Kosten der Schülerbeförderung in den 11. und 12. Klassen im Haushaltsjahr 2019
Kosten der Schülerbeförderung in den 11. und 12. Klassen im Haushaltsjahr 2019
31.01.2020 - Drucksache 7/316 -
Gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen tragen die Träger öffentlicher Schulen die Kosten der Schülerbeförderung. Ab der Klasse 11 und 12 können die Erziehungsberechtigten beziehungsweise bei Volljährigkeit die Schülerinnen und Schiller selbst an den Beförderungskosten beteiligt werden. Über die Höhe und das Verfahren der Beteiligung entscheiden die Schulträger jeweils selbst. Der Kreistag des Weimarer Landes hat nach meiner Kenntnis in seiner Sitzung am 24. Januar 2020 entschieden, den Anteil des Landkreises von bisher 25 Prozent auf künftig 50 Prozent zu erhöhen. Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler sollen in gleicher Höhe von den Kosten entlastet werden. Der Landkreis Nordhausen trägt die Kosten inzwischen vollständig aus dem Kreishaushalt.
Die Träger der öffentlichen Schulen unterliegen hinsichtlich der Ausführung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen der Rechtsaufsicht des Landes.
Wir fragen die Landesregierung:
- In welchem Umfang beteiligen die Träger öffentlicher Schulen die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung (bitte Einzelaufstellung nach Trägern)?
- In welcher Höhe sind den Trägern öffentlicher Schulen im Haushaltsjahr 2019 Kosten der Schülerbeförderung entstanden (bitte Einzelaufstellung nach Trägern)?
- In welcher Höhe haben die Träger öffentlicher Schulen im Haushaltsjahr 2019 anteilig die in Frage 1 nachgefragten Kosten der Schülerbeförderung auf die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler umgelegt und tatsächlich vereinnahmt (bitte Einzelaufstellung nach Trägern)?
Antwort der Landesregierung:
Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage 7/316 vom 31. Januar 2020 namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. März 2020 beantwortet:
1. In welchem Umfang beteiligen die Träger öffentlicher Schulen die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung (bitte Einzelaufstellung nach Trägern)?
Antwort:
Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 ThürSchFG regeln die Träger der Schülerbeförderung die Höhe und das Verfahren der Erhebung des Eigenanteils selbst. Hierzu werden entsprechende Satzungen erlassen, die dem Thüringer Landesverwaltungsamt vorzulegen sind.
Die Landesregierung hat keine Kenntnisse darüber, in welcher Höhe die einzelnen Kommunen den möglichen Eigenanteil nach § 4 Abs. 3 Satz 2 ThürSchFG erheben.
2. In welcher Höhe sind den Trägern öffentlicher Schulen im Haushaltsjahr 2019 Kosten der Schülerbeförderung entstanden (bitte Einzelaufstellung nach Trägern)?
Antwort:
Die entsprechenden Angaben sind in den Jahresrechnungsstatistiken enthalten, die derzeit aber noch nicht vorliegen.
3. In welcher Höhe haben die Träger öffentlicher Schulen im Haushaltsjahr 2019 anteilig die in Frage 1 nachgefragten Kosten der Schülerbeförderung auf die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler umgelegt und tatsächlich vereinnahmt (bitte Einzelaufstellung nach Trägern)?
Antwort:
Dazu liegen der Landesregierung keine Angaben vor.
Holter
Minister
Dateien
- Antwort auf die Kleine Anfrage 7/316 der Abgeordneten Güngör und Bilay (DIE LINKE)
PDF-Datei (108 KB) - Kleine Anfrage 7/316 der Abgeordneten Güngör und Bilay (DIE LINKE)
PDF-Datei (101 KB)

