Zustimmung des Gemeinderates nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung auch bei Aufhebungsverträgen
Zustimmung des Gemeinderates nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung auch bei Aufhebungsverträgen
15.12.2022 - Drucksache 7/6799 -
Abgeordnete Güngör, DIE LINKE:
Ich starte. Ich danke Ihnen, Herr Präsident, wir teilen uns rein.
Wir fragen die Landesregierung bezüglich Zustimmung des Gemeinderates nach § 29 Abs. 3 der ThürKO auch bei Aufhebungsverträgen. Gemäß § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung bedarf der Bürgermeister der Zustimmung des Gemeinderates oder eines Ausschusses bei Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes. Ebenso bedarf der Bürgermeister der Zustimmung des Gemeinderates oder eines Ausschusses bei Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der entsprechenden Beamten vergleichbar ist. Für kreisfreie Städte gelten leicht abgewandelte Regelungen, die für Landkreise gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 ThürKO analog anzuwenden sind.
Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Wir fragen die Landesregierung:
- Inwieweit ist die Regelung von § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung auch bei Sachverhalten anzuwenden, bei denen der Arbeitsvertrag eines Angestellten durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird – bitte begründen –?
Abgeordnete Güngör, DIE LINKE:
- Welche Rechtsfolgen können hinsichtlich der Wirksamkeit der Personalentscheidung des Bürgermeisters eintreten, sollte entgegen der Bestimmungen des § 29 Abs. 3 ThürKO der Gemeinderat bzw. Ausschuss nicht rechtskonform beteiligt worden sein und wie begründet die Landesregierung hier ihre Auffassung?
Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
- Welche Folgen hat es, wenn der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung der Personalentscheidung des Bürgermeisters nicht zustimmt – bitte begründen –?
- Wie, das heißt, unter welchen Voraussetzungen mit welchen Mitteln, kann sich der Bürgermeister über die Ablehnung der Zustimmung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Verwaltung hinwegsetzen – bitte begründen –?
Götze, Staatssekretär:
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör und Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zunächst die Antwort auf die Frage 1: Die in der Frage angesprochene Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung ist nach Auffassung der Landesregierung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag anwendbar. Der Begriff „Entlassung“ umfasst sowohl Kündigungen als auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass sich der Gemeinderat mit Personalentscheidungen nur insoweit befassen soll, als es um Personen geht, die maßgeblichen Einfluss auf die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte haben können. Demnach kommt es für das Zustimmungserfordernis nicht darauf an, ob ein Beschäftigungsverhältnis einseitig durch Kündigung oder in beiderseitigem Einvernehmen durch Auflösungsvertrag beendet wird. So viel zur Antwort auf Frage 1.
Die Fragen 2 und 3 möchte ich gemeinsam beantworten: Ob ein Aufhebungsvertrag, der vom Bürgermeister ohne die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung erforderliche Zustimmung des Gemeinderats geschlossen wird, wirksam zustande kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Hierzu werden im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten: Die eine Auffassung geht davon aus, dass die in § 31 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung geregelte Befugnis des Bürgermeisters, die Gemeinde nach außen zu vertreten, durch die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der Gemeinde eingeschränkt werde, da die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung auch gegenüber Dritten gelte. Damit handele der Bürgermeister, der die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung nicht beachte, als Vertreter ohne Vertretungsmacht mit der Folge, dass der Vertrag schwebend unwirksam sei. Das ist Meinung 1. Die Wirksamkeit des Vertrags hänge nach § 177 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch von der Genehmigung des Gemeinderats ab.
Die andere Auffassung geht davon aus, dass die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters aus Gründen des Vertrauensschutzes unbeschränkt und nicht beschränkbar sei. Sie wird durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt. Danach muss sich der Erklärungsempfänger, in der Regel der Bürger, auf die Vertretungsbefugnis des für die Gemeinde nach außen handelnden Organs verlassen können. Ein vom Bürgermeister geschlossener Vertrag sei deshalb auch dann wirksam, wenn der Bürgermeister den gesetzlichen Rahmen seiner Zuständigkeit überschreite.
Ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen ist ein Vertrag unwirksam, wenn der Bürgermeister seine Vertretungsbefugnis missbraucht oder der Erklärungsempfänger die fehlende Zuständigkeit des Bürgermeisters kannte oder hätte erkennen können oder das Vertrauen des Erklärungsempfängers aus anderen Gründen nicht schutzwürdig ist. Damit würde die Wirksamkeit des Vertrags in entsprechender Anwendung von § 177 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch von der Genehmigung des Gemeinderats abhängen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für die in der Mündlichen Anfrage aufgeworfene Fragestellung keine pauschalen Aussagen getroffen werden können, sondern immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.
Antwort zu Frage 4: Lehnt der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 Thüringer Kommunalordnung erforderliche Zustimmung ab und hält der Bürgermeister die Entscheidung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses für rechtswidrig, so hat er nach § 44 Thüringer Kommunalordnung ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Gemeinderat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Gemeinderat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Nachfrage Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Zunächst vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die doch ausführliche Antwort bei der komplexen Materie. Aber ich habe jetzt mitgenommen, dass in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden ist, in welche Richtung das geht. Sie haben zwei verschiedene Alternativen dargestellt, einmal die starke Vertretungsstellung des Bürgermeisters, der wirksame Erklärungen abgeben darf, andererseits aber auch die Frage, inwieweit dann entsprechende Verträge, Entscheidungen schwebend unwirksam sind. Ab wann halten Sie denn unter diesem Gesichtspunkt eine Klarstellung in der Kommunalordnung für erforderlich, um diese Rechtsentwicklung – die Kommunalordnung wird jetzt bald 30 Jahre alt –, die sich inzwischen vollzogen hat, die Rechtsprechung – dass man also hier die Kommunalordnung entsprechend nachschärft und auf solche Fälle besser abstellen kann, damit es diese Unklarheiten dann nicht mehr gibt?
Götze, Staatssekretär:
Die für Sie entscheidende Frage ist ja die, die Sie unter 1. gestellt haben, und da gibt es aus meiner Sicht keine Unklarheiten. Da hatte ich gesagt, dass das Zustimmungserfordernis auch gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet wird. Das zum einen, da – gebe ich Ihnen Recht – bräuchte es oder wäre eine Klarstellung im § 29 Thüringer Kommunalordnung schon hilfreich, aber nicht unbedingt notwendig.
Die zweite Frage betrifft die Rechtsfolgen, und das ist ein zivilrechtliches Problem, das wir in der Thüringer Kommunalordnung nicht regeln können. Also ich gehe davon aus, dass – so würden wir uns dann, wir haben es jetzt nicht abschließend geprüft im Thüringer Innenministerium, wohl auch positionieren – man sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs anzuschließen hat mit der Folge, dass der geschlossene Aufhebungsvertrag wirksam ist. Was das dann im Innenverhältnis wieder bedeutet, also ob sich der Bürgermeister gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht, ist wieder eine dritte Frage, die auch gesondert zu beantworten ist.

