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Corona-Arbeitsschutz ab dem 20. März 2022

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 endet mit dem Ablauf des heutigen Tages. Da ab dem morgigen 20. März die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden sollen, wird es auch Veränderungen beim Corona-Arbeitsschutz geben. Bei den aktuellen Infektionszahlen und der Gefahr, nach einer Infektion an Long-COVID zu erkranken, sind auch weiterhin Maßnahmen des Corona-Schutzes am Arbeitsplatz notwendig. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen deswegen auch weiterhin Basisschutzmaßnahmen ergreifen. Dies gilt für eine Übergangszeit bis zum 25. Mai 2022.

Es folgt eine Übersicht, was das für die Betriebe und ihre Beschäftigten bedeutet:

Die neue Verordnung sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt werden. Dabei sollen das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren berücksichtigt werden. Die Beschäftigten sollen zudem bei der Wahrnehmung von Impfangeboten unterstützt werden.

Basisschutzmaßnahmen:

  • Arbeitgeber müssen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen
  • festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen
  • Betriebliches Hygienekonzept muss Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich gemacht werden

Zusätzliche Maßnahmen (je nach Infektionsgeschehen):

  • Wöchentliches, kostenfreies Testangebot an Beschäftigte (soweit diese nicht ausschließlich in ihrer eigenen Wohnung arbeiten)
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen
  • Prüfung von Möglichkeiten von Homeoffice
  • Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz)

Schutzimpfungen:

  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen lassen zu können
  • Arbeitgeber müssen Betriebsärzte und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell unterstützen
  • Die Beschäftigten sind über die Folgen einer Corona-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
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