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Teilzeitbeschäftigung und Überstundenzuschläge – Auswirkungen des Grundsatzurteils des Bundesarbeitsgerichts auf Thüringen – Teil I

Teilzeitbeschäftigung und Überstundenzuschläge – Auswirkungen des Grundsatzurteils des Bundesarbeitsgerichts auf Thüringen – Teil I

14.01.2025 - Drucksache 8/350 -

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2024 (8 AZR 370/20) hat weitreichende Konsequenzen für die Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in Bezug auf Überstundenzuschläge. Da Thüringen einen vergleichsweise hohen Anteil an Teilzeitbeschäftigten aufweist – vor allem bei Frauen – ist das Land von den Auswirkungen des Urteils direkt betroffen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie viele Beschäftigte in Thüringen waren nach Kenntnis der Landesregierung zum Stichtag 31. Dezember 2024 in Teilzeit beziehungsweise Vollzeit beschäftigt, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Branche, Altersgruppen (ab 15 Jahren in Fünf-Jahres-Schritten) und Tarifbindung?

  2. In welchen Branchen war der Anteil von Teilzeitbeschäftigten zum Stichtag 31. Dezember 2024 besonders hoch und wie hoch war der Frauenanteil dort (sollte die Liste der Branchen mit dem höchsten Frauenanteil an Teilzeitbeschäftigten nicht deckungsgleich mit der Liste der Branchen sein, in denen generell der höchste Anteil an Teilzeitbeschäftigung besteht, bitte beide Listen getrennt aufführen)?

  3. Welche konkreten Daten liegen der Landesregierung zu regelmäßig geleisteten Überstunden von Teilzeitbeschäftigten in den Jahren 2014 bis 2024 vor? Wie viele dieser Überstunden wurden mit Zuschlägen, Freizeitausgleich oder gar nicht vergütet? Sollte keine direkte Erhebung erfolgt sein, welche Ersatzdaten oder Modellberechnungen nutzt die Landesregierung zur Einschätzung?

  4. Welche tariflichen Regelungen zu Überstunden zuschlägen, die Teilzeitbeschäftigte in Thüringen betreffen, sind der Landesregierung bekannt (bitte unter Angabe der Informationsquellen vollständig auflisten)?

  5. Wie viele und gegebenenfalls welche konkreten tariflichen Regelungen in Thüringen knüpfen Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte an das Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten? Falls hierzu keine Kenntnisse vorliegen, welche rechtlichen oder organisatorischen Schritte wären erforderlich, um diese Situation transparent zu machen?

  6. Wie viele Beschwerden oder Verfahren im Zusammenhang mit Überstundenzuschlägen von Teilzeitbeschäftigten wurden in Thüringen in den Jahren 2014 bis 2024 registriert (falls unter Rückgriff auf Daten von Arbeitsgerichten, Gewerkschaften oder Ähnlichen, dann bitte angeben und ansonsten bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

  7. Wie viele Beschäftigte in Thüringen wären nach Kenntnis der Landesregierung potenziell von der Umsetzung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts betroffen? Falls keine Schätzung existiert, welche Schritte wären notwendig, um diese Zahl zu ermitteln?

  8. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die Einhaltung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts in tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Unternehmen sicherzustellen? Sollte es keine konkreten Planungen geben, in welcher Form wird die Landesregierung auf die Umsetzung hinwirken?

 

 


 

Antwort der Landesregierung:

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie hat die Kleine Anfrage 8/350 vom 14. Januar 2025 namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. März 2025 beantwortet:

1. Wie viele Beschäftigte in Thüringen waren nach Kenntnis der Landesregierung zum Stichtag 31. Dezember 2024 in Teilzeit beziehungsweise Vollzeit beschäftigt, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Branche, Altersgruppen (ab 15 Jahren in Fünf-Jahres-Schritten) und Tarifbindung?

Antwort:
Die erbetenen Daten können der als Anlage 1 beigefügten Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum aktuellsten vorliegenden Stichtag (31. Juni 2024) entnommen werden. Daten zur Frage einer bestehenden Tarifbindung werden nicht erhoben.

2. In welchen Branchen war der Anteil von Teilzeitbeschäftigten zum Stichtag 31. Dezember 2024 besonders hoch und wie hoch war der Frauenanteil dort (sollte die Liste der Branchen mit dem höchsten Frauenanteil an Teilzeitbeschäftigten nicht deckungsgleich mit der Liste der Branchen sein, in denen generell der höchste Anteil an Teilzeitbeschäftigung besteht, bitte beide Listen getrennt aufführen)?

Antwort:
Die erbetenen Daten können der als Anlage 2 beigefügten Statistik der Bundesagentur für Arber zum aktuellsten vorliegenden Stichtag (31. Juni 2024) entnommen werden.

3. Welche konkreten Daten liegen der Landesregierung zu regelmäßig geleisteten Überstunden von Teilzeitbeschäftigten in den Jahren 2014 bis 2024 vor? Wie viele dieser Überstunden wurden mit Zuschlägen, Freizeitausgleich oder gar nicht vergütet? Sollte keine direkte Erhebung erfolgt sein, welche Ersatzdaten oder Modellberechnungen nutzt die Landesregierung zur Einschätzung?

Antwort:

Die Zahl des insgesamt geleisteten bezahlten und unbezahlten Überstundenvolumens sowie der bezahlten und unbezahlten Überstunden je Arbeitnehmer für den Zeitraum bis zum 3. Quartal 2024 im Bundesgebiet können der als Anlage 3 beigefügten Statistik des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden. Entsprechende Daten für Thüringen liegen nicht vor.

4. Welche tariflichen Regelungen zu Überstundenzuschlägen, die Teilzeitbeschäftigte in Thüringen betreffen, sind der Landesregierung bekannt (bitte unter Angabe der Informationsquellen vollständig auflisten)?


Antwort:
Zu tariflichen Regelungen zu Überstundenzuschlägen, die Teilzeitbeschäftigte in Thüringen betreffen, kann eine konkrete Aussage nicht erfolgen, da die Beantwortung der Frage eine Auswertung sämtlicher im Thüringer Tarifregister vorhandener Tarifverträge erforderlich machen würde. Angesichts der erheblichen Zahl von ca. 20.000 registrierten Tarifverträgen aus etwa 25 Wirtschaftsbereichen wird der dafür erforderliche Aufwand als nicht vertretbar angesehen.

5. Wie viele und gegebenenfalls welche konkreten tariflichen Regelungen in Thüringen knüpfen Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte an das Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten? Falls hierzu keine Kenntnisse vorliegen, welche rechtlichen oder organisatorischen Schritte wären erforderlich, um diese Situation transparent zu machen?

Antwort:

Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

6. Wie viele Beschwerden oder Verfahren im Zusammenhang mit Überstundenzuschlägen von Teilzeitbeschäftigten wurden in Thüringen in den Jahren 2014 bis 2024 registriert (falls unter Rückgriff auf Daten von Arbeitsgerichten, Gewerkschaften oder Ähnlichen, dann bitte angeben und ansonsten bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort:

Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.

7. Wie viele Beschäftigte in Thüringen wären nach Kenntnis der Landesregierung potentiell von der Umsetzung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts betroffen? Falls keine Schätzung existiert, welche Schritte wären notwendig, um diese Zahl zu ermitteln?

Antwort:

Ob und bezüglich welcher tarifvertraglichen Regelungen bezüglich Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte sich aus dem Urteil ggf. Umsetzungsbedarf ergibt, kann seitens der Landesregierung nicht beurteilt werden. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass eine entsprechende tarifvertragliche Regelung ausweislich der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zur genannten Entscheidung nicht in jedem Fall unwirksam ist, sondern nur dann, wenn die darin liegende Ungleichbehandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Dies ist durch die Tarifvertragsparteien zu beurteilen.

8. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die Einhaltung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts in tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Unternehmen sicherzustellen? Sollte es keine konkreten Planungen geben, in welcher Form wird die Landesregierung auf die Umsetzung hinwirken?

Antwort:

Sofern sich aus dem Urteil Umsetzungsbedarf ergibt, entsteht dieser ggf. für Tarifverträge, die Regelungen zu Überstundenzuschlägen von Teilzeitbeschäftigten enthalten. Insoweit obliegt es den Tarifvertragsparteien, im Rahmen ihrer aus der Tarifautonomie abgeleiteten Normsetzungsbefugnis ggf. Anpassungen an bestehenden tarifvertraglichen Regelungen vorzunehmen. Darüberhinaus obliegt es in Teilzeit tätigen Beschäftigten, die aufgrund des Urteils Ansprüche auf Überstundenzuschläge haben, diese gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend zu machen.
Die Landesregierung hat hierauf keinen Einfluss.

Schenk
Ministerin

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