Niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften verstößt gegen Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
Mit dem heute veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Vor diesem Hintergrund erklärt Sascha Bilay, kommunal- und innenpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag:
„Die Entscheidung betrifft alleinstehende Erwachsene, die in sogenannten Sammelunterkünften wohnen und sich seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.“ Der Abgeordnete weiter: „Bisher hatte der Gesetzgeber betroffenen Personen seit dem 1. September 2019 einen um 10 Prozent geringeren Bedarf an existenzsichernden Leistungen zugeschrieben, indem eine in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG neu geschaffene ‚Sonderbedarfsstufe‘ der Regelbedarfsstufe 2 zugrunde gelegt wurde. Damit kam die Regelbedarfsstufe 1 nicht mehr zur Anwendung. Ich begrüße ganz ausdrücklich, dass das höchste deutsche Gericht diese offenkundige Ungerechtigkeit mit seinem heutigen Beschluss klar als mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar einordnet. Dem unsäglichen Ausspielen von Schwachen gegen Schwächere, das derzeit an so vielen Stellen, wie auch jüngst bei der von Armutsfeindlichkeit geprägten Debatte um das Bürgergeld, beobachtet werden kann, wurde damit im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes ein Riegel vorgeschoben“, so Bilay.
„Seitens des Gesetzgebers wurde unterstellt, in Gemeinschaftsunterkünften können durch dortiges gemeinsames Wirtschaften 10 Prozent der Leistungen gespart werden. Auf dieser unbegründeten Annahme stütze man sich bei der Schaffung der ‚Sonderbedarfsstufe‘. Dass solche Einsparungen tatsächlich erzielt werden können, sah das Bundesverfassungsgericht als nicht gegeben an. Vor dem Hintergrund, dass die Regelbedarfsstufe 1 mit derzeit 367 Euro pro Monat noch 82 Euro unter dem aktuellen Hartz IV-Regelsatz für Alleinstehende liegt, wundert es mich nicht, dass das Gericht keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme von Einsparpotentialen gefunden hat“, so Bilay abschließend.
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