: Das Budget des Saale- Holzland-Kreises beträgt im Rahmen dieses Programms 4,266 Millionen Euro, aufgeteilt wiederum auf einen Fördermittelanteil von 90 Prozent in Höhe von 3,839 Millionen Euro und einen Eigenanteil von 10 Prozent in Höhe von 426.000 Euro. Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf eine Förderung von Investitionen in den quantitativen und qualitativen Ausbau der Ganztagsbetreuung, also den Hort. Bisher liegt der Landesregierung kein Antrag des Saale-Holzland-Kreises auf Förderung von Maßnahmen im Rahmen des GanztagInvest II vor.<br> 	<br> 	Zum Dritten Mittel aus dem DigitalPakt Schule in der Laufzeit 2019 bis 2024: Das Budget des Saale- Holzland-Kreises beträgt im DigitalPakt I 4,177 Millionen Euro ohne den Eigenanteil. Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf den Ausbau oder die Verbesserung der digitalen Infrastruktur, also LAN und WLAN, einschließlich Schulserver, Ausstattung der Unterrichtsräume mit digitaler Präsentationstechnik sowie der Beschaffung von mobilen Endgeräten als Klassensatz. Über weitere Zusatz-programme käme eine weitere Förderung von mobilen Endgeräten für Schüler und Lehrkräfte sowie der Administration von Lehr-/Lerninfrastrukturen in Betracht. Für die Grundschule „In der Waldsiedlung“ wurden im Rahmen des DigitalPakts I 147.000 Euro für den Ausbau der Netzstruktur sowie für ein interaktives Display bewilligt.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 3:</strong> Wie im Rahmen der Beantwortung zu Frage 1 bereits dargestellt, ist der Saale-Holzland-Kreis als zuständiger Schulträger eigenverantwortlich dafür zuständig, das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Dies umfasst im Rahmen der kommunalen Selbst-verwaltung auch die eigenständige Beurteilung der Notwendigkeit von Schulbauvorhaben sowie die Entscheidung zu deren Priorisierung, Durchführung und Finanzierung. Das Land erhält üblicherweise nur dann über den baulichen Zustand einzelner Schulstandorte Kenntnis, wenn diese zur Begründung eines Förderbedarfs im Rahmen der Anmeldung von Schulbauvorhaben zu entsprechenden Förderprogrammen angeführt wird. Da bisher durch den Saale-Holzland-Kreis kein Sanierungsvorhaben für die Grundschule „In der Waldsiedlung“ zur Förderung angemeldet worden ist, liegen der Landesregierung auch keine belastbaren Informationen zur Beurteilung der tatsächlichen baulichen Situation an diesem Schulstandort vor.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 4:</strong> Es gibt verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten. Das wäre zum einen eine Unterstützungsmöglichkeit durch die Schulbauförderung. Eine Unterstützungsmöglichkeit durch die Landesregierung für die Sanierung der Grundschule käme im Wege einer Projektförderung über das Schulinvestitionsprogramm des Landes in Betracht. Nach der hierfür einschlägigen Richtlinie für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Förderung des Schul- und Sporthallenbaus muss der Saale-Holzland-Kreis das beabsichtigte Schulbauvorhaben an der Grundschule „In der Waldsiedlung“ hierfür zu-nächst bei dem für die Schulbauförderung zuständigen Ministerium, also bisher dem TMIL, zur Förderung anmelden. Die Anmeldefrist für das Förderjahr endete bereits am 30. Juni 2024, sodass eine Förderung frühestens ab dem Jahr 2026 möglich ist. Hierzu müsste der Landkreis bis zum 30. Juni 2025 eine Vorhabenanmeldung beim für Schulbauförderung zuständigen Ministerium, dem ehemaligen TMIL, vorlegen. Wie bereits im Rahmen der Beantwortung zu Frage 2 dargestellt, erhält der Saale-Holzland-Kreis als Schulträger auch weiterhin jährlich eine Investitionspauschale für Schulgebäude. Diese Mittel könnten vom Landkreis im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung selbstverständlich auch für Sanierungs- und Sicherungsarbeiten an der Grundschule in Hermsdorf eingesetzt werden.<br> 	<br> 	Zum Zweiten: Eine Förderung des gesamten Schulneubaus aus Mitteln des GanztagInvest II ist nicht möglich. Es kommt beispielsweise nur die Förderung eines Hortneubaus bzw. eine anteilige Förderung eines Schulneubaus aus Mitteln des GanztagInvest II in Betracht. Die Vorhaben müssen jedoch entsprechend den Vorgaben des Bundes bis zum 30. September 2027 tatsächlich abgeschlossen und alle Mittel verausgabt worden sein.<br> 	<br> 	<strong>Nachfrage Abgeordnete Große-Röthig, Die Linke: </strong><br> 	<br> 	Meine erste Frage ist: Wenn am 30.06. die Einreichungsperiode für die Schulbauförderung geendet hat, welche sind denn dann die Schulstandorte, die in der nächsten Förderperiode von den Schulbaumitteln profitieren?<br> 	<br> 	<strong>Schütz, Minister für Digitales und Infrastruktur: </strong><br> 	<br> 	Grundsätzlich entscheidet das der Schulträger. Aber ich bitte Sie um Verständnis, ich würde Ihnen diese Frage gern schriftlich beantworten, nachdem ich das Haus übernommen habe und Zeit hatte, mich mit der Materie noch mal vertieft zu befassen.<br> 	<br> 	<strong>Nachfrage Abgeordnete Große-Röthig, Die Linke: </strong><br> 	<br> 	Also gehe ich richtig in der Annahme – ich habe jetzt so ein bisschen die Zahlen mal mitgeschrieben –, dass allein der Saale-Holzland-Kreis 27,5 Millionen roundabout an Schulbaumitteln und Mitteln aus dem Digitalpakt I erhalten hat in den letzten zehn Jahren?<br> 	<br> 	<strong>Schütz, Minister für Digitales und Infrastruktur: </strong><br> 	<br> 	Ich glaube, Sie haben die Zahlen richtig interpretiert. Die mir vorliegenden Zahlen sagen das, ja.</li> </ol>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Thu, 06 Jun 2024 18:03:00 +0200</pubDate>
                <title>Anerkennung des Fachkräftestatus ausländischer pädagogischer Fachkräfte in Thüringen </title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/anerkennung-des-fachkraeftestatus-auslaendischer-paedagogischer-fachkraefte-in-thueringen/</link>
                
                <description>Anerkennung des Fachkräftestatus ausländischer pädagogischer Fachkräfte in Thüringen vom 06.06.2024</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Anerkennung des Fachkräftestatus ausländischer pädagogischer Fachkräfte in Thüringen </strong><br> <br> <strong>06.06.2024 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/97236/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/10006</a> - </strong><br> <br> Laut pädagogischen Bildungseinrichtungen in Thüringen treten bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen pädagogischen Abschlüssen vermehrt Hürden bei der Anerkennung des Fachkräftestatus auf. So werden strukturelle und informelle Hürden beschrieben, die gerechte Teilhabechancen von pädagogischen Fachkräften mit im Ausland erworbenen Abschlüssen einschränken bzw. nicht ermöglichen. Regelmäßig wird beispielsweise der Fachkräftestatus ausländischer Fachkräfte trotz erfolgter Gleichwertigkeitsprüfung bei der Erfüllung des Fachkräftegebots infrage gestellt. Deshalb bedarf es dringend einer Spezifizierung der geeigneten Verfahren der Anerkennung für den Nachweis des Fachkräftestatus pädagogischer Fachkräfte mit im Ausland erworbenem Abschluss, die in der Empfehlung des Landesjugendamts „Fachliche Empfehlungen zu Fachkräften im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen“ nach § 16 des ThürKigaG und § 72 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dargestellt werden.<br> <br> <strong>Ich frage deshalb die Landesregierung:&nbsp;</strong></p><ol> 	<li><strong>Wie viele Anträge auf Anerkennung ausländischer Abschlüsse als Erzieherin bzw. Erzieher oder pädagogische Fachkraft wurden in den letzten fünf Jahren im Freistaat Thüringen gestellt?</strong></li> 	<li><strong>Wie viele der in Frage 1 genannten Verfahren haben in den letzten fünf Jahren zur Anerkennung geführt und wie viele Anerkennungen konnten nicht erfolgen?</strong></li> 	<li><strong>Wie ist der aktuelle Bearbeitungs- und Verfahrensstand der Empfehlung „Fachliche Empfehlungen zu Fachkräften im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen“ nach § 16 ThürKigaG und § 72 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII im Landesjungendhilfeausschuss Thüringen?&nbsp; </strong></li> </ol><p><strong>Prof. Dr. Speitkamp, Staatssekretär:</strong><br> <br> Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:<br> <br> <strong>Was die erste Frage angeht</strong>, erfolgt eine Übersicht nach den gemäß §§ 1 und 2 Thüringer Sozialberufe- Anerkennungsgesetz reglementierten Thüringer Abschlüssen. Ich lese das jetzt tabellarisch in der Gesamtzahl vor: 2019 – 17 erledigte Anträge, siebenmal davon EU/EWR/Schweiz sowie zehnmal Drittstaaten; 2020 – 20 Anträge, neunmal EU/EWR/ Schweiz und elfmal Drittstaaten; 2021 – ebenfalls 20 Anträge, siebenmal EU/EWR/Schweiz und 13- mal Drittstaaten; 2022 waren es 23 Anträge, viermal EU/EWR/Schweiz und 19-mal Drittstaaten und 2023 – 19 Anträge, sechsmal EU/EWR/Schweiz sowie 13-mal Drittstaaten; 2024 bisher, Stand 27.05. – 9 Anträge, viermal EU/EWR/Schweiz und fünfmal Drittstaaten.<br> <br> Zu weiteren Abschlüssen, die nicht reglementiert sind und gemäß § 72 Achtes Buch Sozialgesetzbuch als pädagogische Fachkraft zum Einsatz kommen können, erfolgt die Feststellung der Fachkrafteignung in der Regel über die Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, also der ZAB. Diese Zeugnisbewertung stellt fest, ob von deutscher Seite für einen ausländischen Studiengang eine Akkreditierung vorliegt, und bewertet den Inhalt. Gesetzliche Grundlage bildet hier das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, die sogenannte Lissabon- Konvention vom 11.04.1997, in Kraft getreten am 01.10.2007.<br> <br> Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben die ZAB mit dieser Aufgabe beauftragt. Die ZAB stellt Zeugnisbewertungen für Hochschulabschlüsse aus allen Staaten der Welt aus. Zu den nicht reglementierten Abschlüssen, die gemäß § 72 SGB VIII zum Einsatz kommen, zählen Diplom-, Bachelor-, Master- und Magisterabschlüsse in Psychologie und Erziehungswissenschaften sowie im Sozial- und Gesundheitsmanagement, ebenfalls fachbezogene Hochschulabschlüsse mit einer speziellen Fachrichtung ohne sozialwissenschaftliche Grundausbildung. Eine Angabe darüber, wie viele Bewertungen durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen für Thüringen durchgeführt wurden, ist nicht bekannt. Die antragstellenden Absolventinnen und Absolventen ausländischer Hochschulen stellen selbst den Antrag bei der ZAB ohne Verweis auf den Zieleinsatzort. Beide Verfahren, das Verfahren für reglementierte und das für nicht reglementierte Abschlüsse, gewährleisten eine fachgerechte Einschätzung der ausländischen Qualifikation der Antragstellenden.<br> <br> <strong>Zu Frage 2:</strong> Wiederum tabellarisch jetzt die Nichtanerkennung, die ich lediglich aufführe, die dann von den Anerkennungen und bearbeiteten Verfahren insgesamt in der ersten Frage abzuziehen wären, also Erledigungen, die zu keiner Anerkennung geführt haben. 2019 waren das neun Nichtanerkennungen, zweimal EU/EWR/Schweiz, siebenmal Drittstaaten; 2020 zehn Nichtanerkennungen, siebenmal EU/EWR/Schweiz, dreimal Drittstaaten; 2021 14-mal Nichtanerkennung, fünfmal EU/EWR/ Schweiz, neunmal Drittstaaten; 2022 elfmal Nichtanerkennung, dreimal EU/EWR/Schweiz, achtmal Drittstaaten; 2023 elfmal Nichtanerkennung, zweimal EU/EWR/Schweiz, neunmal Drittstaaten; 2024 wiederum Stand 27.05. siebenmal Nichtanerkennung, davon viermal EU/EWR/Schweiz, dreimal Drittstaaten. Nichtanerkennung bedeutet, dass der Antrag abgelehnt, zurückgezogen oder aufgrund von Zuständigkeitswechsel zum Beispiel an eine andere Behörde übergeben wurde.<br> <br> <strong>Zu Frage 3:</strong> Die fachlichen Empfehlungen zu Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen wurden in der Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses vom 6. Februar 2023 beschlossen und auf der Homepage des TMBJS veröffentlicht. Zusätzlich wurde in der Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses vom 3. Juni 2024 beschlossen, Kapitel 4 – Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen – zu ändern und um das Verfahren zur Zeugnisbewertung bei nicht reglementierten Berufen zu erweitern.&nbsp;<br> <br> <strong>Nachfrage Abgeordnete Güngör, DIE LINKE: </strong><br> <br> Danke, Herr Staatssekretär, für die ausführliche Beantwortung. Ich habe jetzt Ihre Antwort auf Frage 3 so verstanden, dass all diejenigen, die am Prozess beteiligt waren, mittlerweile Bescheid über den Bearbeitungs- und Verfahrensstand haben. Ist das so richtig?<br> <br> Und noch eine Rückfrage zu Frage 2: Sie hatten ausgeführt, dass Nichtanerkennung abgelehnt, zurückgezogen oder anderer Behörde übergeben bedeutet, was ja inhaltlich durchaus sehr unterschiedliche Fälle darstellt. Können Sie mir hier die Auflistung vielleicht noch nachreichen, welche Anteile das jeweils von den Nichtanerkennungen hatte?<br> <br> <strong>Prof. Dr. Speitkamp, Staatssekretär: </strong><br> <br> Was Frage 3 angeht, die Frage zielte ja auf den Bearbeitungsstand der Empfehlungen und diese Empfehlungen sind eben veröffentlicht und sind zugänglich. Was die Benachrichtigung angeht, das war Ihre Nachfrage, gehe ich davon aus, dass die Benachrichtigungen erfolgt sind.<br> <br> Was Frage 2 angeht, sind das Zahlen, die uns, da sie bei der ZAB anlanden, soweit ich weiß, nicht vorliegen.</p>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Thu, 07 Dec 2023 16:16:00 +0100</pubDate>
                <title>Kenntnis der Landesregierung über den Umgang der Thüringer Kommunen mit „Fahren ohne gültigen Fahrschein“</title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/kenntnis-der-landesregierung-ueber-den-umgang-der-thueringer-kommunen-mit-fahren-ohne-gueltigen-fahrschein/</link>
                
                <description>Kenntnis der Landesregierung über den Umgang der Thüringer Kommunen mit „Fahren ohne gültigen Fahrschein“ vom 07.12.2023</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kenntnis der Landesregierung über den Umgang der Thüringer Kommunen mit „Fahren ohne gültigen Fahrschein“<br> <br> 07.12.2023 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/95033/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/9062</a> -</strong><br> <br> Laut eines Artikels eines in Frankfurt am Main erschienenen Stadtmagazins unter dem Titel „Wiesbaden prescht bei Fahren ohne Fahrschein vor“ vom 6. November 2023 entkriminalisiert die Stadt Wiesbaden folgende Straftaten bei Menschen, die im Stadtgebiet Bus und Bahn ohne gültigen Fahrschein nutzen. Sie berufen sich dabei auf § 248a Strafgesetzbuch, nach dem die Straftat bei Geringwertigkeit nur auf Antrag verfolgt wird. Die Geringwertigkeitsgrenze liegt bei 25 bis 50 Euro. Eine Fahrt ohne gültigen Fahrschein im Wiesbadener Stadtgebiet würde darunterfallen. Entsprechend sei zur Strafverfolgung in der Regel ein Antrag erforderlich, den die Stadt nun nicht mehr stellen werde.<br> <br> <strong>Ich frage die Landesregierung:&nbsp;</strong></p><ol> 	<li><strong>Wie gehen nach Kenntnis der Landesregierung die Kommunen in Thüringen bzw. die jeweiligen Verkehrsbetriebe mit den Fällen nach § 265a Strafgesetzbuch um?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Kommunen bzw. Verkehrsbetriebe in Thüringen sehen bei Bagatellfällen nach § 265a Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 248a Strafgesetzbuch von der Stellung eines Strafantrags ab?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Gehen Kommunen bzw. Verkehrsbetriebe in Thüringen, die von der Stellung eines Strafantrags absehen, unterschiedlich mit Mehrfachtäterinnen bzw. </strong><strong>‑t</strong><strong>ätern oder in einer besonderen Form des Fahrens ohne Fahrschein, wie zum Beispiel des Fälschens einer Monatskarte, um – bitte das nach einzelnen Kommunen aufführen –?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Wie viele Fälle des Fahrens ohne gültigen Fahrschein wurden insbesondere seit dem Jahr 2018 pro Jahr in den jeweiligen Verkehrsverbünden, Verkehrsgemeinschaften und verbundfreien Gebieten erfasst – auch dazu bitte eine einzelne Aufstellung –?&nbsp; </strong></li> </ol><p><strong>Götze, Staatssekretär: </strong><br> <br> Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage möchte ich für die Landesregierung wie folgt beantworten:<br> <br> Gestatten Sie mir, dass ich die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 4 zusammenfasse. Die Art und Weise, wie Kommunen bzw. ihre kommunalen Verkehrsbetriebe mit Anzeigen umgehen, die Tatbestände nach den §§ 248a und 265a Strafgesetzbuch betreffen, liegt vollständig im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Soweit die Verkehrsbetriebe privatrechtlich strukturiert sind, unterliegen diese Betriebe nicht der Rechtsaufsicht nach der Thüringer Kommunalordnung. Für kommunale Initiativen, wie sie für die Stadt Wiesbaden in der Frage angesprochen wurden, bestehen auch keine rechtsaufsichtlichen Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Nicht alle Fälle des Fahrens ohne gültigen Fahrschein werden zur Anzeige gebracht. In der Polizeilichen Kriminalstatistik sind für die Jahre 2018 bis 2022 die landesweit angezeigten Fälle der Beförderungserschleichung zu entnehmen, die jedoch nicht nach Verkehrsverbünden, Verkehrsgemeinschaften oder verbundfreien Gebieten aufgeschlüsselt sind. Es handelt sich danach um 5.663, 4.439, 4.665, 4.345 sowie 3.616 Fälle. Die Erfassung für das Jahr 2023 ist noch nicht abgeschlossen. Abgesehen davon liegen der Landesregierung aus den genannten Gründen keine Erkenntnisse vor, die sich auf die konkret erfragten Sachverhalte beziehen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.&nbsp;<br> <br> <strong>Nachfrage Abgeordneter Schubert, DIE LINKE: </strong><br> <br> Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich würde wissen wollen: Wenn heute eine Kommune in Thüringen die Entscheidung treffen würde, grundsätzlich diese Anzeigen nicht mehr mit dieser Dringlichkeit versehen verfolgen zu lassen, würde es aus den Erkenntnissen der Landesregierung heraus einen Verstoß gegen irgendwelche Vorgaben, die sich vom Kommunalrecht ableiten ließen, geben oder nicht?<br> <br> <strong>Götze, Staatssekretär: </strong><br> <br> Da das immer Einzelfallentscheidungen sind, liegen uns hierzu naturgemäß keine Erkenntnisse vor.<br> <br> <strong>Nachfrage</strong> <strong>Abgeordneter Schubert, DIE LINKE: </strong><br> <br> Kann sich denn eine Kommune zur rechtlichen Beratung in dieser Frage an die Rechtsaufsicht wenden und ist es in der Vergangenheit nach Ihrem Kenntnisstand schon mal erfolgt?<br> <br> <strong>Götze, Staatssekretär: </strong><br> <br> Dazu habe ich keine Kenntnisse, ob das erfolgt ist. Im Rahmen der allgemeinen Beratungspflicht kann sich die Kommune selbstverständlich an die Kommunalaufsicht wenden. Ich vermute aber, dass diese Entscheidungen zunächst von den Verkehrsbetrieben, die in den meisten Fällen privatwirtschaftlich organisiert sind, getroffen werden. Und diese werden sich, wenn es denn nötig ist, dazu eine anwaltliche Beratung einholen.</p>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Thu, 02 Nov 2023 17:30:00 +0100</pubDate>
                <title>Verzögerung bei der Umsetzung der sogenannten Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe </title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/verzoegerung-bei-der-umsetzung-der-sogenannten-halbierung-der-ersatzfreiheitsstrafe/</link>
                
                <description>Verzögerung bei der Umsetzung der sogenannten Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe vom 02.11.2023</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Verzögerung bei der Umsetzung der sogenannten Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe </strong><br> <br> <strong>02.11.2023 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/94626/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/8914</a> - </strong><br> <br> Laut eines Artikels der LTO vom 22.09.2023 komme es zur Verzögerung bei der Umsetzung der sogenannten Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Inkrafttreten der betreffenden Regelung im Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – SanktionenÜG – vom 26.07.2023 sei vom 01.10.2023 auf den 01.02.2024 verlegt worden. Der Starttermin habe vom Bundestag um vier Monate verschoben werden müssen, da einige Bundesländer nicht rechtzeitig IT-Probleme bei der Umsetzung der Regelung angezeigt hätten. Weiter wird berichtet, dass die Bundesregierung die Länder bereits im August 2022 in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden habe und diese ausreichend Zeit gehabt hätten, auf Umsetzungsprobleme hinzuweisen.<br> <br> <strong>Ich frage daher die Landesregierung:&nbsp;</strong></p><ol> 	<li><strong>Gibt es in Thüringen auch IT-Probleme bei der Umsetzung des SanktionenÜG? Falls ja, bitte angeben, worin die bestehen, die eine Verschiebung des Inkrafttretens des SanktionenÜG um vier Monate erforderlich gemacht haben.&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Inwieweit und seit wann war Thüringen in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Folgen hat die Verzögerung des Inkrafttretens des SanktionenÜG für Personen, die zwischen dem 01.10.2023 und 31.01.2024 eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen?&nbsp; </strong></li> </ol><p><strong>Herz, Staatssekretärin: </strong><br> <br> Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, vor der Beantwortung der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Güngör erlauben Sie mir bitte einige Vorabbemerkungen.<br> <br> Der Bundestag hatte Ende Juni dieses Jahres das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Einheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisung sowie Unterbringung in einer Erziehungsanstalt beschlossen. Konkreter Gegenstand der Anfrage ist die vorgesehene Änderung von § 43 des Strafgesetzbuchs – StGB –, in dem die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe geregelt ist. Nach dieser Vorschrift wird grundsätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, soweit ein Verurteilter seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe, die in Tagessätzen verhängt wird, nicht nachkommt und die Geldstrafe uneinbringlich ist. Nach geltender Rechtslage entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.<br> <br> Mit dem genannten Gesetz wird dieser Umrechnungsmaßstab zugunsten des Verurteilten geändert. So sollen statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen.<br> <br> Dies führt dazu, dass sich die Anzahl der Tage der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe halbiert. Dies vorabgeschickt, kann ich nunmehr die Einzelfragen beantworten.<br> <br> <strong>Zu Frage 1:</strong> Die vorgesehenen Änderungen des genannten Bundesgesetzes haben zur Folge, dass die Länder, die für die Strafvollstreckung zuständig sind, Anpassungen im Bereich der IT vornehmen müssen. Dies betrifft insbesondere Module zur Strafzeitberechnung in dem Fachverfahren web.sta. Bei web.sta handelt es sich um ein Datenverarbeitungsprogramm für Staatsanwaltschaften, das unter anderem für die Freiheitsstrafenvollstreckung und Verwaltung von Haftdaten genutzt wird. Dieses Programm wird von einem Verbund von neun Ländern verwendet, unter anderem auch von Thüringen. Die erforderlichen Anpassungen mussten zunächst im Länderverbund fachlich abgestimmt und im Anschluss durch einen externen Dienstleister programmiert werden. Da bei den Dienstleistern die Ressourcen zur Umsetzung der Änderung bis zum zunächst vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes nicht vorhanden waren, wurde das Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Oktober 2023 auf den 1. Februar 2024 verlegt.<br> <br> <strong>Zu Frage 2:</strong> Der Referentenentwurf des genannten Gesetzes wurde vom Bundesministerium der Justiz den Ländern am 13. Juli 2023 zur Stellungnahme vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings naturgemäß gänzlich ungewiss, ob, wann und mit welchen konkreten Inhalten ein entsprechender Gesetzesbeschluss erfolgen würde, sodass eine Vorlegung zum Inkrafttretenszeitpunkt in einem solchen frühen Stadium untunlich war. Am 3. Januar 2023 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stellungnahme vorgelegt. Im Rahmen des Bundesratsverfahrens wurde von Bayern am 26. Juni 2023 auf das Problem hingewiesen, dass die Länder Anpassungen im Bereich der IT vorzunehmen haben und deshalb das Inkrafttreten des Gesetzes zu verschieben ist. Der diesbezügliche Antrag Bayerns wurde daraufhin von Thüringen unterstützt.<br> <br> <strong>Als Antwort auf die Frage 3:</strong> Zur Klarstellung darf ich zunächst darauf hinweisen, dass es für die Anwendung des alten oder neuen Rechts nicht darauf ankommt, ob die Betroffenen in dem Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen, sondern vielmehr darauf, ob sie vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Gegebenenfalls gilt für diese Personengruppe die alte Rechtslage. Letztlich gibt es entgegen der der Frage zugrunde liegenden Annahme keine Verzögerung des Inkrafttretens, denn die Inkrafttretensregelung des Gesetzentwurfs war, was die Umsetzung in der Praxis anbelangt, von Anfang an unrealistisch. Hätte allerdings bereits im Gesetzentwurf realistischerweise das Inkrafttreten zum 1. Februar 2024 erfolgen sollen, würden sich für die Verurteilten keinerlei Unterschiede ergeben. Durch die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe wird also nicht etwa eine zuvor per se ungerechte Rechtslage geändert, sondern der Gesetzgeber gewährt in Zukunft eine Besserstellung, auf deren frühere Anpassung kein Anspruch bestand, auch wenn der Gesetzgeber das zunächst erwogen und beschlossen hatte, diesen Beschluss aber noch nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung änderte.<br> <br> <strong>Nachfrage Abgeordnete Güngör, DIE LINKE: </strong><br> <br> Ja, ich danke Ihnen für die Beantwortung. Ich muss zugeben, dass es lautstärkemäßig gerade schwierig war, Sie zu verstehen, weil sowohl im Raum irgendwie viel los ist als auch draußen. Aber ich hoffe, ich habe Sie akustisch korrekt verstanden.<br> <br> Die erste Rückfrage bezieht sich auf Ihre Antwort zu Frage 3. Sie hatten ausgeführt, dass gegebenenfalls für diese Personengruppe noch die alte Regelung gelte. Vielleicht können Sie noch mal sagen: Was bedeutet das jetzt genau? Ich habe verstanden, dass es nicht um diejenigen geht, die in diesem Zeitraum die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen, sondern um diejenigen, die in diesem Zeitraum verurteilt worden sind.<br> <br> Und Frage 2 im Hinblick darauf, dass ein durchschnittlicher Hafttag auch in den Thüringer Justizvollzugseinrichtungen für alle Haftarten ca. 138 Euro kostet: Wie steht die Thüringer Landesregierung allgemein zum Thema „Ersatzfreiheitsstrafen“ und deren Reduktion?<br> <br> <strong>Herz, Staatssekretärin:</strong><br> <br> Ich würde die Fragen gern schriftlich beantworten.</p>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Thu, 06 Jul 2023 19:49:00 +0200</pubDate>
                <title>Proteste aufgrund der Unterschiede der tariflich festgelegten Arbeitszeit zwischen Universitätskliniken in Ost- und Westdeutschland</title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/proteste-aufgrund-der-unterschiede-der-tariflich-festgelegten-arbeitszeit-zwischen-universitaetskliniken-in-ost-und-westdeutschland/</link>
                
                <description>Proteste aufgrund der Unterschiede der tariflich festgelegten Arbeitszeit zwischen Universitätskliniken in Ost- und Westdeutschland vom 06.07.2023</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Proteste aufgrund der Unterschiede der tariflich festgelegten Arbeitszeit zwischen Universitätskliniken in Ost- und Westdeutschland<br> <br> 06.07.2023 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/92787/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/8106</a> –</strong><br> <br> Tarifvertraglich festgelegte 38,5 Stunden pro Woche arbeiten die Beschäftigten an den Uni-Kliniken im Westen Deutschlands. Im Osten beträgt die tarifvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit immer noch 40 Stunden. Hochgerechnet arbeiten die Kolleginnen im Osten jährlich zehn Tage mehr als im Westen. Damit entfällt auf ein Arbeitsleben von 40 Jahren mehr als ein Jahr unbezahlte Mehrarbeit. Am 24. März dieses Jahres kam es deshalb zu einer Unterschriftenaktion von den Beschäftigten vor dem Universitätsklinikum Jena.<br> <br> Und ich darf ergänzen: Gestern gab es auch eine entsprechende Unterschriftenübergabe vor dem Thüringer Landtag, geplant an die Thüringer Finanzministerin; entgegengenommen wurden die Unterschriften von Benjamin Hoff.<br> <br> <strong>Ich frage die Landesregierung:&nbsp;</strong></p><ol> 	<li><strong>Hat sich die Landesregierung als Tarifvertragspartei bei den Tarifvertragsverhandlungen für eine Angleichung der tarifvertraglich fest geregelten wöchentlichen Arbeitszeiten für die Beschäftigten an den Uni-Kliniken im Osten an die der Universitätskliniken im Westen Deutschlands eingesetzt oder beabsichtigt dies in Zukunft zu tun – bitte begründen –?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Worin sieht die Landesregierung Ursachen für die Unterschiede in der tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit zwischen ost- und westdeutschen Uni-Kliniken?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um die wöchentliche Arbeitszeit in den ostdeutschen Uni-Kliniken an das westdeutsche Niveau anzupassen? </strong></li> </ol><p><strong>Taubert, Finanzministerin: </strong><br> <br> Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage in Drucksache 7/8106 wie folgt:<br> <br> Bitte gestatten Sie mir vorab allgemeine Anmerkungen, die dem besseren Verständnis der Beantwortung der Anfrage dienen: Der Freistaat Thüringen ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder, wir sagen TdL. Die Regelungen in Bezug auf die Arbeitszeit der Beschäftigten sind Ausfluss aus den Tarifverhandlungen zwischen den Tarifparteien, mithin zwischen dieser TdL und den Gewerkschaften.<br> <br> § 6 TV-L, das ist der Tarifvertrag der Länder, regelt die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten. Im Vergleich zur Regelung mit dem TVöD, das ist der für die Kommunen, ist die Regelung der Wochenarbeitszeit im TV-L jedoch komplizierter, da unterschiedliche Arbeitszeiten gelten. So beträgt für Beschäftigte an Universitätskliniken im Tarifgebiet West die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Dagegen beträgt im Tarifgebiet Ost für alle Beschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden.<br> <br> Auch für andere Beschäftigtengruppen, zum Beispiel die Beschäftigten im allgemeinen Verwaltungsdienst, gelten unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten. Während im Tarifgebiet Ost, wie vorstehend bereits ausgeführt, die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit einheitlich 40 Stunden beträgt, ist diese im Tarifgebiet West je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. So müssen Beschäftigte im Verwaltungsdienst in Schleswig- Holstein 38 Stunden und 42 Minuten wöchentlich arbeiten, dagegen im Freistaat Bayern 40 Stunden und 6 Minuten. Hintergrund dieser unterschiedlichen Arbeitszeiten im Tarifgebiet West ist das seinerzeitige Tarifergebnis, welches bei der Ermittlung der Arbeitszeit eine Umrechnung vorgab.<br> <br> Weitere Unterschiede bestehen hinsichtlich der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Diese beträgt sowohl im Tarifgebiet Ost als auch im Tarifgebiet West einheitlich 42 Stunden wöchentlich.<br> <br> Ich komme jetzt zu den einzelnen Fragen.<br> <br> <strong>Zu Frage 1:</strong> Aus Sicht der Landesregierung ist die Arbeitszeitregelung für den Freistaat derzeit sachgerecht und es wird keine Notwendigkeit gesehen, an den bestehenden Arbeitszeitregelungen für das Tarifgebiet Ost Änderungen zu fordern. Gern begründe ich diese Haltung der Landesregierung, wenngleich ich mich aufgrund der Komplexität dieser Fragestellung nur auf wesentliche Punkte beschränken kann.<br> <br> Die Tarifvertragsparteien haben sich zur derzeitigen Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit seinerzeit verständigt und entsprechende Regelungen in den §§ 6 ff. des TV-L vereinbart, die eine grundsätzliche Bindungswirkung während der Gültigkeit des Tarifvertrags entfalten. In der Entgeltrunde 2021 war die Herabsetzung der Arbeitszeit kein Verhandlungsthema. Es bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten, ein solches Thema bei den Tarifverhandlungen 2023 zu verhandeln. Im Laufe des Jahres wird man sich über die Forderungen innerhalb der TdL verständigen.<br> <br> Die Forderung nach einer Anpassung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigten an Universitätskliniken an das Tarifgebiet West kann aus Sicht der Landesregierung jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sind alle Beschäftigtengruppen, welche arbeitsvertraglich an den Freistaat Thüringen gebunden sind, in diese Betrachtungen mit einzubeziehen. Es wäre nicht einsichtig, nur einzelne Beschäftigtengruppen in dieser Fragestellung zu bevorzugen, anderenfalls ist mit weiteren Friktionen unter den verschiedenen Beschäftigtengruppen zu rechnen. Ferner darf in der Betrachtung nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit auch zu einem Personalmehrbedarf führen kann. Dies ist insbesondere in Anbetracht des bestehenden Fachkräftemangels – auch in der Pflege – möglicherweise problematisch.<br> <br> <strong>Zu Frage 2:</strong> Die heute in Thüringen geltende Arbeitszeit wurde im Jahr 2006 im TV-L gemeinsam von den Tarifparteien vereinbart. Sie geht zurück auf die Vereinbarung des BAT-Ost im Jahre 1990. Der BAT-Ost und die ergänzenden Vergütungstarifverträge hierzu sahen seinerzeit eine gegenüber dem Tarifgebiet West höhere Arbeitszeit – 40 statt 38,5 – und eine mittels Bemessungssatz Ost abgesenkte Vergütung vor. Letztere wurden im Rahmen der Gewerkschaftsforderung nach und nach angehoben, vollständig dann im Jahr 2010. Hierbei lag das Hauptaugenmerk der Gewerkschaften auf dem Thema „Entgelt“, wobei das Thema „Arbeitszeit“ bislang keine Rolle spielte. Ob die Tarifparteien die tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit zum Gegenstand der nächsten Tarifrunde machen, bleibt daher abzuwarten.<br> <br> <strong>Zu Frage 3:</strong> Mit einer systemgerechten Anpassung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den deutschen Universitätskliniken an das westdeutsche Niveau wäre eine Änderung der entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen erforderlich. Der Vollständigkeit kann, wenngleich dies aus Sicht der Landesregierung derzeit keine Handlungsoption darstellt, auf § 39 Abs. 3 Buchst. a TV-L hingewiesen werden, welche die Möglichkeit vorsieht, auf landesbezirklicher Ebene die Bestimmungen in § 6 Abs. 1 TV-L zur durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit frühzeitig zu kündigen. Ferner besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine übertarifliche Arbeitszeitverkürzung zu regeln.<br> <br> <strong>Nachfrage Abgeordnete Güngör, DIE LINKE: </strong><br> <br> Ich danke Ihnen für die Ausführungen. Sie hatten in Ihren Ausführungen zu Frage 1 dargestellt, dass alle Beschäftigtengruppen in die Betrachtung einzubeziehen sind und nicht einsichtig sei, nur einzelne Gruppen zu bevorzugen. Würden Sie bei der Formulierung mitgehen, dass bei der aktuellen Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigtengruppen in Ost- und Westdeutschland nach sich zieht, schon eine Bevorzugung von Beschäftigtengruppen, nämlich derjenigen in Westdeutschland, vorliegt?<br> <br> <strong>Taubert, Finanzministerin: </strong><br> <br> Ich hatte ja ausgeführt, dass auch in Westdeutschland unterschiedliche Beschäftigungen unterschiedlich in der Arbeitszeit sind. Für uns ist wichtig, nicht den Tarifergebnissen – möglicherweise dieses Jahres oder in kommenden Jahren – vorzugreifen. Für uns ist nur wichtig, dass natürlich, wenn wir für Thüringen die Betrachtung anstellen, nicht nur eine Gruppe, sondern dann auch alle Gruppen zu berücksichtigen sind. Wir reden auch wohlgemerkt – in Anführungszeichen – zunächst mal nur von den Tarifbeschäftigten.</p>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Fri, 28 Apr 2023 17:59:00 +0200</pubDate>
                <title>Union-Busting in Thüringen</title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/union-busting-in-thueringen/</link>
                
                <description>Union-Busting in Thüringen vom 28.04.2023</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Union-Busting in Thüringen<br> <br> 28.04.2023 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/92110/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/7788</a> -</strong><br> <br> Laut IAB Betriebspanel Thüringen aus dem Jahr 2020 ist in Thüringen in 57 Prozent der Betriebe die Einrichtung eines Betriebsrats rechtlich möglich. Dennoch berichten Medien immer wieder von Fällen, in denen durch bewusstes „Union Busting“ die Gründung eines Betriebsrats aktiv verhindert wurde, die Betriebsratsarbeit unterbunden oder es zur Gründung von „anderen Vertretungsorganen“ kam.<br> <br> <strong>Ich frage daher die Landesregierung:&nbsp;</strong></p><ol> 	<li><strong>Wie hoch ist nach Kenntnis der Landesregierung die Verbreitung von sogenannten alternativen Interessenvertretungsorganen, also Gremien, die nicht auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes konstituiert wurden – bitte aufschlüsseln nach den letzten fünf Jahren unter Angabe der drei Branchen bzw. der Betriebsgröße mit der höchsten Anzahl an alternativen Interessenvertretungsorganen für das jeweilige Jahr –?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Wie viele Verfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung in den vergangenen fünf Jahren aufgrund von Verstößen gegen § 119 des Betriebsverfassungsgesetzes insgesamt eingeleitet bzw. hatten wie oft zur Folge, dass Geldstrafen in welcher Höhe oder Freiheitsstrafen mit welchem Strafmaß verhängt wurden?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Beabsichtigt die Landesregierung ähnlich, wie es der Beschluss des Berliner Abgeordnetenhauses vorsieht, der Staatsanwaltschaft in Thüringen eine Spezialzuständigkeit für Straftaten gegen die betriebliche Mitbestimmung nach § 119 Betriebsverfassungsgesetz zuzuweisen, wenn ja, wie schätzt die Landesregierung eine mögliche Umsetzung in Thüringen ein? </strong></li> </ol><p><strong>Werner, Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: </strong><br> <br> Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden knappen Frist wie folgt beantworten:<br> <br> <strong>Zu Frage 1</strong> – ist der Landesregierung bekannt, dass es gesonderte sogenannte alternative Interessensvertretungsorgane gibt, welche nicht auf der Basis des Betriebsverfassungsgesetzes konstituiert wurden? –: Die Tarifpolitik agiert ohne staatliche Eingriffe. Das heißt, im Grundgesetz ist diese Tarifautonomie festgesetzt. So können Arbeitnehmerund Arbeitgebervertretungen Tarifverträge mit den Schwerpunkten Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und jeglichen weiteren Arbeitsbedingungen frei und eigenständig abschließen. Die Gremien oder alternativen Vertretungen sind nicht verpflichtet, ihre Gründung bekannt zu geben oder gar an übergeordnete Stellen zu melden. Von daher liegen der Landesregierung keine statistischen Erkenntnisse zur Anzahl der alternativen Vertretungen vor. Gegebenenfalls kann der Deutsche Gewerkschaftsbund hier weitere Auskünfte geben.<br> <br> <strong>Zu Frage 2</strong>: Zur Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen § 119 Betriebsverfassungsgesetz liegen der Landesregierung keine statistischen Erkenntnisse vor. In Thüringen gab es in den Jahren 2017 bis 2021 ausweislich der Strafverfolgungsstatistik weder Abgeurteilte noch Verurteilte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Für das Jahr 2022 liegen noch keine entsprechenden Angaben vor.<br> <br> <strong>Zu Frage 3</strong>: Nein. Bei drei der vier Thüringer Staatsanwaltschaften werden entsprechende Verfahren bereits in Sonderdezernaten oder in der für Wirtschaftsstrafverfahren zuständigen Abteilung bearbeitet.<br> <br> <strong>Nachfrage Abgeordnete Güngör, DIE LINKE:</strong><br> <br> Danke, Frau Ministerin. Zur Beantwortung der Frage 3 würde mich interessieren, was die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in den drei der vier genannten Dezernate ist bzw. ob genau hier Verfahrensgeschwindigkeiten dargestellt werden können.<br> <br> <strong>Werner, Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: </strong><br> <br> Diese Frage würde ich gern mitnehmen und schriftlich beantworten.&nbsp;&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Thu, 02 Feb 2023 19:57:00 +0100</pubDate>
                <title>Schwarzarbeit in Thüringen</title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/schwarzarbeit-in-thueringen/</link>
                
                <description>Schwarzarbeit in Thüringen vom 02.02.2023</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Schwarzarbeit in Thüringen<br> <br> 02.02.2023 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/90526/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/7101</a> - </strong><br> <br> Laut Website des Bundesministeriums der Finanzen sind nahezu alle Bereiche des Wirtschaftslebens von Schwarzarbeit betroffen, auch der Bereich illegaler Beschäftigung in Subunternehmen. Nach der Zolljahresstatistik 2021 gemäß Internetveröffentlichung werden die Aktivitäten der Zollverwaltung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit für ganz Deutschland wie folgt angegeben: Prüfungen von Arbeitgebern rund 48.000 und eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Straftaten rund 120.000.<br> <br> <strong>Ich frage daher die Landesregierung: </strong></p><ol> 	<li><strong>Wie erfolgt die Zusammenarbeit mit Bundespolizei, Zoll und Ausländerbehörde im Kontext der Bekämpfung von Schwarzarbeit in Thüringen?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Sind Gewerkschaften, das Beratungsnetzwerk Faire Mobilität und/oder das Projekt Faire Integration, insbesondere vor dem Hintergrund, die Rechte von Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern zu stärken, mit eingebunden, wenn nein, warum nicht?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auf Landes- sowie auf Bundesebene Schwarzarbeit insbesondere illegaler Beschäftigung entgegenzuwirken?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung auf Landes- und Bundesebene, die Bekämpfung von Schwarzarbeit in Subunternehmen zu verbessern bzw. welche Maßnahmen und Akteure müssten dafür gestärkt werden?</strong></li> </ol><p><br> <strong>Tiefensee, Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft: </strong><br> <br> Herr Präsident, meine Damen und Herren, liebe Frau Güngör, zunächst eine Vorbemerkung: Die Frage der Schwarzarbeit ressortiert, wie Sie wissen, im Bund im Finanzministerium in der Zollabteilung. Hier in der Landesregierung sind einige Ressorts involviert und für die antworte ich gleichermaßen mit.<br> <br> <strong>Zu Frage 1:</strong> Zuständig für die Durchführung der Prüfungsaufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sind die Behörden der Zollverwaltung. Eine Vielzahl von Behörden, die in § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes genannt sind, unterstützt die Behörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen. Die Prüfungen werden sowohl anlassbezogen als auch verdachtsunabhängig durchgeführt und können auch vergangene Zeiträume umfassen. Neben der gegenseitigen Übersendung von Hinweisen und Mitteilungen sowie einem gegenseitigen Informationsaustausch stellen die Behörden auch auf konkrete Anfrage Daten und Informationen zur Verfügung. In Einzelfällen erfolgen gemeinsame Prüfungen. Ergänzend wird auf die Antwort des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie auf Frage 5 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Aust, Hoffmann und Mühlmann unter dem Titel „Kontrollen des Zolls zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Arbeit in Thüringen“ in der Drucksache 7/6770 vom November 2022 Bezug genommen.<br> <br> Hinsichtlich der Zusammenarbeit der Ausländerbehörden mit den Zollbehörden kann Folgendes aus der Zuständigkeit des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz gesagt werden: Grundlage für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ist das von mir angesprochene Gesetz. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 unter anderem, ob bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstitel vorliegen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nummer 9 sind die Ausländerbehörden zur Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit – der FKS – verpflichtet. Diese umfasst die gegenseitige Unterrichtung über das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Verstöße, bei denen die ermittelnde Behörde nicht selbst zuständig ist, im Weiteren die Abstimmung von Kontrollen und das Durchführen gemeinsamer Kontrollen bei größeren zu prüfenden Arbeitsstätten oder Firmen. Ferner möchte ich auf den Leitfaden des Bundesministeriums der Finanzen und der Innenministerien der Länder über die Grundsätze der Zusammenarbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung – FKS – mit den Ausländerbehörden in den Ländern hinweisen.<br> <br> <strong>Zu Frage 2:</strong> Seit dem Jahr 2017 wird durch das Arbeitsministerium das Landesprojekt „Faire Mobilität“ – meint arbeits- und sozialrechtliche Aufklärung von EU-Bürgerinnen – über die Richtlinie zum Landesprogramm Arbeit für Thüringen – die LAT-Richtlinie – gefördert. Es ist aus den verschiedenen Auswertungen des Projekts bekannt, dass unter anderem eine Kooperation mit der Zollverwaltung erfolgt. Die Ergebnisse dieser Kooperation sind dem Arbeitsministerium allerdings nicht bekannt, da dies nicht das vorgegebene Ziel der Förderung ist. Seit dem 1. Januar 2023 unterstützt das Arbeitsministerium im Zuge einer Kofinanzierung aus der LAT-Richtlinie zudem das Bundesprojekt „Faire Integration“ und die ESF Plus IQ-Richtlinie „Integration durch Qualifizierung“, welche an die Zielgruppe der geflüchteten Menschen gerichtet sind. Beide Vorhaben sollen durch die Beratung in sozial- und arbeitsrechtlichen Themen bzw. Fragestellungen die jeweiligen Ratsuchenden vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis schützen. Dabei steht die Problematik „Schwarzarbeit“ zwar nicht im Fokus der Förderung, sie wird aber in der Praxis tangiert. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz als zuständige Arbeitsschutzbehörde arbeitet außerdem mit Beratungsnetzwerken wie „Faire Mobilität“ etc. zusammen.<br> <br> <strong>Zu Frage 3 die Antwort</strong>: Zunächst wird auf die bereits eingangs genannte Antwort auf Frage 5 der Kleinen Anfrage „Kontrollen des Zolls zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Arbeit in Thüringen“ hingewiesen. Darüber hinaus wird auf die Vereinbarung über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder aufmerksam gemacht. In diesem Zusammenhang wird eine Intensivierung der Zusammenarbeit angestrebt mit dem Ziel, eine effektive und reibungslose Kooperation der Behörden zur Gewährleistung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, frei von Ausbeutung und anderen Menschenrechtsverletzungen zu erreichen.<br> <br> <strong>Schließlich letztens – Antwort zu Frage 4</strong>: Zur 99. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2022 wurde auf Initiative des Arbeits- und Sozialministeriums der Beschluss „Umgehung von Arbeitsschutzbedingungen bei prekären Beschäftigungsverhältnissen in der Branche Kurier-, Express- und Paketdienste verhindern“ gefasst. Mit dem Ziel, die Arbeitsschutzaufsicht zu stärken und der Umgehung von Arbeitsschutzmindeststandards entgegenzutreten, beinhaltet der Beschlussvorschlag Maßnahmen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit oder zur Überwindung von Vollzugshürden.</p>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Thu, 15 Dec 2022 19:41:00 +0100</pubDate>
                <title>Zustimmung des Gemeinderates nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung auch bei Aufhebungsverträgen</title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/zustimmung-des-gemeinderates-nach-29-abs-3-thueringer-kommunalordnung-auch-bei-aufhebungsvertraegen/</link>
                
                <description>Zustimmung des Gemeinderates nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung auch bei Aufhebungsverträgen vom 15.12.2022</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zustimmung des Gemeinderates nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung auch bei Aufhebungsverträgen<br> <br> 15.12.2022 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/89854/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/6799</a> -</strong><br> <br> <strong>Abgeordnete Güngör, DIE LINKE: </strong><br> <br> Ich starte. Ich danke Ihnen, Herr Präsident, wir teilen uns rein.<br> <br> Wir fragen die Landesregierung bezüglich Zustimmung des Gemeinderates nach § 29 Abs. 3 der ThürKO auch bei Aufhebungsverträgen. Gemäß § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung bedarf der Bürgermeister der Zustimmung des Gemeinderates oder eines Ausschusses bei Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes. Ebenso bedarf der Bürgermeister der Zustimmung des Gemeinderates oder eines Ausschusses bei Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der entsprechenden Beamten vergleichbar ist. Für kreisfreie Städte gelten leicht abgewandelte Regelungen, die für Landkreise gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 ThürKO analog anzuwenden sind.<br> <br> <strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE: </strong><br> <br> <strong>Wir fragen die Landesregierung: </strong><br> &nbsp;</p><ol> 	<li><strong>Inwieweit ist die Regelung von § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung auch bei Sachverhalten anzuwenden, bei denen der Arbeitsvertrag eines Angestellten durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird – bitte begründen –? </strong><br> 	<br> 	<strong>Abgeordnete Güngör, DIE LINKE: </strong><br> 	&nbsp;</li> 	<li><strong>Welche Rechtsfolgen können hinsichtlich der Wirksamkeit der Personalentscheidung des Bürgermeisters eintreten, sollte entgegen der Bestimmungen des § 29 Abs. 3 ThürKO der Gemeinderat bzw. Ausschuss nicht rechtskonform beteiligt worden sein und wie begründet die Landesregierung hier ihre Auffassung? </strong><br> 	<br> 	<strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE: </strong><br> 	&nbsp;</li> 	<li><strong>Welche Folgen hat es, wenn der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung der Personalentscheidung des Bürgermeisters nicht zustimmt – bitte begründen –?</strong></li> 	<li><strong>Wie, das heißt, unter welchen Voraussetzungen mit welchen Mitteln, kann sich der Bürgermeister über die Ablehnung der Zustimmung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Verwaltung hinwegsetzen – bitte begründen –? </strong></li> </ol><p><strong>Götze, Staatssekretär: </strong><br> <br> Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör und Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:<br> <br> <strong>Zunächst die Antwort auf die Frage 1:</strong> Die in der Frage angesprochene Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung ist nach Auffassung der Landesregierung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag anwendbar. Der Begriff „Entlassung“ umfasst sowohl Kündigungen als auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass sich der Gemeinderat mit Personalentscheidungen nur insoweit befassen soll, als es um Personen geht, die maßgeblichen Einfluss auf die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte haben können. Demnach kommt es für das Zustimmungserfordernis nicht darauf an, ob ein Beschäftigungsverhältnis einseitig durch Kündigung oder in beiderseitigem Einvernehmen durch Auflösungsvertrag beendet wird. So viel zur Antwort auf Frage 1.<br> <br> <strong>Die Fragen 2 und 3 möchte ich gemeinsam beantworten:</strong> Ob ein Aufhebungsvertrag, der vom Bürgermeister ohne die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung erforderliche Zustimmung des Gemeinderats geschlossen wird, wirksam zustande kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Hierzu werden im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten: Die eine Auffassung geht davon aus, dass die in § 31 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung geregelte Befugnis des Bürgermeisters, die Gemeinde nach außen zu vertreten, durch die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der Gemeinde eingeschränkt werde, da die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung auch gegenüber Dritten gelte. Damit handele der Bürgermeister, der die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung nicht beachte, als Vertreter ohne Vertretungsmacht mit der Folge, dass der Vertrag schwebend unwirksam sei. Das ist Meinung 1. Die Wirksamkeit des Vertrags hänge nach § 177 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch von der Genehmigung des Gemeinderats ab.<br> <br> Die andere Auffassung geht davon aus, dass die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters aus Gründen des Vertrauensschutzes unbeschränkt und nicht beschränkbar sei. Sie wird durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt. Danach muss sich der Erklärungsempfänger, in der Regel der Bürger, auf die Vertretungsbefugnis des für die Gemeinde nach außen handelnden Organs verlassen können. Ein vom Bürgermeister geschlossener Vertrag sei deshalb auch dann wirksam, wenn der Bürgermeister den gesetzlichen Rahmen seiner Zuständigkeit überschreite.<br> <br> Ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen ist ein Vertrag unwirksam, wenn der Bürgermeister seine Vertretungsbefugnis missbraucht oder der Erklärungsempfänger die fehlende Zuständigkeit des Bürgermeisters kannte oder hätte erkennen können oder das Vertrauen des Erklärungsempfängers aus anderen Gründen nicht schutzwürdig ist. Damit würde die Wirksamkeit des Vertrags in entsprechender Anwendung von § 177 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch von der Genehmigung des Gemeinderats abhängen.<br> <br> Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für die in der Mündlichen Anfrage aufgeworfene Fragestellung keine pauschalen Aussagen getroffen werden können, sondern immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.<br> <br> <strong>Antwort zu Frage 4:</strong> Lehnt der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 Thüringer Kommunalordnung erforderliche Zustimmung ab und hält der Bürgermeister die Entscheidung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses für rechtswidrig, so hat er nach § 44 Thüringer Kommunalordnung ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Gemeinderat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Gemeinderat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten.<br> <br> <strong>Nachfrage Abgeordneter Bilay, DIE LINKE: </strong><br> <br> Zunächst vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die doch ausführliche Antwort bei der komplexen Materie. Aber ich habe jetzt mitgenommen, dass in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden ist, in welche Richtung das geht. Sie haben zwei verschiedene Alternativen dargestellt, einmal die starke Vertretungsstellung des Bürgermeisters, der wirksame Erklärungen abgeben darf, andererseits aber auch die Frage, inwieweit dann entsprechende Verträge, Entscheidungen schwebend unwirksam sind. Ab wann halten Sie denn unter diesem Gesichtspunkt eine Klarstellung in der Kommunalordnung für erforderlich, um diese Rechtsentwicklung – die Kommunalordnung wird jetzt bald 30 Jahre alt –, die sich inzwischen vollzogen hat, die Rechtsprechung – dass man also hier die Kommunalordnung entsprechend nachschärft und auf solche Fälle besser abstellen kann, damit es diese Unklarheiten dann nicht mehr gibt?<br> <br> <strong>Götze, Staatssekretär: </strong><br> <br> Die für Sie entscheidende Frage ist ja die, die Sie unter 1. gestellt haben, und da gibt es aus meiner Sicht keine Unklarheiten. Da hatte ich gesagt, dass das Zustimmungserfordernis auch gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet wird. Das zum einen, da – gebe ich Ihnen Recht – bräuchte es oder wäre eine Klarstellung im § 29 Thüringer Kommunalordnung schon hilfreich, aber nicht unbedingt notwendig.<br> <br> Die zweite Frage betrifft die Rechtsfolgen, und das ist ein zivilrechtliches Problem, das wir in der Thüringer Kommunalordnung nicht regeln können. Also ich gehe davon aus, dass – so würden wir uns dann, wir haben es jetzt nicht abschließend geprüft im Thüringer Innenministerium, wohl auch positionieren – man sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs anzuschließen hat mit der Folge, dass der geschlossene Aufhebungsvertrag wirksam ist. Was das dann im Innenverhältnis wieder bedeutet, also ob sich der Bürgermeister gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht, ist wieder eine dritte Frage, die auch gesondert zu beantworten ist.</p>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Thu, 10 Nov 2022 18:11:00 +0100</pubDate>
                <title>Abwicklung des Studiengangs Konservierung und Restaurierung an der Fachhochschule Erfurt</title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/abwicklung-des-studiengangs-konservierung-und-restaurierung-an-der-fachhochschule-erfurt/</link>
                
                <description>Abwicklung des Studiengangs Konservierung und Restaurierung an der Fachhochschule Erfurt vom 10.11.2022</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Abwicklung des Studiengangs Konservierung und Restaurierung an der Fachhochschule Erfurt </strong><br> <br> <strong>10.11.2022 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/88970/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/6410</a> - </strong><br> <br> Die Fachhochschule Erfurt ist derzeit einer von nur zwölf Standorten im deutschsprachigen Raum und der einzige in Thüringen, an dem eine akademische Ausbildung für Restauratorinnen und Restauratoren angeboten wird. Nur in Erfurt wird der Studiengang mit Schwerpunkt „Glasmalerei und Objekte aus Glas“ angeboten. Dieser stellt somit ein besonderes Herausstellungsmerkmal für den Thüringer Ausbildungsstandort dar. Mit dem Auslaufen der Prüfungsordnung wird der Studiengang voraussichtlich zum 30. September 2024 endgültig eingestellt. Aktuell werden keine neuen Studierenden zur Immatrikulation zugelassen und damit keine neuen Restauratorinnen und Restauratoren in Thüringen ausgebildet.<br> <br> <strong>Ich frage die Landesregierung:&nbsp;</strong></p><ol> 	<li><strong>Wie viele Restauratorinnen und Restauratoren wurden in den letzten zehn Jahren in Thüringen ausgebildet – bitte nach Jahren aufschlüsseln –?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Wie viele Restauratorinnen und Restauratoren wurden in den letzten zehn Jahren mit der genannten Spezialisierung an der Fachhochschule Erfurt ausgebildet?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die kleinen, kulturell bedeutenden Studiengänge, wie den genannten, für das Kulturland Thüringen zu erhalten?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um nach 2024 Restauratorinnen und Restauratoren nach Thüringen zu holen und hier auf dem Arbeitsmarkt zu binden? </strong><br> 	&nbsp;</li> </ol><p><strong>Dr. Böhler, Staatssekretärin: </strong><br> <br> Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, meine sehr verehrten Damen und Herren auf der Tribüne, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngor beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:<br> <br> <strong>Zu Frage 1:</strong> An der Fachhochschule Erfurt gab es folgende Absolventenzahlen im Studiengang Konservierung und Restaurierung: Im Jahr 2012 im Bachelorstudiengang 14 und im Masterstudiengang 3, 2013 im Bachelorstudiengang ebenfalls 14 und Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode - 94. Sitzung - 10.11.2022 7347 im Masterstudiengang 10, 2014 im Bachelorstudiengang 21 und im Masterstudiengang 12, 2015 im Bachelorstudiengang 17 und im Masterstudiengang 15, 2016 im Bachelorstudiengang 15 und im Masterstudiengang 11, 2017 im Bachelorstudiengang 11 und im Masterstudiengang 13, 2018 im Bachelorstudiengang 14 und im Masterstudiengang 11, 2019 im Bachelorstudiengang 5 und im Masterstudiengang 8, 2020 im Bachelorstudiengang 9 und im Masterstudiengang 11 und 2021 im Bachelorstudiengang 2 und Masterstudiengang 7. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob darüber hinaus auf anderem Wege Restauratoren und Restauratorinnen in Thüringen ausgebildet wurden.<br> <br> <strong>Zu Frage 2:</strong> An der Fachhochschule Erfurt gibt und gab es keinen Studiengang Glasmalerei und Objekte aus Glas. Im Bachelor- und Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung gab es eine Vertiefungsrichtung Glasmalerei und Objekte aus Glas. Folgende Absolventenzahlen gab es in dieser Vertiefungsrichtung: Im Jahr 2012 im Bachelorstudiengang 2 und im Masterstudiengang 0, 2013 im Bachelorstudiengang 0 und auch im Masterstudiengang 0, 2014 im Bachelorstudiengang 2 und im Masterstudiengang 1, 2015 im Bachelorstudiengang 1 und im Masterstudiengang 0, 2016 im Bachelorstudiengang 1 und im Masterstudiengang 2, 2017 im Bachelorstudiengang 2 und im Masterstudiengang 1, 2018 im Bachelorstudiengang 2 und im Masterstudiengang auch 2, 2019 im Bachelorstudiengang 0 und im Masterstudiengang 1, 2020 im Bachelorstudiengang 0 und im Masterstudiengang 1 und genau das Gleiche 2021.<br> <br> <strong>Zu Frage 3:</strong> Wie bereits mitgeteilt gibt und gab es keinen Studiengang Glasmalerei und Objekte aus Glas. Die Immatrikulation in den Studiengang Konservierung und Restaurierung der Fachhochschule Erfurt ist auf Antrag der Hochschule mit Zustimmung des TMWWDG zum Wintersemester 2021/2022 eingestellt worden. Dem ging ein mehrjähriger, hochschulinterner Diskussions- und Entscheidungsprozess voraus. Maßgeblicher Grund, der gegen die erneute Immatrikulation und letztlich gegen die Fortführung des Masterstudiengangs gesprochen hat, waren die kontinuierlich gesunkenen Studienanfängerzahlen, wie ich sie gerade vorgelesen habe. Nach Angaben der Hochschule seien aber auch die Lehrkapazitäten gering ausgelastet gewesen.<br> <br> <strong>Zu Frage 4:</strong> Seitens des Landeskonservators wurde mitgeteilt, dass von der hohen Zahl der Absolventen in der Mitte der 2000er-Jahre viele mangels beruflicher Perspektiven in andere Berufszweige abgewandert sind. Von den Absolventen der jüngeren Generationen scheuen viele den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit, was ein Problem für diverse Restaurierungsbüros darstellt. Dies ist jedoch kein thüringenspezifisches Problem, sondern ein deutschlandweites und nur eine Facette des allgemeinen Mangels an Fachkräftenachwuchs. Die Fachhochschule Erfurt erarbeitet derzeit ein Weiterbildungsangebot, einen Zertifikatskurs zur Konservierung und Restaurierung für einschlägige Berufstätige aus. Vor dem Hintergrund, dass der Zertifikatskurs dem wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, übersteigen die kalkulierten Vollkosten derzeit den Marktpreis allerdings um ein Vielfaches, sodass eine erfolgreiche Umsetzung bisher leider nicht möglich erscheint.<br> <br> <strong>Nachfrage Abgeordnete Güngör, DIE LINKE: </strong><br> <br> Ich danke Ihnen für die Beantwortung. Ich hätte eine Rückfrage zu den Ausführungen zu Punkt 3: Inwiefern sehen Sie denn Möglichkeiten, den Studiengang sinnvoll an anderen Thüringer Fachhochschulen oder Universitäten anzudocken?<br> <br> Und eine Rückfrage zu Ihrer Beantwortung der Frage 4: Sie hatten dargestellt, dass das kein thüringenspezifisches Problem ist. Wir brauchen aber sicherlich eine thüringenspezifische Lösung. Welche Gedanken liegen denn gerade vor, wie wir Absolventen/ Absolventinnen anderer Standorte dann für eine Arbeit in Thüringen gewinnen, also beispielsweise die von Ihnen genannte Scheu vor der beruflichen Selbstständigkeit im Restaurationsbereich abbauen?<br> <br> <strong>Dr. Böhler, Staatssekretärin: </strong><br> <br> Die Antworten reiche ich nach.</p>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Thu, 22 Sep 2022 18:34:00 +0200</pubDate>
                <title>Hitzeschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer </title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/hitzeschutz-fuer-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmer/</link>
                
                <description>Hitzeschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 22.09.2022</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hitzeschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br> <br> 22.09.2022 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/88553/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/6256</a> -</strong><br> <br> Aus einer Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag wird erkennbar, dass in den Jahren mit einer vermehrten Anzahl an Tagen mit Temperaturen über 30 Grad Celsius auch die Anzahl der Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund von Hitze und Sonneneinstrahlung steigt. Demnach sind laut der gesetzlichen Krankenversicherungs-Statistik des Bundesministeriums für Gesundheit im Hitzewellen-Jahr 2018 rund 81.424 Arbeitsunfähigkeitstage registriert, im Jahr 2020, ein Jahr mit einer weitaus geringeren Anzahl an Tagen mit Temperaturen über 30 Grad, waren es um die 40.000 registrierte Arbeitsunfähigkeitstage. Der Gesundheitsschutz ist laut § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch Aufgabe von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Diese haben eine Fürsorgepflicht und müssen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz ergreifen, also auch vor Hitze schützen.<br> <br> <strong>Ich frage die Landesregierung: </strong><br> &nbsp;</p><ol> 	<li><strong>Wie viele Arbeitsunfähigkeitstage wurden nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen aufgrund von Hitze und Sonneneinstrahlung in den Jahren 2018 bis 2022 registriert?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Hitze und wo sieht sie Anpassungsbedarf?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Thüringen umfassend vor Hitze zu schützen?&nbsp;</strong><br> 	<br> 	<strong>Werner, Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: </strong><br> 	<br> 	Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage möchte ich namens der Landesregierung wie folgt beantworten:<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 1:</strong> Leider liegen der Landesregierung derzeit keine Erkenntnisse zur Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage in Thüringen aufgrund von Hitze und Sonneneinstrahlung in den Jahren 2018 bis 2020 vor. Aber wir wissen natürlich aus wissenschaftlichen Studien, dass die zunehmenden Hitzewellen sich auch auf den gesundheitlichen Zustand der Menschen auswirken und deswegen mehr Krankheitsfälle und auch mehr Sterbefälle beispielsweise zu verzeichnen sind.<br> 	<br> 	<strong>Zu Fragen 2 und 3</strong>, die ich gern gemeinsam beantworten möchte: Die Arbeitsstättenverordnung fordert für die Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, eine maximal zulässige Temperatur wird aber nicht genannt. Die diese allgemeine Forderung konkretisierende Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur legt im Punkt 4.2 Abs. 3 fest, dass die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen +26 Grad Celsius nicht überschreiten soll. Im Punkt 4.4 der ASR A3.5 wird für Außenlufttemperaturen von über +26 Grad ein Stufenmodell mit zu beachtenden Randbedingungen und nötigen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten beschrieben. Dabei können die Beschäftigten bei Lufttemperaturen in Arbeitsräumen in den Stufen bis +30 Grad Celsius/bis +35 Grad Celsius weiter tätig sein, vorausgesetzt der Arbeitgeber ergreift geeignete Schutzmaßnahmen. Trotz dieser neuen Regelungen gibt es für Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch auf zum Beispiel klimatisierte Räume oder hitzefrei. 7062 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode - 90. Sitzung - 22.09.2022 Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und verbleibende Gefährdungen geringgehalten werden. Da es bei Raumtemperaturen von über +26 Grad Celsius, wie sie im Sommer in nicht klimatisierten Arbeitsräumen auftreten können, unter bestimmten Umständen zu einer Gefährdung der Gesundheit kommen kann, sind Schutzmaßnahmen nötig. Randbedingungen und Beispiele werden in der ASR A3.5 genannt. Die Schutzmaßnahmen sind individuell mit einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung festzulegen. Im Sinne des sogenannten TOP-Prinzips hat der Arbeitgeber technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzusetzen. Beim Arbeitsplatz im Freien ist außerdem der Schutz vor der UV-Strahlung der Sonne in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Neben Licht und Wärme ist die nicht sichtbare UV-Strahlung Bestandteil der Sonnenstrahlung. Diese ist verantwortlich für die Bräunung der Haut und wichtig für die Vitamin-D-Bildung. Sie ist aber auch eine mögliche Ursache für Haut- und Augenerkrankungen und erhöht das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken. Deshalb gilt: Sonnenschutz ist Arbeitsschutz.<br> 	<br> 	Sowohl das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz als auch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffentlicht umfassende Empfehlungen zu Maßnahmen zur Minimierung von gesundheitlichen Risiken bei Hitze. Auch Unfallversicherungsträger sowie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bieten auf ihren Internetseiten zahlreiche Informationen zum Thema an, sodass sich Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen zu möglichen Schutzmaßnahmen informieren können. Ein aktueller Bericht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom März 2022 befasst sich ausführlich und wissenschaftlich mit dem Thema „Klimawandel und Arbeitsschutz“. Diese Veröffentlichung ist das Ergebnis einer Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Aus Sicht der Landesregierung bestehen also bereits gesetzliche Regelungen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Hitze, einschließlich Bewertungsmaßstäbe. Und es gibt Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen, sie müssen nur konsequent angewandt und entsprechend der Situation am jeweiligen Arbeitsplatz umgesetzt werden, und das ist notwendiger denn je, denn gemäß Klimamodellen werden Hitzewellen an Dauer, Häufigkeit und Intensität bis zum Ende des Jahrhunderts zunehmen. Maßnahmen zur Prävention von hitzebedingten gesundheitlichen Schäden und Todesfällen sind daher wichtig. Die mit dem Klimawandel einhergehenden neuen Herausforderungen sind auch künftig zu beschreiben, um darauf zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und speziell am Arbeitsplatz reagieren zu können. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.<br> 	<br> 	<strong>Nachfrage Abgeordnete Güngör, DIE LINKE: </strong><br> 	<br> 	Danke Ihnen, Frau Werner. Zwei Nachfragen von meiner Seite. Sie führten bei Frage 1 aus, dass keine Erkenntnisse zu diesen Zahlen vorliegen. Liegt das an der mangelhaften Datenlage? Brauchen wir als Land da sozusagen mehr, um das auswerten zu können?<br> 	<br> 	Und bei der Beantwortung von Frage 2 und 3 haben Sie sich auf die konsequente Anwendung bezogen und die Relevanz von Gefährdungsbeurteilungen deutlich gemacht. Da würde mich interessieren, ob nach Kenntnis der Landesregierung gesagt werden kann, wie viele Beschäftigte in Thüringen denn eben auch auf eine solche Gefährdungsbeurteilung an ihrem Arbeitsplatz zurückgreifen können. Vielen Dank.<br> 	<br> 	<strong>Werner, Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: </strong><br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 1</strong>: Dazu wäre tatsächlich mehr Zeit notwendig, weil man dazu die Kassen befragen müsste. Das wäre sicherlich eine sehr aufwendige Zusammenstellung von Daten. Aber das müsste man mal mit den Kassen überprüfen, ob das durchaus möglich und vertretbar wäre.<br> 	<br> 	<strong>Zum Zweiten:</strong> Ich kann Ihnen jetzt nicht beantworten, wie viele Menschen tatsächlich von Gefährdungsbeurteilungen profitieren. Wir wissen aber, dass fast 50 Prozent der Unternehmen in Thüringen keine oder nur unvollständige Gefährdungsbeurteilungen haben. Wir unterstützen zwar die Unternehmen mit verschiedenen gesundheitlichen Netzwerken bei der Erarbeitung solcher Gefährdungsbeurteilungen. Aber da gibt es tatsächlich noch eine ganze Menge Nachholbedarf.</li> </ol>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Fri, 15 Jul 2022 17:42:00 +0200</pubDate>
                <title>Verzögerte Gehalts- und Lohnzahlungen an der Friedrich-Schiller-Universität Jena</title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/verzoegerte-gehalts-und-lohnzahlungen-an-der-friedrich-schiller-universitaet-jena/</link>
                
                <description>Verzögerte Gehalts- und Lohnzahlungen an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 15.07.2022</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Verzögerte Gehalts- und Lohnzahlungen an der Friedrich-Schiller-Universität Jena<br> <br> 15.07.2022 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/87669/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/5870</a> - </strong><br> <br> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FSU Jena berichten, dass neu eingestellten Beschäftigten die Gehälter bzw. Löhne nicht ordnungsgemäß ausgezahlt werden, da es sowohl im Personaldezernat der Universität als auch im Finanzministerium gravierende Personalprobleme gebe.<br> <br> <strong>Ich frage daher die Landesregierung: </strong><br> &nbsp;</p><ol> 	<li><strong>Wie viele Beschäftigte der FSU haben ihr Gehalt bzw. ihren Lohn in diesem Jahr bisher nicht rechtzeitig erhalten – bitte auflisten nach den jeweiligen Statusgruppen –?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Maßnahmen will die FSU ergreifen, um zeitnah Abhilfe zu schaffen?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Ist der Landesregierung bekannt, dass Personalprobleme im Personaldezernat der FSU vorhanden sind und, wenn ja, mit welchen Maßnahmen soll langfristig Abhilfe geschaffen werden?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Ist der Landesregierung bekannt, dass Personalprobleme im Finanzministerium vorhanden sind, die im Zusammenhang mit der Auszahlung der Gehälter und Löhne der Beschäftigten der FSU stehen und, wenn ja, mit welchen Maßnahmen soll langfristig Abhilfe geschaffen werden?&nbsp; </strong><br> 	<br> 	<strong>Feller, Staatssekretär: </strong><br> 	<br> 	Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör für die Thüringer Landesregierung wie folgt:<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 1:</strong> Eine exakte Ermittlung der Anzahl der Personen, die ihr Gehalt oder ihren Lohn bislang in diesem Jahr verspätet ausgezahlt bekommen, ist aufgrund fehlender technischer Auswertungsmöglichkeiten leider nicht möglich.<br> 	<br> 	An den Hochschulen, insbesondere der Friedrich- Schiller-Universität Jena als größte staatliche Hochschule des Landes, kommt es zum jeweiligen Semesterbeginn am 1. April und am 1. Oktober zu einer stark erhöhten Anzahl von kurzfristig zu bearbeitenden Einstellungen. Dies betrifft insbesondere den Bereich der studentischen und wissenschaftlich Beschäftigten. So wurden hier zum Beispiel allein für April zu den festen Stichtagen 1. und 15. April knapp 800 Verträge geschlossen. Zum Semesterbeginn im Frühjahr dieses Jahres ist es leider aufgrund personeller Engpässe in der Personalverwaltung der FSU Jena zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Neueinstellungen gekommen. Dies geht sowohl auf unbesetzte Stellen als auch auf Krankheitsfälle zurück. Die FSU Jena hat sich jedoch bemüht, das Entgelt zumindest im darauffolgenden Monat zur Auszahlung zu bringen. Laut aktueller Auskunft der FSU Jena konnte der Bearbeitungsrückstand vom Frühjahr inzwischen aufgearbeitet werden.<br> 	<br> 	Dennoch kann es immer wieder zu Fällen von Verzögerungen bei der Zahlung des Entgelts kommen, die zumeist aufgrund von sehr kurzfristig vorgenommen Einstellungen entstehen. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass teilweise Verträge mit variablen Stundenzahlen geschlossen wurden, bei denen die Entgeltauszahlung erst im darauffolgenden Monat nach erfolgter Stundenmeldung erfolgen kann. Zudem gibt es immer wieder auch Fälle, bei denen die Beschäftigten selbst die für die Einstellung benötigten Unterlagen nicht vollständig oder rechtzeitig vorlegen.<br> 	<br> 	Die <strong>Fragen 2 und 3</strong> möchte ich gern zusammen beantworten: Derzeit sind in der Personalverwaltung der FSU Jena zehn Stellen zu besetzen. Die offenen Stellen sind insbesondere im Bereich der Tarifbeschäftigten einschließlich Assistenten und hier vor allem bei den Arbeitsbereichen Drittmittelbeschäftigte und Assistenten sowie nicht wissenschaftliche Beschäftigte angesiedelt. Von den zehn zu besetzenden Stellen sind mittlerweile sieben Verfahren abgeschlossen. Die Aufnahme der Tätigkeit erfolgte auf einer Stelle zum 1. Juni; in den folgenden Monaten bis zum 1. Dezember werden weitere Beschäftigte ihre Tätigkeit aufnehmen. Drei Verfahren sind noch offen und sollen zeitnah abgeschlossen werden.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 4</strong>: Die Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge erfolgt durch das Landesamt für Finanzen, Abteilung Bezüge. Das Landesamt für Finanzen teilte auf Anfrage mit, dass derzeit keine Fälle der FSU Jena bekannt sind, in denen die Gehaltszahlung aus vom Landesamt für Finanzen verursachten Gründen nicht termingerecht erfolgt sei. Im Übrigen erfolge dort keine gesonderte terminliche Erfassung über den Eingang und die Bearbeitung von Neueinstellungsanzeigen, aus der entsprechende Rückschlüsse gezogen werden können.<br> 	<br> 	<strong>Nachfrage Abgeordnete Güngör, DIE LINKE: </strong><br> 	<br> 	Ich danke Ihnen für die Beantwortung. Ich habe zwei Nachfragen: Bei 1. habe ich Sie so verstanden, dass eine Auswertung aufgrund technischer Gegebenheiten nicht möglich ist. Wird sich hier darum bemüht, eine technische Lösung zu schaffen, oder wie wird damit umgegangen?<br> 	<br> 	Die zweite Rückfrage: Sie hatten von einigen Fällen gesprochen, in denen es an nicht vorhandenen Unterlagen seitens der Beschäftigten lag, dass die Verträge nicht angemessen erstellt werden konnten oder die Auszahlungen nicht stattgefunden haben. In wie vielen Fällen war das denn so?<br> 	<br> 	<strong>Feller, Staatssekretär: </strong><br> 	<br> 	Die Fragen bitte ich im Nachgang zum Protokoll zu beantworten.</li> </ol>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Thu, 09 Jun 2022 17:31:00 +0200</pubDate>
                <title>Erntehelfer/Erntehelferinnen in der Landwirtschaft </title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/erntehelfer-erntehelferinnen-in-der-landwirtschaft/</link>
                
                <description>Erntehelfer/Erntehelferinnen in der Landwirtschaft vom 09.06.2022</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erntehelfer/Erntehelferinnen in der Landwirtschaft<br> <br> 09.06.2022 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/86962/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/5533</a> - </strong><br> <br> Laut einem Bericht des MDR vom 19. März 2022, der sich auf Angaben der Thüringer Agentur für Arbeit und des Agrarministeriums berufen hat, stehen für die kommende Erntesaison 5.000 Saisonarbeitskräfte zur Verfügung. Die Arbeiter/-innen kommen besonders bei der Spargelernte und dem Obstbau zum Einsatz.<br> <br> <strong>Ich frage die Landesregierung: </strong><br> &nbsp;</p><ol> 	<li><strong>Aus welchen Ländern mit welchem Anteil kamen die Erntehelfer/-innen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 – Anteile bitte in Prozent aufschlüsseln –?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Wie viel Prozent der Erntehelfer/-innen mit welchen Angaben zum Versicherungsstatus fielen unter die Bezeichnung „kurzfristige Beschäftigte“ und falls keine Angaben zum Versicherungsstatus, insbesondere zu privaten Versicherungen, erfasst wurden, warum nicht?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Wie viele Kontrollen wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 in Thüringen bezüglich Einhaltung von Arbeitsschutz und Unterbringung in der Landwirtschaft durchgeführt und falls keine Kontrollen erfolgten, warum nicht?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung auf Landes- und Bundesebene die Situation von Erntehelfer/-innen aus arbeitsrechtlicher Sicht zu verbessern?&nbsp; </strong><br> 	<br> 	<strong>Weil, Staatssekretar: </strong><br> 	<br> 	Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör wie folgt:<br> 	<br> 	<strong>Die Fragen 1 und 2</strong> möchte ich gern aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten. Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor, wir beziehen uns deshalb auf Daten, die die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Daten der Beschäftigungsstatistik erhebt.<br> 	<br> 	Zumeist handelt es sich bei Saisonarbeitskräften um sogenannte kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer/- innen. Die Bundesagentur für Arbeit hat mit Stand März 2022 eine gesonderte Auswertung für alle Bundesländer erstellt. Diese Auswertung ist im Internet in der Statistik der Arbeitsagentur zu finden und die würden wir dann auch schriftlich in Ergänzung meiner Antwort übermitteln. Da die Daten monatlich aufgelistet sind und Beschäftigte in der Wirtschaftsabteilung 1, Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeit, also nicht nur nachgefragte Erntehelfer/-innen ausweisen, kann ich hier nur beispielhaft Daten vorstellen.<br> 	<br> 	So waren entsprechend dieser Statistik in Thüringen im Monat Mai 2019 insgesamt 1.011, darunter 936 aus EU-Staaten, Ausländer/-innen in diesem Wirtschaftsbereich sozialversicherungspflichtig tätig. Darunter waren weitere 799 Ausländer/-innen, 798 davon aus EU-Staaten, sozialversicherungspflichtig kurzfristig beschäftigt. Im Mai 2020 waren insgesamt 905, 825 aus EU-Staaten, Ausländer/- innen sozialversicherungspflichtig beschäftigt und darunter 588, 586 aus EU-Staaten, sozialversicherungspflichtig kurzfristig beschäftigt. Im Mai 2021 waren insgesamt 940, 844 aus EU-Staaten, Ausländer/- innen sozialversicherungspflichtig beschäftigt und darunter 724, 717 aus EU-Staaten, sozialversicherungspflichtig kurzfristig beschäftigt. Die meisten kamen aus Polen und Rumänien.<br> 	<br> 	Ausländer/-innen aus Drittstaaten - also nicht EU-Ländern - spielen in dieser Statistik zahlenmäßig nur eine sehr geringe Rolle.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 3:</strong> Für Arbeitsschutzkontrollen in Thüringen ist das Landesamt für Verbraucherschutz, TLV, zuständig. Das TLV hat in landwirtschaftlichen Einrichtungen Arbeitsschutzkontrollen wie folgt durchgeführt, wobei Betriebe mit Saisonarbeitnehmern und Saisonarbeitnehmerinnen grundsätzlich nicht gesondert erfasst wurden: Im Jahr 2019 wurden insgesamt 81 Kontrollen durchgeführt, im Jahr 2020 73 Kontrollen und im Jahr 2021 156 Kontrollen. Im Jahr 2020 wurde durch das TLV die Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards im Rahmen einer Schwerpunktaktion unter anderem auch in Betrieben der Landwirtschaft überprüft. Somit war eine zusätzliche Auswertung für 2020 möglich. Bei dieser Schwerpunktaktion hat das TLV acht von insgesamt zwölf Thüringer Betrieben mit Erntehelfern/ Erntehelferinnen in der Landwirtschaft kontrolliert. Die Zahl der Erntehelfer/-innen pro kontrolliertem Betrieb wurde mit zehn bis 320 angegeben in Abhängigkeit vom Arbeitskräfteangebot und den zu erntenden Früchten. Unterkünfte wurden nicht von jedem Betrieb zur Verfügung gestellt; sie müssen von den Erntehelfern/Erntehelferinnen gegebenenfalls gegen Entgelt gemietet werden. Wo es die Möglichkeit gab, wurden die Unterkünfte kontrolliert.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 4:</strong> Das Arbeitsrecht ist bundesrechtlich geregelt, sodass die Landesregierung nicht unmittelbar Einfluss auf die Gesetzgebung hat. Erntehelfer/-innen stammen sowohl aus der Bundesrepublik selbst als auch aus dem Ausland. Alle Erntehelfer/- innen mit einem Arbeitsvertrag nach deutschem Rechtsstatus unterliegen den Verpflichtungen, die einheitlich in der gesamten Bundesrepublik gelten. Sie unterliegen damit zum Beispiel dem Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes. Seit dem 01.01. dieses Jahres betragt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro brutto. Zum 01.07.2022 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro brutto und zum 01.10. erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf 12,00 Euro brutto. Werden Erntehelfer/-innen, die mit einem ausländischen Unternehmen einen Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht abschließen, in Deutschland eingesetzt, dann gelten für sie die Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. So sind der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen, die Einhaltung von Arbeitsschutzregeln zu beachten oder gesetzliche Höchstarbeitszeiten einzuhalten.<br> 	<br> 	Auch im Jahr 2022 sind Schwerpunktaktionen im Arbeitsschutz des TLV geplant. Zum Teil resultieren Benachteiligungen und diesbezügliche Probleme für ausländische Beschäftigte aus der fehlenden Kenntnis der deutschen Sprache und des deutschen Arbeitsrechts. Aus der Arbeit der Anlauf- und Beratungsstelle „Faire Mobilität in Thüringen“, einem Projekt in Trägerschaft des DGB Bildungswerks Thüringen, ist bekannt, dass Unterstützungsangebote zum Arbeitsrecht und zum Arbeitsschutz für Arbeitskräfte aus dem Ausland dringend gebraucht werden. Insbesondere auf Bundesebene wird hier deutlicher Handlungsbedarf gesehen. Die Position der Überwachungsbehörden muss weiter gestärkt werden. Ein verpflichtendes System der elektronischen und manipulationssicheren Aufzeichnung der Arbeitszeit ist dringend einzuführen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen dürfen nicht dazu führen, dass in Aufsichtsbehörden Informationen und Unterlagen zu Arbeitsbedingungen verweigert werden können. Informationen zu Beschäftigten aus dem Ausland sind den Arbeitsschutzbehörden zurzeit kaum zuganglich. Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22. Dezember 2020 wurden allerdings erste Weichen gestellt, diese Situation zu verbessern. Die Landesregierung wird sich weiterhin für gute Arbeit und den Arbeitsschutz sowohl im Bundesrat als auch in den entsprechenden Bund-Lander-Gremien starkmachen.<br> 	<br> 	<strong>Zusatzfrage Abgeordnete Güngör, DIE LINKE: </strong><br> 	<br> 	Danke. Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung und für die Zusendung der Online-Auswertung zu den Fragen 1 und 2.<br> 	<br> 	Ich habe zwei Rückfragen zu den Fragen 3 und 4. Bei Frage 3 haben Sie zu den Kontrollen ausgeführt. Wie viele Verstöße sind denn aufgrund der Kontrollen festgestellt worden und wie wurden die geahndet? Bei Frage 4 haben Sie korrekterweise noch einmal auf die Höchstarbeitszeiten hingewiesen und die Problematiken, die dort vorliegen. Können wir denn sagen, inwiefern auch die Arbeitszeiterfassung bei den Kontrollen eine Rolle gespielt hat?<br> 	<br> 	<strong>Weil, Staatssekretar: </strong><br> 	<br> 	Da ich das zuständige Ministerium nur vertrete, werde ich die Antwort auf die Frage, welche Verstöße festgestellt wurden, gern nachreichen lassen oder das TMASGFF wird das nachreichen. Zur Frage 4 ergibt sich aus dem sachlichen Zusammenhang mit der Zuständigkeit des TLV, dass natürlich auch die Arbeitszeiteinhaltung kontrolliert wird. Inwiefern es da Verstöße gab, das wird Ihnen dann sicherlich, auf jeden Fall zugearbeitet.</li> </ol>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Fri, 19 Nov 2021 18:40:00 +0100</pubDate>
                <title>Verhandlungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder </title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/verhandlungen-der-tarifgemeinschaft-deutscher-laender/</link>
                
                <description>Verhandlungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 19.11.2021</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Verhandlungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder<br> <br> 19.11.2021 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/84031/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/4378</a> -</strong><br> <br> Aktuell laufen die Verhandlungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Auch die zweite Verhandlungsrunde für die rund 1,1 Millionen Tarifbeschäftigten und 48.000 Auszubildenden der Länder ist am 2. November 2021 ohne Ergebnis zu Ende gegangen. Die TdL macht ihre Verhandlungsbereitschaft davon abhängig, Veränderungen an den sogenannten Arbeitsvorgang zu legen, um Eingruppierungen zu verschlechtern. Zudem möchte die TdL nicht die von Wirtschaftsinstituten berechneten Preissteigerungen zugrunde legen, sondern bezieht sich auf eigene Daten zur Preisentwicklung. Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes wollen unter anderem eine Erhöhung der Tarifentgelte der Beschäftigten um 5 Prozent, mindestens um 150 Euro monatlich, im Gesundheitswesen mindestens 300 Euro sowie eine Erhöhung der Auszubildendenentgelte um 100 Euro in der Tarifverhandlung mit der TdL erreichen. Zurzeit liegt noch kein Angebot der TdL vor.<br> <br> <strong>Ich frage daher die Landesregierung:</strong><br> &nbsp;</p><ol> 	<li><strong>Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den oben genannten Zielen der Arbeitnehmerseite mit Blick auf den Freistaat Thüringen?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Position vertritt die Landesregierung hinsichtlich möglicher Veränderungen am sogenannten Arbeitsvorgang mit dem Ziel der Änderung von Eingruppierungen?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche Preisentwicklung legt die Landesregierung als Teil der Arbeitgeberseite zugrunde? </strong><br> 	<br> 	<strong>Taubert, Finanzministerin: </strong><br> 	<br> 	Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:<br> 	<br> 	Der Freistaat Thüringen ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Bei der derzeitigen Entgeltrunde 2021 handelt es sich tarifpolitisch um eine schwierige Tarifrunde, die nicht nur Forderungen nach höheren Entgelten beinhaltet, sondern der auch Antworten auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den Jahren 2018 und 2020 zum Begriff des Arbeitsvorgangs bei der tariflichen Eingruppierung der Beschäftigten von den Tarifparteien abverlangt werden.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 1:</strong> Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder verhandelt als Tarifvertragspartei derzeit mit den Gewerkschaften über einen Tarifabschluss hinsichtlich der gekündigten Teile des Tarifvertrags, namentlich der Entgelttabellen, der Ausbildungsentgelte, der Praktikantenentgelte und der Studienentgelte. Die genannten Forderungen der Gewerkschaften, unter anderem Tariferhöhung um 5 Prozent, mindestens 150 Euro monatlich, im Gesundheitswesen 300 Euro monatlich, und die Erhöhung der Auszubildendenentgelte um 100 Euro sind Gegenstand der laufenden Tarifverhandlungen. Wie bei Verhandlungen üblich, geht es vor allem auch darum, für beide Seiten tragbare Kompromisse zu finden. Eine Positionierung zu einzelnen Forderungen bzw. Zielen der Gewerkschaft ist hier nicht zielführend. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verhandlungsprozess dynamisch ist.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 2:</strong> Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat mit den Gewerkschaften für viele Berufsgruppen gestufte Entgelte vereinbart. Wer bei gleicher Ausbildung viele anspruchsvolle Tätigkeiten macht, bekommt mehr Geld als jemand, der weniger solcher Tätigkeiten macht. Das war und ist gerecht. Bislang bestand zwischen den Tarifparteien Einigkeit, dass die Gesamttätigkeit in viele kleine Arbeitsvorgänge unterteilt werden kann. Aus der unterschiedlichen Schwierigkeit dieser Arbeitsvorgänge und ihrem Anteil an der Gesamttätigkeit wurde dann die Eingruppierung abgeleitet. In der Justizverwaltung gilt zum Beispiel für Justizfachangestellte bei Normaltätigkeit, also weniger als ein Fünftel schwierige Tätigkeiten, die Entgeltgruppe 5, bei mindestens einem Fünftel schwierige Tätigkeiten die Entgeltgruppe 6, bei Tätigkeiten von mindestens einem Drittel schwierige Tätigkeiten Entgeltgruppe 8 und bei Tätigkeiten mindestens mit der Hälfte schwierige Tätigkeiten die Entgeltgruppe 9a. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und nunmehr auch der Gewerkschaften soll das nicht mehr gelten. Diese bezeichnen inzwischen das gesamte Aufgabengebiet als einen Arbeitsvorgang. Wenn einige wenige Schwierigkeiten enthalten sind, soll das ganze Arbeitsaufgabengebiet schwierig sein. Damit kommen Beschäftigte, auch wenn sie kaum schwierige Tätigkeiten erledigen, direkt in die Spitzenentgeltgruppe 9a. Sie sind damit finanziell so gestellt wie Beschäftigte, die viele schwierige Tätigkeiten erledigen. Nach unserer Auffassung schadet das dem Betriebsfrieden und macht eine sinnvolle Personalentwicklung unmöglich. Zudem wäre der Arbeitgeber nunmehr gezwungen, Arbeitsbereiche unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ohne Blick auf die tatsächlichen Notwendigkeiten neu zu ordnen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dieser geänderten Rechtsprechung über die ursprünglichen Vorstellungen der Tarifparteien hinweggesetzt und das Tarifrecht durch Richterrecht ersetzt. Damit hat das Gericht nach unserer Auffassung seine Kompetenz überschritten. Deshalb haben die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und das Land Berlin eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der in Artikel 9 des Grundgesetzes garantierten Tarifautonomie erhoben. Entgegen der Behauptung der Gewerkschaften geht es also nicht darum, den Beschäftigten etwas wegzunehmen, sondern Ziel ist es, den ursprünglichen Zustand, der bei seiner Vereinbarung Konsens war, wiederherzustellen. Angestrebt wird gleicher Lohn für gleiche Arbeit und nicht gleicher Lohn für alle.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 3:</strong> Im Rahmen der Tarifverhandlungen gilt es, wie eben bereits ausgeführt, ein ausgewogenes und für beide Tarifparteien tragbares Verhandlungsergebnis zu finden. Das Augenmerk liegt hierbei nicht nur auf einem einzelnen Parameter wie beispielsweise der Inflationsrate, vielmehr sind die möglichen Einigungspunkte im Gesamtkontext hinsichtlich ihrer Folgen zu bewerten. Ich möchte auch darauf hinweisen: Letztendlich sind auch die Abgeordneten Teil der Arbeitgeberseite, auch wenn das Finanzministerium den Freistaat hier vertritt.<br> 	<br> 	<strong>Nachfrage Abgeordnete Güngör, DIE LINKE: </strong><br> 	<br> 	Vielen Dank für die Beantwortung, auch noch für die Einordnung zum Abschluss. Ich wollte bei Frage 3 noch mal zurückfragen. Ich konnte jetzt aus Ihrer Beantwortung nicht erkennen, wie Sie denn jetzt die Preisentwicklung bewerten oder welche Zahlen Sie zugrunde legen. Ich gebe Ihnen natürlich recht, dass die Inflationsrate nur ein einzelner Faktor in dem Gesamtkonstrukt ist. Danke.<br> 	<br> 	<strong>Taubert, Finanzministerin: </strong><br> 	<br> 	Wir haben ja mindestens 10/15 Dinge, die auch im Nachgang noch geregelt werden sollen und in kleinen, einzelnen Teilen. Da geht es um einzelne Beschäftigungsgruppen und, und, und. Es zieht sich ja meist sehr lange hin. Ich kann Ihnen jetzt nicht sagen, welche Preissteigerungsrate die TdL zugrunde legt, aber das ist natürlich unser gemeinsamer Vorschlag und deswegen werden wir ihn in dieser Form so mittragen.<br> 	<br> 	<strong>Nachfrage Abgeordneter Schaft, DIE LINKE: </strong><br> 	<br> 	Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Ministerin, im Rahmen der aktuellen Tarifrunde gibt es ja auch die Forderungen in den Ländern von Initiativen unter dem Titel „TVStud“ für einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte. Mich würde im Zusammenhang mit der Anfrage der Kollegin Güngör noch interessieren, welche Bestrebungen der Landesregierung oder gegebenenfalls anderer Länder es derzeit in der TdL gibt, hier auf die Forderung nach einem entweder bundeseinheitlichen Tarifvertrag oder landeseigenen Tarifverträgen einzugehen. Vielen Dank.<br> 	<br> 	<strong>Taubert, Finanzministerin: </strong><br> 	<br> 	Also wenn, kommt ausschließlich ein bundeseinheitlicher Tarifvertrag infrage, weil wir, wie Sie wissen, bei jedem spezifischen Vertrag auch die TdL um Einwilligung bitten müssen. Bei der Frage geht es ja nicht um studentische Kräfte, sondern um studentische Hilfskräfte, das muss man noch mal deutlich unterscheiden, damit man das nicht verwechselt. Wir sind mit den anderen Bundesländern der Überzeugung, dass das, was wir momentan vorliegen haben, ausreicht, nämlich keine tarifvertragliche Regelung, aber durchaus eine Richtlinie, in der genau geregelt ist, was quasi ein Abiturient bekommt, der als Student Hilfsarbeiten durchführt, was ein Student bekommt, der schon den Bachelorabschluss hat und eventuell weitermacht und was Studentinnen und Studenten bekommen, die dann bereits einen Master haben und sich weiter in dem Bereich als Hilfskräfte engagieren, gerade Doktoranden und so, dann gibt es ja dann halbe Stellen oder ganze Stellen, je nachdem, wie das so ist.<br> 	<br> 	Die Forderung ist schon sehr alt, also wir kennen sie wohl schon seit 25 Jahren und da hat sich jetzt auf unserer Seite nichts getan. Den Hochschulen – das ist Ihnen, denke ich, aber auch bekannt – wäre so eine tarifvertragliche Regelung abgesehen von den Forderungen, die jetzt die Studenten bei Studentenvertretungen aufmachen, zu unflexibel, was Forschung und Lehre betrifft. Also ist das nicht nur eine Meinung des Finanzministeriums, sondern auch des Wissenschaftsministeriums bzw. der Hochschulen in Thüringen.<br> 	<br> 	<strong>Nachfrage Abgeordneter Plötner, DIE LINKE: </strong><br> 	<br> 	Vielen Dank. Frau Ministerin, Sie haben von tragbaren Kompromissen gesprochen, die beiderseits das Ziel sind. Welchen Stellenwert nimmt denn dann für die Landesregierung der Fachkräftebedarf gerade im medizinischen Bereich ein, gerade im Hinblick auf die aktuelle pandemische Situation, mit der wir klarkommen müssen, und was dort die Beschäftigten leisten? Danke.<br> 	<br> 	<strong>Taubert, Finanzministerin: </strong><br> 	<br> 	Wir verhandeln ja insgesamt. Über einzelne Bereiche wird nicht verhandelt. Das liegt aber an beiden Seiten. Das liegt jetzt nicht nur an der TdL, sondern das liegt natürlich auch an der Gewerkschaftsseite. Man hat sich nicht darauf einigen können, bestimmte Dinge zusätzlich zu machen. Für uns ist klar und wichtig: Sie reflektieren, denke ich jetzt mal, zunächst über die Pflegekräfte. Das ist, denke ich, ein wichtiger Punkt, weil das Thema „Ärzteschaft“ dann wieder eine ganz andere Kategorie ist. Viele Ärzte werden außer Tarif bezahlt und sie gibt es trotzdem nicht – also ist das noch eine andere Baustelle. Es sind natürlich Gespräche zwischen den Gewerkschaften und der TdL geführt worden. Ich kann jetzt auf nichts Genaues hinweisen, weil die Ergebnisse noch nicht klar sind. Aber auch die Arbeitgeberseite hat natürlich Interesse daran, dass Pflegekräfte gerade in der Pandemie und vor allen Dingen auf den Intensivstationen auch ihre zulässigen Erschwernisse, die sie dort zweifellos haben, auch vergütet bekommen.</li> </ol>]]></content:encoded>
                
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                <pubDate>Thu, 21 Oct 2021 18:28:00 +0200</pubDate>
                <title>Personalvertretung in der Anstalt öffentlichen Rechts ThüringenForst</title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/personalvertretung-in-der-anstalt-oeffentlichen-rechts-thueringenforst/</link>
                
                <description>Personalvertretung in der Anstalt öffentlichen Rechts ThüringenForst vom 21.10.2021</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Personalvertretung in der Anstalt öffentlichen Rechts ThüringenForst<br> <br> 21.10.2021- <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/83582/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/4206</a> -</strong><br> <br> Personalräte in öffentlichen Verwaltungen sind Experten in Sachen Modernisierung und Reform von Arbeitsprozessen. Neben der Mitgestaltung bzw. kritischen Begleitung bei der Durchführung der Maßnahmen des Managements ist eine ihrer Kernaufgaben die Schutzfunktion für die Belegschaft. Hierfür sind Personalräte auf Hinweise aus den Kreisen der Beschäftigten angewiesen. Dazu stehen ihnen neben den persönlichen Gesprächen Belegschaftsbefragungen und auch Personalversammlungen als Methoden zur Verfügung. Bei der Anstalt öffentlichen Rechts ThüringenForst scheint es im Einzelnen einen Dissens zur Durchführung der genannten Möglichkeiten zu geben. Zum Beispiel wird dem örtlichen Personalrat von der Dienststelle kein geeigneter Raum zur Durchführung einer Personalversammlung zur Verfügung gestellt und stattdessen durch die Anstaltsleitung entgegen der geltenden Rechtslage zu einer Personalversammlung im zeitlichen Vorlauf des durch den Personalrat bekannt gegebenen Termins eingeladen.<br> <br> <strong>Ich frage daher die Landesregierung:&nbsp;</strong></p><ol> 	<li>Welche Kenntnisse liegen zu dem Vorgang zur Ausrichtung einer Personalversammlung durch den örtlichen Personalrat der nicht verselbstständigten Teile der Anstalt öffentlichen Rechts ThüringenForst vor?&nbsp;</li> 	<li>Was ist bisher veranlasst worden bzw. wie beabsichtigt die Landesregierung, auf die Problemsituation zu reagieren?&nbsp;</li> 	<li>Inwiefern sieht die Landesregierung in dem genannten Vorgang eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung der Personalratstätigkeit?<br> 	<br> 	<strong>Weil, Staatssekretär: </strong><br> 	<br> 	Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 1:</strong> Mit Schreiben vom 22. September 2021 wurde die Thüringer Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft vom Personalrat der Landesforstanstalt angeschrieben. Mit gleichem Datum wurde auch ich in meiner Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats von ThüringenForst vom Personalrat der Landesforstanstalt angeschrieben, und soweit ich informiert bin, ist dieses Schreiben auch den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats von ThüringenForst zugegangen. Der Sachverhalt ist derzeit Gegenstand einer vom Personalrat initiierten gerichtlichen Auseinandersetzung, deren Ziel die Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ist. Um der gerichtlichen Klärung nicht vorwegzugreifen, können daher keine weiterführenden Informationen zum Fragegegenstand gegeben werden.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 2:</strong> Wie ja bereits ausgeführt, wurde ich in meiner Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats von ThüringenForst durch den Personalrat angeschrieben und habe zum einen die Mitglieder des Verwaltungsrats darüber informiert, dass ich mich mit dem Personalrat von ThüringenForst ins Benehmen setzen werde. Das heißt konkret, dass ich einen Gesprächstermin für die kommende Woche mit dem Personalrat von ThüringenForst zu den Inhalten des Schreibens vereinbart habe. Soweit mir bekannt ist, haben auch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats bereits Gespräche mit dem Personalrat durchgeführt. Ich habe zudem dem Personalrat sowie auch dem Vorstand von ThüringenForst angeboten, zunächst eine interne Vermittlung in meiner Funktion als Verwaltungsratsvorsitzender zu versuchen. Über die Ergebnisse dieses Prozesses werde ich im Nachgang natürlich auch den Verwaltungsrat in der nächsten regulären Sitzung informieren.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 3:</strong> Wie gerade dargestellt findet zunächst eine interne Vermittlung innerhalb der Landesforstanstalt durch mich als Verwaltungsratsvorsitzender statt. Diese Vermittlung soll im Rahmen einer engen Vertraulichkeit stattfinden. Zudem muss ich sagen, dass ich als Verwaltungsratsvorsitzender, was diese Funktion anbetrifft, auch zur Verschwiegenheit verpflichtet bin. Inwiefern die Landesregierung in dem genannten Vorgang eine Beeinträchtigung sieht, kann zum derzeitigen Stand nicht beurteilt werden. Insoweit bitte ich um Verständnis, damit die landesforstanstaltsinterne Konsensfindung durch meine Vermittlung dann auch hoffentlich gut gelingt. Ich will vorausschicken, ich bin dann auch gern bereit, im geeigneten Rahmen die Abgeordneten über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen.</li> </ol>]]></content:encoded>
                
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                <guid isPermaLink="false">news-73447</guid>
                <pubDate>Fri, 12 Mar 2021 18:27:00 +0100</pubDate>
                <title>Umsetzungsprobleme im Thüringer Vergabegesetz im Bereich ÖPNV </title>
                <link>https://www.ls-guengoer.de/aktuelles/detail/news/umsetzungsprobleme-im-thueringer-vergabegesetz-im-bereich-oepnv/</link>
                
                <description>Umsetzungsprobleme im Thüringer Vergabegesetz im Bereich ÖPNV vom 12.03.2021</description>
                <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Umsetzungsprobleme im Thüringer Vergabegesetz im Bereich ÖPNV<br> <br> 12.03.2021 - <a href="https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/80264/1" target="_blank" class="link-extern" title="external link" rel="noreferrer">Drucksache 7/2781</a></strong><strong> - </strong><br> <br> Zum 1. Dezember 2019 trat das 2019 novellierte Thüringer Vergabegesetz in Kraft. Dabei wurde die bisherige Regelung zur Anwendung eines Gehalts- oder Lohntarifs bei der Erbringung der ÖPNV-Dienstleistungen abgelöst durch die Verpflichtung der Unternehmen, bei der Leistungserbringung ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen „[…] mindestens das in Thüringen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen des Tarifentgelts nachzuvollziehen“.<br> <br> <strong>Ich frage die Landesregierung: </strong><br> &nbsp;</p><ol> 	<li><strong>Welche Ausschreibungsverfahren für ÖPNV-Dienstleistungen haben seit 1. Dezember 2019 stattgefunden?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Welche repräsentativen Tarifverträge wurden entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 ThürVgG mit Unternehmen vereinbart, und wenn dies nicht der Fall war, warum nicht bzw. wann wird das erfolgen?&nbsp;</strong></li> 	<li><strong>Wie wurde in den Verfahren seit Dezember 2019 die Anwendung eines Tarifvertrags bei der Leistungserbringung sichergestellt?</strong></li> 	<li><strong>Welche Tarifverträge kamen infolge der Ausschreibungen im ÖPNV seit Dezember 2019 zur Anwendung? </strong><br> 	<br> 	<strong>Karawanskij, Staatssekretärin: </strong><br> 	<br> 	Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage von Ihnen, Frau Güngör, beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 1 – welche Ausschreibungsverfahren seit Dezember 2019 stattgefunden haben –:</strong> Gemäß § 3 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr ist das Land Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr; für den Verkehr auf der Straße sind entsprechend die Landkreise und kreisfreien Städte bzw. die großen kreisangehörigen Städte zuständig. Über die Ausschreibungsverfahren der Kommunen hat das Land damit keine umfassenden Kenntnisse, sodass wir dazu jetzt keine abschließenden Angaben machen können.<br> 	<br> 	Nach Kenntnis der Landesregierung gab es seit 1. Dezember 2019 keine Ausschreibungen für den Straßenpersonennahverkehr durch die Kommunen. Im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs haben folgende Ausschreibungsverfahren seit dem 1. Dezember 2019 stattgefunden bzw. laufen derzeit noch: Das ist einmal das Vergabeverfahren Neigetechnik-Netz Thüringen, das Vergabeverfahren Harzer Schmalspurbahn, das Vergabeverfahren der Oberweißbacher-Bergbahn-Netz und auch das Verfahren bei der Schwarzatalbahn.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 2 – welche repräsentativen Tarifverträge vereinbart wurden, und wenn nicht, warum bzw. wann das erfolgen soll –:</strong> Es liegt in der Natur der Sache, dass der Abschluss von Tarifverträgen den Tarifvertragsparteien obliegt. Also insofern die Frage darauf abstellt, welche konkreten Tarifverträge bei den Ausschreibungen zum ÖPNV zum Tragen kommen, beantworte ich das dann im Teilaspekt 4. Ob diese Tarifverträge repräsentativ sind, wurde bisher noch nicht verbindlich festgestellt, sondern entsprechend durch die Aufgabenträger wiederum eingeschätzt. Für die Feststellung und Bekanntmachung der repräsentativen Tarifverträge des ÖPNV im Thüringer Staatsanzeiger, wie in § 10 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Vergabegesetzes genannt, muss ein beratender Ausschuss gegründet werden. Die dazu vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Thüringer Infrastrukturministerium zu erlassende Rechtsverordnung befindet sich derzeit noch im internen Abstimmungsprozess/Abstimmungsverfahren bzw. ist auch noch in der Abstimmung mit den zu beteiligenden Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Sobald die Verordnung erlassen wird, wird sich der entsprechende beratende Ausschuss konstituieren.<br> 	<br> 	<strong>Zu Frage 3 – wie in dem Verfahren seit Dezember 2019 die Anwendung eines Tarifvertrags dann bei der Leistungserbringung auch sichergestellt wird –:</strong> Die Eisenbahnverkehrsunternehmen werden in den Vergabeunterlagen verpflichtet, eine Tariftreue-Erklärung nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Vergabegesetzes abzugeben. Dazu enthalten die Vergabeunterlagen dann ein entsprechendes Formblatt, in dem die Namen der Tarifvertragsparteien mit dem dazugehörigen Tarifvertrag durch die Vergabestelle vorgegeben werden. Die Bieter haben dann zusätzlich die Möglichkeit, weitere Tarifverträge anzugeben, die durch sie beachtet bzw. angewendet werden. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen wird weiterhin dazu verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Tariftreue auch gegenüber möglichen Nachunternehmen zu vereinbaren. Das betrifft dann § 12 Abs. 2 des Thüringer Vergabegesetzes. Und sollten die Anforderungen nach Tariftreue durch die Unternehmen dann nicht erfüllt werden, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, auch Vertragsstrafen zu fordern. Zudem hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Verkehrsdurchführungsvertrag dann zu kündigen in der Konsequenz. Des Weiteren soll der Auftraggeber bei einem Verstoß gegen die Anforderungen der Tariftreue das Unternehmen oder sein Nachunternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Dauer von bis zu drei Jahren ausschließen.<br> 	<br> 	Jetzt <strong>zu Frage 4 – welche Tarifverträge infolge der Ausschreibungen im ÖPNV seit 1. Dezember 2019 zur Anwendung kamen –:</strong> Das sind folgende: erstens der Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland, zweitens der Tarifvertrag für die Lokomotivführer im Schienenverkehrsunternehmen des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandes der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V., drittens der Bundes-Rahmen-Lokomotivführertarifvertrag natürlich und viertens der Tarifvertrag für den Betreiberwechsel im Schienenpersonennahverkehr.<br> 	<br> 	<strong>Nachfrage Abgeordnete Güngör, DIE LINKE: </strong><br> 	<br> 	<strong>Danke für die Beantwortung. Eine Rückfrage oder eine weitere Frage: In wie vielen Verfahren seit Dezember 2019 wurde von der Option nach § 10a ThürVgG Gebrauch gemacht, die Übernahme der Arbeitnehmer/-innen bei Betreiber/-innen-Wechsel vorzugeben? </strong><br> 	<br> 	<strong>Karawanskij, Staatssekretärin: </strong><br> 	<br> 	Dadurch, dass das sozusagen eine Auflistung jetzt ist, die mehrere Jahre zurückreicht, würde ich das gern schriftlich nachreichen, um da eine Rechtssicherheit zu geben.</li> </ol>]]></content:encoded>
                
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